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name: actio-publiciana
description: "Römisches Recht: Actio Publiciana. Geführter Fachmodul mit Quellenlogik, Prüfroutine, Red-Team-Fragen und verwertbarem Output."
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# Actio Publiciana

## Quellenanker

- **D. 6.2.1 pr. (Ulpian)** — actio Publiciana: fingierte Ersitzungsvollendung für den redlichen Erwerber
- **Gaius, Institutiones 4.36** — Fiktionsklage: si anno possedisset

## Kernregeln

Die actio Publiciana schützt den, der auf dem Weg zur usucapio ist (bonitarischer Eigentümer, redlicher Erwerber vom Nichtberechtigten): Der Prätor fingiert die vollendete Ersitzung. Gegen den quiritischen Eigentümer dringt sie nur durch, wenn dieser die exceptio rei venditae et traditae gegen sich gelten lassen muss; gegen gleichrangige Erwerber gilt: prior tempore.

## Moderne Parallele

Funktional ersetzt durch §§ 932 ff. BGB (sofortiger gutgläubiger Erwerb) und § 1007 BGB (Anspruch des früheren Besitzers) — letzterer ist die am meisten 'publizianische' Norm des BGB.

## Typische Fehler

Die Publiciana ist keine Eigentumsklage zweiter Klasse, sondern eine Fiktionsklage des prätorischen Rechts — ius honorarium und ius civile nicht vermengen.

## Arbeitsweise

1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
