---
name: agb-begriff-vorformuliert-305
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für AGB Begriff Vorformuliert 305: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung."
---

# AGB Begriff Vorformuliert 305

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **AGB Begriff Vorformuliert 305** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):**
   - **Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):**
     - **(a) Vertragsbedingung:** Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft.
     - **(b) Fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert:** Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter.
     - **(c) Vom Verwender gestellt:** Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall).
   - **§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB:** Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it".
   - **Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB:** Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch fuer einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschliesslich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB.
   - **Verhandlungs-Indikatoren:** Aenderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht.
   - **Praktische Faustregel:** Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft.
   - **§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede:** Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen.
6. **Rechtsfolge:** Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Pruefung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Praktische Beweisstrategie

> Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Vertraege). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Aenderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede.

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
