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name: aktenplan-infrastruktur
description: "Straßenrecht und Infrastruktur: Aktenplan Infrastruktur. Aktenplan Infrastruktur im Fachgebiet Straßenrecht und Infrastruktur als geführten Arbeitsgang mit Fragen, Dokumentenlogik und Ausgabeformat bearbeiten im Straßenrecht/Infrastruktur: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkmale, Fris..."
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# Aktenplan Infrastruktur

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich).
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Normenanker

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:

- `Art. 90 GG` — Bundesfernstrassenverwaltung.
- `§ 1 FStrG` — Bundesfernstrassen.
- `§ 2 FStrG` — Widmung, Umstufung, Einziehung.
- `§ 3 FStrG` — Baulast.
- `§ 9 FStrG` — Anbauverbote und -beschraenkungen.
- `§ 17 FStrG` — Planfeststellung.
- `§ 17a FStrG` — Plangenehmigung/Planfeststellungsverfahren.
- `§ 74 VwVfG` — Planfeststellungsbeschluss.
- `§ 80 Abs. 5 VwGO` — Eilrechtsschutz.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
- FStrG, Landesstraßengesetze, Straßenbaulast, Widmung, Einziehung
- Planfeststellung, Plangenehmigung, Umweltprüfung, Grunderwerb
- Sondernutzung, Anlieger, Verkehrssicherung, Finanzierung
- VwGO-Rechtsschutz, Enteignung, Kreuzungen, Leitungen

## Prüfroutine

1. **Scope:** Was genau soll entschieden, beantragt, abgewehrt oder dokumentiert werden? Welche Einheit ist betroffen und welches Recht gilt wirklich?
2. **Zuständigkeit:** Behörde, Gericht, Register, Aufsicht, Verband, Unternehmen oder internationale Stelle sauber benennen; falsche Adressaten als Risiko ausweisen.
3. **Tatbestand:** Die relevanten Merkmale einzeln mit Belegen füllen. Unklare Tatsachen als Rückfrage oder Beweispunkt markieren, nicht glattbügeln.
4. **Rechtsfolge:** Anspruch, Ermessen, Verbot, Pflicht, Gebührenfolge, Nebenfolge, Haftung, Vollzug oder Rechtsschutz getrennt ausgeben.
5. **Taktik:** Schnellster sinnvoller Weg, sauberster Weg und Eskalationsweg nebeneinander stellen; bei Laien zusätzlich eine kurze Erklärung in Alltagssprache.

## Normen und Rechtsprechung

### Kuratierte Normen-Bibliothek

- § 1 FStrG
- § 2 FStrG
- § 3 FStrG
- § 9 FStrG
- § 17 FStrG
- § 17a FStrG
- § 74 VwVfG
- § 80 VwG
- Art. 90 GG

### Leitentscheidungen

- BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte)
- BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung)
- BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)
