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name: anfg-anfechtungsklage-prozessuales
description: "Prozessuale Aspekte der AnfG-Anfechtungsklage: Klagefrist, sachliche und örtliche Zuständigkeit, Klageantrag (Duldungsurteil), Streitwert und Vollstreckung des Anfechtungsurteils."
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# Anfechtungsklage AnfG — Prozessuales

## Klageform

Die Anfechtung nach dem AnfG kann nach § 13 AnfG durch Klage oder (in laufenden Vollstreckungsverfahren) durch Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden.

## Klagefrist und Verjährung

Kein gesetzlich festgelegter Klagezwang; jedoch läuft die Verjährung des Anfechtungsanspruchs nach § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis von Rechtshandlung und Anfechtungsgrund (§ 199 Abs. 1 BGB). Anfechtungsklage ist als verjährungshemmende Maßnahme zu verstehen.

## Sachliche Zuständigkeit

- Bis 5000 Euro: Amtsgericht (§ 23 Nr. 1 GVG).
- Über 5000 Euro: Landgericht (§ 71 Abs. 1 GVG).
- Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wert des angefochtenen Gegenstands.

## Örtliche Zuständigkeit

Allgemeiner Gerichtsstand des Anfechtungsgegners (§ 12 ZPO, §§ 13, 17 ZPO). Kein besonderer Gerichtsstand im AnfG selbst.

## Klageantrag — Tenor

**Duldungsantrag:** Der Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in [konkret bezeichneten Gegenstand] zu dulden, soweit dies zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung des Klägers gegen [Schuldner] aus dem Urteil des [Gericht] vom [Datum] in Höhe von [Betrag] erforderlich ist.

**Hilfsantrag Wertersatz:** Hilfsweise: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] zu zahlen.

## Streitwert

Wert des angefochtenen Gegenstands, maximal begrenzt auf die Höhe der vollstreckbaren Forderung des Gläubigers.

## Vollstreckung

Das Anfechtungsurteil verpflichtet zur Duldung; Vollstreckung erfolgt nach §§ 888, 890 ZPO (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) oder durch unmittelbare Zwangsvollstreckung in den Gegenstand.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
