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name: anfg-fristen-und-anfechtungszeitraum
description: "Anfechtungsfristen im AnfG: zehn Jahre für Vorsatzanfechtung nach § 3 AnfG, vier Jahre für unentgeltliche Leistung nach § 4 AnfG. Beginn, Berechnung und Verhältnis zur Verjährung."
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# Fristen und Anfechtungszeitraum — AnfG

## Überblick Anfechtungsfristen

| Anfechtungstatbestand | Frist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| § 3 Abs. 1 AnfG (Vorsatz) | zehn Jahre | Vornahme der Rechtshandlung |
| § 4 AnfG (unentgeltlich) | vier Jahre | Vornahme der Rechtshandlung |

## Fristberechnung § 3 AnfG

Die Rechtshandlung muss innerhalb von zehn Jahren vor Erhebung der Anfechtungsklage oder (bei außergerichtlicher Anfechtung) vor der Anfechtungserklärung vorgenommen worden sein.

**Beginn der Frist:** Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung, nicht Zeitpunkt der Kenntnis des Gläubigers.

**Rechtliche Handlung in mehreren Schritten:** Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist mit Eintragung der Auflassung im Grundbuch (Vollendung der Rechtshandlung).

## Fristberechnung § 4 AnfG

Vier-Jahres-Frist, die rückwirkend von der Anfechtungserklärung berechnet wird.

## Verjährung des Anfechtungsanspruchs — § 15 AnfG

Der Anfechtungsanspruch verjährt nach § 15 AnfG in drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von der Rechtshandlung und dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

**Absolute Grenze:** Zehn Jahre nach der Rechtshandlung (§ 199 Abs. 4 BGB analog; streitig, ob Anfechtungszeitraum und Verjährung voneinander zu trennen sind).

## Praktische Checkliste

1. Wann wurde die Rechtshandlung vorgenommen?
2. Wird die Zehn-Jahres-Frist (§ 3) oder Vier-Jahres-Frist (§ 4) eingehalten?
3. Wann hat der Gläubiger von der Rechtshandlung Kenntnis erlangt?
4. Ist der Anfechtungsanspruch verjährt?
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
