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name: anfg-grundtatbestand-und-anfechtungsberechtigte
description: "AnfG-Grundtatbestand: Anfechtungsberechtigung nach § 2 AnfG erfordert vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner und fällige Forderung. Wer ist anfechtungsberechtigt und was ist Rechtshandlung?"
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# AnfG-Grundtatbestand und Anfechtungsberechtigte

## Zweck des Anfechtungsgesetzes

Das Anfechtungsgesetz (AnfG) ermöglicht Gläubigern außerhalb des Insolvenzverfahrens, Vermögensverschiebungen des Schuldners rückgängig zu machen, die ihre Befriedigung vereiteln oder erschweren.

## Anfechtungsberechtigung — § 2 AnfG

**Voraussetzungen:**
1. **Vollstreckbarer Titel:** Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner besitzen (Urteil, Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
2. **Fällige Forderung:** Die Forderung muss fällig und durchsetzbar sein.
3. **Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung:** § 2 AnfG verlangt, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu vollständiger Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird (Fruchtlosigkeitstatbestand).

**Prüffragen:**
- Liegt ein Vollstreckungstitel vor?
- Ist die Forderung fällig?
- Ist die Zwangsvollstreckung fruchtlos verlaufen oder aussichtslos?

## Anfechtungsgegner

Anfechtungsgegner ist, wer die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wurde.

## Begriff der Rechtshandlung

**Definition:** Jedes Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das rechtlich erheblich ist und sein Vermögen zu Lasten der Gläubiger verändert.

**Beispiele:**
- Übereignung von Grundstücken oder Sachen.
- Abtretung von Forderungen.
- Belastung mit Grundpfandrechten.
- Zahlung auf eine Schuld (kongruente Deckung).
- Bestellung einer Sicherheit ohne entsprechende Vereinbarung (inkongruente Deckung).

## Verfahren

Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) oder durch Widerspruch in der Zwangsvollstreckung.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
