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name: anlassbeurteilung-vs-regelbeurteilung
description: "Klaert das Verhältnis von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes. Skill prüf Beurteilungsstichtag Aktualitaet der Beurteilungsgrundlage und Vergleichbarkeit der konkurrierenden Beurteilungen. Behandelt die Konstellation einer Konkurrentensituation i..."
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# Anlassbeurteilung vs. Regelbeurteilung — Aktualitaet und Vergleichbarkeit

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen.
- Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Skill für den haeufigen Streit, ob die Auswahlentscheidung auf einer ausreichend aktuellen, miteinander vergleichbaren Beurteilungsgrundlage beruht. Zwei zentrale Konstellationen: (a) Mandant hat alte Regelbeurteilung, Konkurrent eine frische Anlassbeurteilung; (b) Mandant hat juengere Anlassbeurteilung, Konkurrent steht in Regelbeurteilung. Skill liefert die Argumentationsbausteine.

## 2. Eingaben

- Beurteilungsstichtag der Regelbeurteilung des Dienstherrn (typisch dreijaehriger Turnus, laenderspezifisch)
- Datum der letzten Beurteilung Mandant und letzter Beurteilung des Konkurrenten
- Beurteilungsrichtlinie des Dienstherrn (Behörden-RL, ZBR, VwV)
- Konkurrentenmitteilung samt Auswahlvermerk

## 3. Ablauf / Checkliste

### a) Aktualitaetsgrenze
- Eine Beurteilung gilt nach staendiger Rechtsprechung des BVerwG nur eine begrenzte Zeit als hinreichend aktuell. Faustregel: rund drei Jahre, Einzelfall prüfen. Bei Aelterer Regelbeurteilung ist eine Anlassbeurteilung in der Regel geboten.

### b) Anlassbeurteilung als Pflicht oder Verbot
- Pflicht: wenn seit der letzten Beurteilung relevanter Zeitraum verstrichen ist oder eine wesentliche Veraenderung der Verwendung eingetreten ist.
- Unzulaessig oder problematisch: wenn die Anlassbeurteilung zu einer Ungleichbehandlung der Konkurrenten fuehrt, weil nur einer eine neue Beurteilung erhaelt.

### c) Vergleichbarkeit
- Gleicher Beurteilungsmaszstab, gleicher Beurteilungszeitraum, gleiche Beurteilungsskala — sonst Auswahlfehler.
- Bei unterschiedlichen Beurteilungssystemen (z. B. nach Wechsel zwischen Bund und Land) ist eine "Umsetzungsbetrachtung" erforderlich; ständige Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen.

### d) Beurteilungszeitraum
- Kein nahtloser Anschluss erforderlich, aber Luecke darf nicht groesser sein als der Regelturnus.
- Beurteilungen über sehr kurzen Zeitraum (unter sechs Monaten) sind in der Regel angreifbar; Substanz im Beurteilungszeitraum nicht gegeben.

### e) Verwertbarkeit
- Eine in einem anderen Auswahlverfahren erstellte Anlassbeurteilung kann im neuen Verfahren grundsätzlich herangezogen werden, sofern weiterhin aktuell und vergleichbar.

## 4. Quellenpflicht

- Normen: §§ 21, 22 BBG; § 18 BLV; Beurteilungsrichtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes.
- Rspr.: BVerwG zur Aktualitaet und Vergleichbarkeit von Beurteilungen — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.
- Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate.

## 5. Ausgabeformat

- Prüfvermerk in Memoform mit Spalten "Aktualitaet — Vergleichbarkeit — Maßstab — Spielraum".
- Schriftsatzbaustein "Begruendung Anordnungsanspruch" für Konkurrenteneilantrag.

## 6. Verifizierte Quellenanker

- Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
- Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht.
- BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen.
- BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen.
- Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle.

## 7. Beispiel (Kurzfassung)

Regelbeurteilung Mandant Stichtag vor 4 Jahren, Bewertung "uebertrifft die Anforderungen". Konkurrentin erhielt vor drei Monaten Anlassbeurteilung mit der gleichen Endnote. Skill liefert Argument: entweder Anlassbeurteilung auch für Mandant erforderlich oder Auswahlvergleich auf Basis veralteter Regelbeurteilung unzulaessig — Auswahlentscheidung aufzuheben.

## Normen und Rechtsprechung

### Kuratierte Normen-Bibliothek

- Art. 33 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums)
- §§ 7, 8 BeamtStG / § 12 BBG (Ernennung, Voraussetzungen)
- § 31 BeamtStG / § 28 BBG (Probezeit)
- §§ 33-37 BeamtStG (Grundpflichten)
- §§ 47 ff. BeamtStG, BDG (Dienstvergehen, Disziplinarverfahren)
- BBesG (Besoldung)
- BeamtVG (Versorgung)
- § 78 BBG (Fürsorgepflicht)
- VwGO §§ 42, 75, 113 (Verpflichtungsklage, Untätigkeit)
- BLV (Laufbahnverordnung)

### Leitentscheidungen

- BVerfG 2 BvR 1738/12 (Beamtenstreikverbot)
- BVerwG 2 C 32.10 (amtsangemessene Alimentation)
- BVerfG 2 BvL 4/18 (Richterbesoldung)
- BVerwG 2 C 33.20 (Disziplinarmaßnahme Verhältnismäßigkeit)
- BVerwG 2 C 4.18 (Konkurrentenstreitverfahren)

### Anwendung im Skill

- Amtsangemessene Alimentation nach BVerfG 2 BvL 4/18 als verfassungsrechtlicher Mindeststandard.
- Disziplinarmassnahme nach BDG/LDG am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen; Entfernung erfordert schwere Verfehlung.
- Konkurrentenstreitverfahren BVerwG 2 C 4.18: Bewerbungsverfahrensanspruch Art. 33 Abs. 2 GG sichern, vor Ernennung.
