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name: anw-einspruch-finanzamt
description: Entwirft begruendeten Einspruch gegen Steuerbescheid nach §§ 347 ff. AO. Frist ein Monat ab Bekanntgabe § 355 Abs. 1 AO; ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung § 356 AO. Vier-Tage-Fiktion § 122 Abs. 2 AO (seit 01.01.2025 PostModG). Begruendung Rechtsverletzung Rechenfehler § 129 AO Schaetzung § 162 AO. Schreibvorlage Adressat Aktenzeichen Antrag Begruendung. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung § 361 Abs. 2 AO und Akteneinsicht § 364 AO inkludiert. Schnittstellen anw-steuerbescheid-analyse anw-aussetzung-vollziehung kanzlei-cowork.
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# Einspruch beim Finanzamt

## Eingaben

- Analyseprotokoll aus `anw-steuerbescheid-analyse`.
- Steuererklärung des Veranlagungsjahres und Belege.
- Bescheid im Original.

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welcher Bescheid (Einkommensteuer, Umsatzsteuer, …) und welches Steuerjahr?
2. Datum der Bekanntgabe des Bescheids?
3. Konkrete Streitpunkte (Werbungskosten, Betriebsausgaben, Schätzung, Hinzuschätzung, …)?
4. Ist eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) erforderlich?
5. Liegt eine Außenprüfung zugrunde?

## Anspruchsgrundlagen und Verfahrensrecht

- **Einspruch:** § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO — Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten.
- **Frist:** § 355 Abs. 1 AO — ein Monat ab Bekanntgabe. Bekanntgabe bei Postzustellung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO **am vierten Tag** nach Aufgabe zur Post (seit 01.01.2025 durch Postrechtsmodernisierungsgesetz PostModG; vorher dritter Tag); fällt der Vier-Tage-Tag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
- **Form:** § 357 Abs. 1 AO — schriftlich, elektronisch nach § 87a AO oder zur Niederschrift; ausdrückliche Bezeichnung als „Einspruch" nicht erforderlich, wohl aber Erkennbarkeit (BFH, Urt. v. 20.11.2008 – Az. III R 66/07, BFH/NV 2009, 884).
- **AdV:** § 361 Abs. 2 S. 2 AO — auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Definition „ernstliche Zweifel" siehe BFH, Beschl. v. 10.02.1967 – Az. III B 9/66, BStBl. III 1967, 182 (st. Rspr.).
- **Verböserungsverbot — nicht absolut:** § 367 Abs. 2 S. 2 AO; bei beabsichtigter Verböserung Hinweis und Gelegenheit zur Rücknahme.
- **Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung** ein Jahr (§ 356 AO).

## Beweislast

- Beweislast für steuermindernde Tatsachen (Betriebsausgaben, Werbungskosten): Steuerpflichtiger.
- Beweislast für steuererhöhende Tatsachen: Finanzbehörde.
- Bei Schätzungsbescheiden (§ 162 AO) ist die Schätzung auf Plausibilität zu prüfen — Schätzungsrahmen darf nicht willkürlich überschritten werden (BFH, Urt. v. 18.12.1984 – Az. VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

## Prüfschema

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1. Statthaftigkeit § 347 AO
   - Verwaltungsakt in Abgabenangelegenheit?
2. Form § 357 AO
   - Schriftlich oder elektronisch über § 87a AO?
3. Frist § 355 AO + Bekanntgabefiktion § 122 Abs. 2 AO (vier Tage seit 01.01.2025)
   - Bekanntgabedatum + 1 Monat (Wochenend-/Feiertagsregel beachten).
4. Beschwer
   - Steuerpflichtiger durch Bescheid in seinen Rechten beeinträchtigt?
5. AdV § 361 AO erforderlich?
   - Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte?
6. Begründung
   - Streitige Punkte einzeln; Tatsachen, Beweismittel, Rechtsgrundlagen.
7. Rechtsschutz nach Einspruchsentscheidung
   - Klage FG § 47 FGO (1 Monat).
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## Struktur des Einspruchsschreibens

### 1. Rubrum

- Einspruchsführer (Steuerpflichtiger) mit Anschrift und Steuernummer.
- Vertreter (RA mit ELSTER-Zugang als Bevollmächtigter).
- Empfangsfinanzamt mit Aktenzeichen / Steuernummer.
- Bezug: Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Veranlagungsjahr).

### 2. Antrag

"Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bescheid vom (Datum) über (Steuerart) (Jahr) ein und beantrage:

1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben;
2. die Steuer wie folgt festzusetzen: ... EUR;
3. hilfsweise Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 AO;
4. Akteneinsicht in die Steuerakten gemäß § 364 AO im Einspruchsverfahren."

### 3. Begründung

- Formale Mängel zuerst (Bekanntgabe Begründung Adressat).
- Materielle Mängel:
  - Sachverhaltsfehler (Einkünftezuordnung Werbungskosten Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen).
  - Rechtsanwendungsfehler.
  - Schätzung unrealistisch (§ 162 AO).
- BFH-Rechtsprechung mit Pinpoint.
- Verweis auf BMF-Schreiben falls einschlägig.
- Bei Schätzungsbescheid: bestreitete Schätzungsgrundlagen plus eigene plausible Berechnung.

### 4. Belege

- Anlagen mit Sigel E1 E2 E3.
- Vollständige Belegliste (Belegart Datum Inhalt).

## Schreibvorlage

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[Briefkopf Kanzlei]

Finanzamt [Ort]
[Anschrift]

vorab per Telefax oder ELSTER (beA an Finanzamt seit 6.12.2024 unzulässig, § 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F.)
                                                                [Ort], [Datum]

Steuernummer: [SteuerNr]
Bescheid:     [Bescheidart, z. B. Einkommensteuerbescheid 2024]
Datum:        [Bescheiddatum]

Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft, [Name], [Anschrift], legen wir gegen den oben bezeichneten Bescheid

                            Einspruch (§ 347 AO)

ein und beantragen die

                            Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO

in Höhe des streitigen Steuerbetrags von EUR [Betrag].

Begründung:

I. Sachverhalt
[Kurzdarstellung, Hinweis auf vorgelegte Belege/Anlagen]

II. Rechtliche Bewertung
1. [Streitpunkt 1] – Rechtsgrundlage [Norm], BFH, Urt. v. [Datum] – Az. [AZ], BStBl. II [Jahr], [Seite] Rn. [Rn.].
2. [Streitpunkt 2] – …

III. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen ernstliche Zweifel iSd § 361 Abs. 2 S. 2 AO, weil […]. Die Vollziehung würde zudem eine unbillige Härte begründen, weil […].

IV. Akteneinsicht
Im Einspruchsverfahren wird Akteneinsicht gemäß § 364 AO beantragt.

Wir bitten um Bestätigung der Einspruchsbearbeitung und um Mitteilung über die AdV-Entscheidung binnen zwei Wochen.

Anlagen:
- Vollmacht
- [Belege]

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Steuerrecht]
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## Verfahrensgang

1. **Einspruch eingelegt** → Finanzamt prüft.
2. **Hinweis nach § 367 Abs. 2 AO** wenn das FA die Steuer verbösern (Verschlechtern) will → der Einspruch kann zurückgenommen werden um Verboeserung zu vermeiden.
3. **Einspruchsentscheidung** mit Rechtsbehelfsbelehrung → bei Ablehnung Klage zum FG (Skill `anw-klage-finanzgericht`).
4. **Untätigkeit** des FA: nach sechs Monaten kann Klage erhoben werden (§ 46 FGO).
5. Bei Teilabhilfe: prüfen, ob neuer Bescheid Inhalt des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 Abs. 3 AO).

## Ausgabe

- `einspruch-<az>-<datum>.docx` und Markdown-Spiegel.
- Eintrag im Fristenbuch (`anw-fristenbuch-steuerrecht`).
- Eintrag im Postausgang.

## Versand

Über **ELSTER** (Mein ELSTER — sicheres Verfahren der Finanzverwaltung) oder ERiC; alternativ Briefpost oder Telefax. **beA ist seit 6.12.2024 unzulässig** gegenüber Finanzbehoerden (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO n.F. nach JStG 2024) — Einspruch per beA wäre formunwirksam und würde die Einspruchsfrist nicht wahren (vgl. instanzgerichtlich etwa Nds. FG, Beschl. v. 12.2.2026 – 2 K 152/25; Zitat vor Übernahme in juris/beck-online verifizieren). Vor Versand `versand-vor-check` aus `kanzlei-cowork`.
Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0 (Az.-Marker, Hierarchie + Chronologie).
