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description: "Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leits..."
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# Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG)

## Arbeitsbereich

Aktenauszug für ArbGG-Verfahren erstellen: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren Beschlussverfahren. KSchG-Dreiwochenfrist § 4 KSchG Berufung § 64 ArbGG Revision § 72 ArbGG. Normen ArbGG §§ 2 54 64 72 KSchG §§ 1 4 9. Prüfraster Fristen-Spezifika arbeitsgerichtliche Besonderheiten BAG-Leitsaetze. Output ArbGG-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und sozialgerichtsverfahren-modus (SGG). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Triage — kläre vor Aktivierung des Modus

1. Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG) oder Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)?
2. Kündigungsschutzklage? → Klagefrist 3 Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG) — sofort prüfen!
3. Instanz: Arbeitsgericht / LAG / BAG?
4. Liegt ein Güteterminprotokoll in der Akte?
5. Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG? (Anzeige bei Agentur für Arbeit?)

## Zentrale Normen (ArbGG / KSchG)

- § 4 KSchG — Klagefrist 3 Wochen; § 7 KSchG — Heilungsfiktion bei Fristversäumnis
- § 5 KSchG — Nachträgliche Klagezulassung (enge Voraussetzungen)
- § 1 KSchG — Soziale Rechtfertigung der Kündigung (Anwendbarkeit: § 23 KSchG)
- § 102 BetrVG — Betriebsratsanhörung vor Kündigung (Formerfordernis)
- §§ 46-49 ArbGG — Urteilsverfahren; § 54 ArbGG — Güteversuch
- §§ 64-74 ArbGG — Berufung und Revision beim LAG/BAG
- § 80-90 ArbGG — Beschlussverfahren; § 83 ArbGG — Untersuchungsgrundsatz
- § 12a ArbGG — Kein Anwaltskostenersatz in 1. Instanz

## Rechtsprechung (BAG — aktuelle Leitsätze)

- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Verfahrensarten

### Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG)

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

**Typischer Ablauf:**

1. Klageeingang
2. Gütetermin (§ 54 ArbGG) — obligatorisch, schnell angesetzt
3. Bei Scheitern: Kammertermin (Hauptverhandlung)
4. Urteil
5. Berufung zum Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG)
6. Revision zum Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG)

### Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)

Für kollektivrechtliche Streitigkeiten (Betriebsverfassung, Mitbestimmung).

Beteiligte: Arbeitgeber / Betriebsrat / Gewerkschaft. Keine Parteien im zivilprozessualen Sinne — im Aktenauszug "Antragsteller" und "Antragsgegner" verwenden.

## Kritische Fristen (ArbGG / KSchG)

| Frist | Norm | Dauer | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage | § 4 KSchG | 3 Wochen | ab Zugang Kündigung — NOTFRIST |
| Berufungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Berufungsbegründungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | ab Zustellung Urteil |
| Revisionsfrist | § 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |

**Besondere Hervorhebung:** Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist absolut — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell unwirksam wäre. Nachträgliche Zulassung nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 KSchG).

## Besonderheiten Gütetermin

- Gütetermin findet regelmäßig wenige Wochen nach Klageeingang statt
- Richter versucht aktiv Vergleich herbeizuführen
- Bei Einigung im Gütetermin: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Im Aktenauszug: Güteterminsdatum und Ergebnis (Einigung / Scheitern) hervorheben
- Abfindungserwartung Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehaelter pro Beschäftigungsjahr

## Besonderheiten Beschlussverfahren

- Untersuchungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen
- Beteiligte können unbeschränkt Anträge stellen
- Rechtskraft des Beschlusses nur für Beteiligte

## Kostenrecht (§ 12a ArbGG)

Keine Kostenerstattung für Anwaltskosten in erster Instanz — im Aktenauszug auf Besonderheit hinweisen.

## Besonderheiten im Aktenauszug

- Stets KSchG-Klagefrist und Zugang der Kündigung prominent darstellen
- Gütetermin als eigenen Verfahrensschritt in der Verfahrenschronologie
- Bei Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Datum und Ordnungsgemäßheit in der Sachverhaltschronologie
- Massenentlassung (§ 17 KSchG): Anzeige bei Agentur für Arbeit als eigenes Ereignis

## Output-Template Kammertermin-Vorbereitung

**Adressat:** Sachbearbeiter — Tonfall: sachlich-juristisch

```
TERMINSVORSCHAU — [AKTENZEICHEN]
Termin: [DATUM] [UHRZEIT] — ArbG [ORT] Saal [X]
Verfahren: [KURZBEZEICHNUNG]
Klagefrist gewahrt: Ja / Nein (§ 4 KSchG — Zugang [DATUM] + 21 Tage = [FRISTENDE])
BR-Anhörung: Ja / Nein / unklar
Guetetermin: [DATUM] — [ERGEBNIS]
Aktuelle Antraege: 1. Feststellungsklage § 4 KSchG; 2. [...]
Streitige Punkte: [LISTE]
Vergleichsspielraum: [BETRAG] / offenes Zeugnis / beides
```

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<!-- AUDIT 27.05.2026: Bundle 010 Halluzinations-Reparatur -->

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

