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name: arbeitsgerichtsverfahren-modus
description: "Modus-Skill fuer ArbGG-Verfahren: Guetetermin Kammerverfahren Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Beruecksichtigt KSchG-Dreiwochenfrist Berufung nach Paragraph 64 ArbGG Revision nach Paragraph 72 ArbGG und Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens."
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# Arbeitsgerichtsverfahren-Modus (ArbGG)

## Zweck

Dieser Modus-Skill aktiviert die verfahrensspezifischen Einstellungen für arbeitsgerichtliche Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Arbeitsgerichtliche Verfahren sind durch den obligatorischen Gütetermin, die kurze KSchG-Klagefrist und die besondere Kostenregelung geprägt.

## Verfahrensarten

### Urteilsverfahren (§§ 46 ff. ArbGG)

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

**Typischer Ablauf:**

1. Klageeingang
2. Gütetermin (§ 54 ArbGG) — obligatorisch, schnell angesetzt
3. Bei Scheitern: Kammertermin (Hauptverhandlung)
4. Urteil
5. Berufung zum Landesarbeitsgericht (§ 64 ArbGG)
6. Revision zum Bundesarbeitsgericht (§ 72 ArbGG)

### Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG)

Für kollektivrechtliche Streitigkeiten (Betriebsverfassung, Mitbestimmung).

Beteiligte: Arbeitgeber / Betriebsrat / Gewerkschaft. Keine Parteien im zivilprozessualen Sinne — im Aktenauszug „Antragsteller" und „Antragsgegner" verwenden.

## Kritische Fristen (ArbGG / KSchG)

| Frist | Norm | Dauer | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage | § 4 KSchG | 3 Wochen | ab Zugang Kündigung — NOTFRIST |
| Berufungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |
| Berufungsbegründungsfrist | § 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | ab Zustellung Urteil |
| Revisionsfrist | § 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | ab Zustellung Urteil |

**Besondere Hervorhebung:** Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist absolut — bei Versäumnis gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie materiell unwirksam wäre. Nachträgliche Zulassung nur unter engen Voraussetzungen (§ 5 KSchG).

## Besonderheiten Gütetermin

- Gütetermin findet regelmäßig wenige Wochen nach Klageeingang statt
- Richter versucht aktiv Vergleich herbeizuführen
- Bei Einigung im Gütetermin: Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- Im Aktenauszug: Güteterminsdatum und Ergebnis (Einigung / Scheitern) hervorheben

## Besonderheiten Beschlussverfahren

- Untersuchungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) — Gericht ermittelt von Amts wegen
- Beteiligte können unbeschränkt Anträge stellen
- Rechtskraft des Beschlusses nur für Beteiligte

## Kostenrecht (§ 12a ArbGG)

Keine Kostenerstattung für Anwaltskosten in erster Instanz — im Aktenauszug auf Besonderheit hinweisen.

## Besonderheiten im Aktenauszug

- Stets KSchG-Klagefrist und Zugang der Kündigung prominent darstellen
- Gütetermin als eigenen Verfahrensschritt in der Verfahrenschronologie
- Bei Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Datum und Ordnungsgemäßheit in der Sachverhaltschronologie
- Massenentlassung (§§ 17 KSchG): Anzeige bei Agentur für Arbeit als eigenes Ereignis
