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name: art-73-gg-laenderzustaendigkeit
description: "Bundesstaatlicher Rahmen des Denkmalschutzes: Denkmalschutz ist keine konkurrierende Bundesmaterie nach Art. 73 oder 74 GG, sondern nach Art. 70 GG ausschließlich Sache der Länder. Skill ordnet, welche Aspekte trotzdem bundesrechtlich überlagert sind (Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG, Verwaltungsverfahrensrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, steuerliche Förderung nach EStG, Grundbuch- und Bauplanungsrecht)."
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# Art. 70 GG, Art. 73 GG — Länderzuständigkeit im Denkmalschutz

## Zweck und Anwendungsfall

Der Föderalismus erklärt, warum es sechzehn Landesgesetze gibt und warum es kein Bundesdenkmalschutzgesetz gibt. Dieser Skill ordnet die Zuständigkeitslage und zeigt, welche bundesrechtlichen Überlagerungen trotzdem mitzudenken sind.

## Rechtlicher Rahmen

- **Art. 70 GG** Grundregel: Wo der Bund keine Zuständigkeit hat, regeln die Länder.
- **Art. 73 GG** abschließende Bundesaufgaben (Verteidigung, auswärtige Beziehungen, Bundesgrenzschutz, …): Denkmalschutz nicht dabei.
- **Art. 74 GG** konkurrierende Gesetzgebung: Denkmalschutz nicht dabei. Bauplanungsrecht ist in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG geregelt; Denkmalschutz daneben.
- **Art. 14 GG** und **Art. 3 GG** wirken in jedes Landesgesetz hinein.

## Bundesrechtliche Überlagerungen, die im Mandat relevant werden

- **Eigentumsgarantie:** Inhalts- und Schrankenbestimmung muss verhältnismäßig sein; bei unzumutbarer Belastung Ausgleichspflicht.
- **Verwaltungsverfahrensrecht:** Landes-VwVfG ist regelmäßig inhaltsgleich mit Bundes-VwVfG; Paragrafen 28 (Anhörung), 35-39 (Verwaltungsakt), 48-50 (Rücknahme, Widerruf) wirken in jedem Verfahren.
- **Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht:** Bußgeldtatbestände stehen in jedem Landesgesetz; bei vorsätzlicher Beschädigung kann Paragraf 304 StGB (Sachbeschädigung) hinzutreten.
- **Steuerrecht:** Paragrafen 7i, 10f, 10g, 11b EStG bauen unmittelbar auf der Bescheinigung der Denkmalbehörde nach Landesrecht auf.
- **Bauplanungsrecht:** Paragraf 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB nimmt Denkmalpflege ausdrücklich in die Abwägung auf; Paragraf 172 BauGB regelt die Erhaltungssatzung.
- **Grundbuchrecht:** In manchen Ländern wird der Denkmalstatus im Grundbuch (Abteilung II) oder in einer Liste vermerkt.

## Ablauf / Checkliste

1. Beim Mandat zuerst Landesgesetz feststellen.
2. Prüfen, ob bundesrechtliche Überlagerung greift (Eigentumsfrage, Verfahrensfehler, Steuerrecht, Bauplanungsschnittstelle).
3. Bei Konflikt zwischen Landesgesetz und bundesrechtlicher Vorgabe an die verfassungs- oder unionsrechtskonforme Auslegung denken.

## Quellenpflicht

Norm-Anker aus den amtlichen Datenbanken; GG aus gesetze-im-internet.de; Landesgesetz aus der Landesgesetz-Datenbank. Siehe references/zitierweise.md.

## Ausgabeformat

Knappe Zuständigkeitsanalyse in vollständigen Sätzen, die das anwendbare Landesgesetz benennt und die bundesrechtlichen Überlagerungen aufführt.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->
