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name: aufopferung-historische-faelle
description: "Aufopferungsanspruch Einleitung §§ 74-75 ALR — historische Faelle Pockenimpfungsschaeden und Sonderopfer-Lehre. Skill behandelt die Pockenimpfungspflicht des 19. Jahrhunderts (Reichsimpfgesetz 1874) und die rechtshistorische Linie zur heutigen Impfschadensversorgung nach IfSG. Liefert Quellenmatrix."
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# Pralr Aufopferung Historische Faelle Pockenimpfung

## Historischer Hintergrund

- Pockenimpfpflicht ab Mitte 19. Jh. in einzelnen Staaten Preussens.
- Reichsimpfgesetz 08.04.1874 fuehrte Pflichtimpfung gegen Pocken reichsweit ein.
- Bei Impfschaeden Ansprueche der Geschaedigten auf Aufopferungsentschaedigung.

## Aufopferungsanspruch

- Anker: Einl. §§ 74-75 ALR.
- "Sonderopfer" — der Buerger erbringt eine Sonderlast für die Allgemeinheit (Schutz gegen Seuchen).
- Entschaedigung verlangt rechtshistorisch zuerst die rechtliche Anerkennung des Eingriffs.

## Frueheste Klagen

- Preussische Gerichte erkannten erste Aufopferungsansprueche im Zusammenhang mit der Impfung.
- Erlass des Preussischen Innenministers (Daten und Inhalte vor Zitat verifizieren).

## Fortwirkung im 20. Jahrhundert

- BGHZ 9 Seite 83 — Aufopferungsanspruch im Polizeischadensfall.
- Reichsversorgungsgesetz und spaetere Reform.
- Heute IfSG §§ 60 ff. für Impfschaeden.

## Prüfraster

1. Hoheitliche Maßnahme im Allgemeininteresse?
2. Sonderbelastung des Einzelnen?
3. Spezialgesetz greift (IfSG, POG)?
4. Allgemeiner Aufopferungsanspruch subsidiaer?
5. Quellenstellen Einl. §§ 74-75 ALR; BGHZ 9.

## Normenanker

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:

- `§ 241 Abs. 2 BGB` — Rücksichtnahme-, Schutz- und Organisationspflichten.
- `§ 242 BGB` — Treu und Glauben als Korrektiv enger Klausel- und Anspruchsarbeit.
- `§ 280 Abs. 1 BGB` — Pflichtverletzung, Vertretenmuessen, Schaden.
- `§ 286 Abs. 1 BGB` — Verzug und Fristlogik.
- `§ 195 BGB` — regelmäßige Verjährung.
- `§ 199 Abs. 1 BGB` — Beginn der regelmäßigen Verjährung.
- `§ 253 Abs. 2 ZPO` — Bestimmtheit von Antrag und Klagegrund.
- `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Wahrheitspflicht und vollstaendiger Tatsachenvortrag.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.
