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name: aufrechnung-laufende-leistungen-51-sgb-i
description: "Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen nach § 51 SGB I. Skill klaert wann der Sozialleistungstraeger eine Rueckforderung mit laufenden Leistungen aufrechnen darf Grenzen Pfaendungsfreigrenze Anhörung. Liefert Verteidigungsbausteine."
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# Aufrechnung Laufende Leistungen 51 Sgb I

## Fachlicher Anker

- **Normen:** § 7, § 7a, §§ 20.
- **Entscheidungs-/Quellenanker:** Tragende Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle einsetzen; keine Entscheidung aus Modellwissen erzwingen.
- **Quellenhygiene:** `references/quellenhygiene.md` und `references/zitierweise.md` beachten.

## Wann darf aufgerechnet werden

§ 51 Abs. 1 SGB I: Aufrechnung mit Geldleistungsanspruch nur in Höhe der Haelfte der laufenden Geldleistung, soweit die Aufrechnung nicht dazu fuehrt, dass der Berechtigte hilfebeduerftig wird.

## Voraussetzungen

- Gegenforderung der Behörde aus Erstattung oder Schadensersatz.
- Höhe und Faelligkeit feststellbar.

## Anhörungspflicht

- § 24 SGB X — vor Aufrechnung anhoeren.
- Änderung des bewilligten Leistungsbetrags = belastender VA.

## Pfaendungsfreigrenze beachten

- § 51 Abs. 2 SGB I: Aufrechnung nur soweit Existenzminimum gewahrt.
- Aktuelle Pfaendungsfreigrenze: § 850c ZPO + jaehrliche Bekanntmachung.

## Aufrechnung gegen Leistungen Dritter

- Aufrechnung mit Krankengeld Buergergeld Rente: nur, soweit § 51 SGB I.
- Aufrechnung mit Pflegegeld nicht zulässig (Zweckbindung).

## Prüfraster

1. Bestehende Rueckforderung?
2. Laufende Leistung des selben Traegers?
3. Anhörung erfolgt?
4. Hilfebeduerftigkeit durch Aufrechnung?
5. Pfaendungsfreigrenze gewahrt?

## Vorlage Widerspruch

"Gegen die mit Bescheid vom [...] erklaerte Aufrechnung lege ich Widerspruch ein. Die Aufrechnung wuerde die Pfaendungsfreigrenze unterschreiten und mich hilfebeduerftig machen — Anlage Berechnung des Bedarfs."
