---
name: aufrechnung-zurueckbehaltung-309
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Aufrechnung Zurückbehaltung 309: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung."
---

# Aufrechnung Zurückbehaltung 309

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **Aufrechnung Zurückbehaltung 309** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 309 Nr. 3 BGB (Aufrechnungsverbot) und Zurückbehaltungsrecht:**
   - **§ 309 Nr. 3 BGB:** Im B2C ist Aufrechnungsverbot für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unwirksam. Nicht erfasst: Klausel, die nur "unstreitige oder rechtskräftig festgestellte" Gegenforderungen zulässt.
   - **B2B-Ausstrahlung:** § 309 Nr. 3 BGB strahlt über § 307 BGB ins B2B aus. Auch im B2B muss die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich bleiben (BGH, ständige Rechtsprechung).
   - **Zurückbehaltungsrecht § 273 BGB:** Vollständiger Ausschluss bei B2C unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB; § 307 BGB). Beschränkung auf Gegenrechte aus demselben Vertragsverhältnis kann angemessen sein (umgekehrt: Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB beim gegenseitigen Vertrag stets unwirksam).
   - **Häufiger Fehler:** "Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt" - im Ergebnis zulässig, weil sie das Mindestmaß einhält. Komplettausschluss dagegen unwirksam.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit, gesetzliche Ersatzregel (§§ 387 ff. BGB volle Aufrechnungsmöglichkeit, § 273 BGB Zurückbehaltungsrecht).
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Mustertext (zulässige Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsklausel)

> Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
