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name: ausschluss-817-bgb-gesetzes-und-sittenverstoss
description: "Ausschlussgrund § 817 S. 2 BGB: eigener Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenden. Sperrwirkung bei beiderseitigem Verstoß und enge Rückausnahmen nach h.M."
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# Ausschluss nach § 817 BGB — Gesetzes- und Sittenverstoß

## Norm

§ 817 BGB regelt zwei Fallgruppen:
- Satz 1: Rückforderungsrecht bei verbotenem Zweck des Empfängers.
- Satz 2: Ausschluss der Rückforderung, wenn dem Leistenden selbst ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt.

## § 817 Satz 1 BGB — Verbotener Zweck beim Empfänger

**Tatbestand:** Der Empfang der Leistung war für den Empfänger mit einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verbunden.

**Rechtsfolge:** Rückforderungsrecht des Leistenden, auch wenn kein Irrtum vorlag.

## § 817 Satz 2 BGB — Sperrwirkung bei eigenem Verstoß

**Tatbestand:** Dem Leistenden fällt seinerseits ein solcher Verstoß zur Last.

**Rechtsfolge:** Die Rückforderung ist ausgeschlossen (in pari turpitudine melior est causa possidentis: Bei gleicher Schuld steht der Besitzende besser).

**Anwendungsfälle:**
- Zahlung von Bestechungsgeldern: Leistender und Empfänger verstoßen beide gegen § 299 StGB.
- Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG): Rückforderung des Werklohns nach h.M. ausgeschlossen.
- Rechtswidriges Glücksspiel: Rückforderung von Einsätzen.

## Rückausnahmen (h.M. und BGH)

§ 817 S. 2 BGB wird teleologisch reduziert bei:
1. Überlegenheit des Leistenden (strukturelles Machtgefälle, z. B. Sittenwidrigkeit zum Schutz des Schwächeren).
2. Verbotsgesetze, die ausschließlich den Empfänger schützen.
3. Fälle der Arglistanfechtung: Wer durch arglistige Täuschung zur Leistung gebracht wurde, kann trotz eigenem Verstoß zurückfordern.

## Beweislast

Der Anspruchsgegner trägt die Beweislast für den eigenen Verstoß des Leistenden.

## Prüfschema

1. Liegt ein Gesetzes- oder Sittenverstoß beim Empfänger vor?
2. Liegt zugleich ein Verstoß beim Leistenden vor?
3. Greift eine der Rückausnahmen ein?
4. Ist der Verstoß tatsächlich dem Leistenden zurechenbar?
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
