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name: avv-rolemix-getrennt-vs-gemeinsam-verantwortlich
description: "Abgrenzung Rollenmix Art. 4 Nr. 7 versus Art. 26 versus Art. 28 DSGVO. Wann sind zwei Akteure getrennte Verantwortliche wann gemeinsam Verantwortliche wann Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter. Test-Schema fuer Mischkonstellationen mit Indizien aus EDSA-Leitlinien 07/2020 und EuGH-Rechtsprechung. Output: Pruefvermerk zur Rollenzuordnung."
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# Rollenmix – Getrennt versus gemeinsam versus Auftragsverarbeitung

## Zweck / Purpose

Strukturierte Abgrenzung zwischen drei datenschutzrechtlichen Rollenmodellen in Mehr-Akteur-Konstellationen: getrennte Verantwortliche, gemeinsame Verantwortliche (Art. 26 DSGVO), Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Purpose (EN): Separate vs. joint vs. processor – role allocation in multi-actor data processing under GDPR.

## Wann brauchen Sie diesen Skill

- Zwei oder mehr Akteure verarbeiten dieselben personenbezogenen Daten und es ist unklar, welches Vertragsmodell zu schliessen ist.
- Aufsichtsbehoerde fragt nach Rollenzuordnung im Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO).
- Mandant geht davon aus, "wir sind nur Auftragsverarbeiter" – Pruefung, ob nicht in Wahrheit Art. 26 DSGVO einschlaegig ist.
- Vor Abschluss eines Joint-Controller-Agreement oder AVV soll die Einstufung gesichert sein.

## Rechtlicher Rahmen

- Art. 4 Nr. 7 DSGVO: Verantwortlicher entscheidet allein oder gemeinsam mit anderen ueber Zwecke und Mittel.
- Art. 26 DSGVO: Gemeinsam Verantwortliche.
- Art. 28 DSGVO: Auftragsverarbeiter.
- Art. 4 Nr. 9 DSGVO: Empfaenger.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 zur Abgrenzung Verantwortlicher / Auftragsverarbeiter (Final 07.07.2021).
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert: Mitverantwortung durch organisatorische Mittel auch ohne unmittelbaren Datenzugang.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert: Fanpage-Betreiber ist gemeinsam mit Plattform verantwortlich.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert: Like-Button-Einbinder ist fuer Erhebung und Uebermittlung mitverantwortlich.

## Ablauf / Checkliste

1. **Zweck- und Mittelprueung.**

   | Frage | Verantwortlicher allein | Gemeinsam Verantwortlich | Auftragsverarbeiter |
   |---|---|---|---|
   | Wer legt Zweck fest? | Akteur A allein | Akteur A und Akteur B gemeinsam | Akteur A allein, Akteur B fuehrt aus |
   | Wer legt Mittel fest? | Akteur A | Beide oder Akteur B als wesentlicher Mitbestimmer | Akteur A bestimmt wesentliche Mittel, Akteur B technische Detailmittel |
   | Eigener Nutzen aus Daten? | Nur Akteur A | Beide ziehen Nutzen | Nur Akteur A |
   | Weisungsgebundenheit? | nicht relevant | nein, kollektive Entscheidung | ja, voll |

2. **EuGH-Indizienreihe.**
   - Wer entscheidet ueber Zweck der Verarbeitung? (Kerntest)
   - Wer bestimmt wesentliche Mittel (z. B. Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen)?
   - Wer profitiert wirtschaftlich von der Verarbeitung?
   - Besteht eine wechselseitige Abhaengigkeit?
   - Wird die Verarbeitung gemeinsam beworben oder organisiert?

3. **Negativindizien gegen Auftragsverarbeitung.**
   - Eigene Verarbeitung fuer eigene Werbung, eigenes KI-Training, eigene Statistik.
   - Eigene Anonymisierung mit nachgelagerter eigener Nutzung.
   - Eigene Rechtsdienstleistung (Inkasso, Steuerberatung, Rechtsanwaltsleistung) im Auftrag des Mandanten – meist Funktionsuebertragung statt Art. 28 (Querverweis: funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung).
   - Schaltung von Tracking-Pixeln auf eigener Webseite (regelmaessig Art. 26 mit dem Tracking-Anbieter).

4. **Negativindizien gegen Joint Control.**
   - Reiner Datenfluss zwischen zwei getrennten Geschaeften ohne abgestimmte Verarbeitung.
   - Jeder Akteur hat eigene Rechtsgrundlage und eigenen Zweck.
   - Keine gemeinsame Bewerbung oder Organisation.

5. **Pruefraster (Stufenmodell).**
   - Stufe 1: Liegt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO vor? (immer ja)
   - Stufe 2: Wer entscheidet ueber Zweck? Wenn nur einer: weiter Stufe 4. Wenn mehrere: weiter Stufe 3.
   - Stufe 3: Liegt gemeinsame Entscheidung auch ueber wesentliche Mittel oder gemeinsamer Nutzen vor? Wenn ja: Art. 26 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche.
   - Stufe 4: Ist der ausfuehrende Akteur weisungsgebunden und ohne eigenen Zweck? Wenn ja: Art. 28 DSGVO. Wenn nein: getrennte Verantwortliche oder Funktionsuebertragung.

## Mustertext / Template

Pruefvermerk-Vorlage zur Rollenzuordnung:

```
Pruefvermerk Rollenzuordnung DSGVO
-----------------------------------
Verarbeitung: [Beschreibung]
Akteur A: [Bezeichnung, Funktion]
Akteur B: [Bezeichnung, Funktion]
Datenkategorien: [Stamm-/Verkehrs-/Inhaltsdaten/Art. 9 DSGVO]
Betroffene: [Kategorien]

1. Zweck der Verarbeitung
   Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / nur fuer A]
   Begruendung: [Sachverhaltsbasis]

2. Wesentliche Mittel
   Wer entscheidet? [A allein / A und B gemeinsam / A legt fest, B fuehrt aus]
   Indizien: [Tool-Auswahl, Speicherort, Loeschfristen, Sicherheitsmassnahmen]

3. Wirtschaftlicher Nutzen
   [Nur A / beide / A nutzt fuer Geschaeft, B nur fuer Entgelt]

4. Weisungsgebundenheit B?
   [voll / teilweise / keine]

5. EuGH-Linie
   Vergleichbar mit: [C-25/17 / C-498/16 / C-40/17 / keine direkte Vergleichbarkeit]

6. Einordnung
   [ ] Akteur A allein verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
   [ ] Akteur A und B gemeinsam verantwortlich (Art. 26 DSGVO)
   [ ] Akteur A Verantwortlicher, Akteur B Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO)
   [ ] Getrennte Verantwortliche

7. Folgevertrag
   [ ] Joint-Controller-Vereinbarung Art. 26
   [ ] AVV Art. 28
   [ ] C2C-Datenuebermittlungsklausel
   [ ] kein gesonderter Vertrag erforderlich

Datum, Unterschrift Datenschutzbeauftragter
```

## Typische Drafting-Fehler

- AVV abgeschlossen, obwohl Joint Control vorliegt (Fanpage / Like-Button / Webtracking).
- Joint-Agreement abgeschlossen, obwohl getrennte Verantwortliche vorliegen (typischer Fall: Inkasso-Dienstleister).
- "Standardloesung AVV" ohne Pruefung.
- Berufsgeheimnistraeger als reine Auftragsverarbeiter behandelt (Funktionsuebertragung uebersehen).
- Tracking-Anbieter als Auftragsverarbeiter behandelt, obwohl er Daten fuer eigene Zwecke nutzt.

## Querverweise

- `datenschutzrecht/skills/avv-art-28-dsgvo-grundtatbestand/SKILL.md`
- `datenschutzrecht/skills/avv-art-26-joint-controllership-deutsch/SKILL.md`
- `datenschutzrecht/skills/funktionsuebertragung-vs-auftragsverarbeitung/SKILL.md`
- `datenschutzrecht/skills/joint-controllership-en-template/SKILL.md`
- `datenschutzrecht/skills/dpa-en-controller-controller-tmpl/SKILL.md`

## Quellen Stand 06/2026

- Art. 4 Nr. 7, Art. 26, Art. 28 DSGVO.
- EDSA-Leitlinien 07/2020 (Final 07.07.2021), abrufbar ueber edpb.europa.eu.
- EuGH C-25/17 (Zeugen Jehovas) – verifiziert.
- EuGH C-498/16 (Wirtschaftsakademie / Fanpages) – verifiziert.
- EuGH C-40/17 (Fashion ID) – verifiziert.
- Volltexte ueber curia.europa.eu pruefen.
- Zitierweise: `../../../references/zitierweise.md`.
