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name: begrenztes-risiko-art-50-transparenzpflichten
description: "Prueft Transparenzpflichten bei KI-Systemen mit begrenztem Risiko nach Art. 50 KI-VO: Chatbot-Hinweispflicht Deepfake-Kennzeichnungspflicht KI-generierter Text bei oeffentlichem Interesse. Inhalt der Pflichten und Ausnahmen."
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# Begrenztes Risiko — Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO

## Zweck

KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen keinen umfangreichen Vorab-Pflichten wie Hochrisiko-Systeme, aber sie unterliegen Transparenzpflichten gegenüber den Nutzern. Art. 50 KI-VO enthält drei Kategorien von Transparenzpflichten.

## Kategorie 1 — Chatbot-Hinweispflicht (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (Chatbots, virtuelle Assistenten).

**Pflicht:** Sicherstellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

**Prüffragen:**
- Handelt es sich um ein System, das in natürlicher Sprache mit Menschen interagiert?
- Wissen die Nutzer, dass sie mit einem KI-System sprechen?
- Ist es aus dem Kontext heraus offensichtlich (z.B. explizit als Chatbot vermarktet)?

**Ausnahme:** Wenn offensichtlich ist, dass ein KI-System interagiert (z.B. durch die Plattformgestaltung oder Produktbeschreibung), entfällt die aktive Hinweispflicht.

**Form des Hinweises:** Die KI-VO schreibt keine bestimmte Form vor. Der Hinweis muss jedoch klar und verständlich sein. Empfehlung: Hinweis zu Beginn der Interaktion, nicht in den AGB vergraben.

**Ausnahme für Strafverfolgung:** Art. 50 Abs. 5 KI-VO ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden unter engen Voraussetzungen, den Hinweis nicht zu erteilen, wenn die Aufgabe dies erfordert.

## Kategorie 2 — Deepfake-Kennzeichnungspflicht (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Betreiber (nicht Anbieter) von KI-Systemen, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen, die täuschend echten echten Personen, Orten oder Gegenständen ähneln.

**Pflicht:** Die Inhalte als KI-generiert oder KI-manipuliert zu kennzeichnen, auf eine für den Empfänger der Inhalte erkennbare Weise — maschinell lesbar und erkennbar für Dritte.

**Ausnahmen (Art. 50 Abs. 2 Unterabsatz 2 KI-VO):**
- Inhalte, die zum offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Ausdruck gehören, wenn sie als solche eindeutig kenntlich gemacht sind
- Inhalte, die für Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder nationalen Sicherheit genutzt werden

**Prüffragen:**
- Erzeugt das System Bilder, Videos, Audio oder Text, die als von realen Personen stammend wirken könnten?
- Wird der Inhalt öffentlich verbreitet?
- Handelt es sich um offensichtliche Satire oder Kunst (dann ggf. Ausnahme)?

## Kategorie 3 — KI-generierter Text bei öffentlichem Interesse (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die Text in erheblichem Umfang generieren, der öffentliche Interessen berührt (insbesondere Wahlen, öffentliche Debatten, politische Propaganda).

**Pflicht:** Sicherstellung, dass KI-generierter Text als solcher erkennbar gemacht wird, wenn er öffentlich verbreitet wird.

**Prüffragen:**
- Generiert das System Texte, die öffentliche Interessen berühren?
- Werden die Texte öffentlich verbreitet, ohne als KI-generiert kenntlich gemacht zu sein?

## Kategorie 4 — Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 4 KI-VO)

**Anwendungsbereich:** Anbieter und Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen.

**Pflicht:** Unterrichtung der betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb des Systems.

**Hinweis:** Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO). Art. 50 Abs. 4 KI-VO gilt nur für Einsatzszenarien, die nicht unter Art. 5 fallen.

## Technische Umsetzung

Für maschinell lesbare Kennzeichnung empfiehlt die Kommission den Einsatz von Standards wie C2PA (Content Credentials) oder ähnlichen Metadaten-Standards. Harmonisierte Normen sind noch in Entwicklung.

## Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 KI-VO).

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
