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name: berater-kanzlei-bank
description: "Prüft insiderrechtliche Pflichten externer Berater (Anwaelte, WPs, Banken): Insiderliste, Handelsverbot, Chinesische Mauern und Haftungsrisiken im Insiderrecht Compliance."
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# Externe Berater – Kanzleien, Wirtschaftsprüfer, Banken

## Arbeitsweg

- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

## Rechtlicher Rahmen

Externe Berater, die im Auftrag eines Emittenten Zugang zu Insiderinformationen erhalten,
unterliegen denselben MAR-Pflichten wie interne Mitarbeiter. Sie müssen eigene Insiderlisten
führen (Art. 18 Abs. 2 MAR), Handelsverbote einhalten (Art. 14 MAR) und Information Barriers
(Chinese Walls) betreiben. Für Investmentbanken gelten zusätzlich MiFID II-Anforderungen.

Rechtsgrundlagen:
- Art. 14, 18 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- Art. 10 MAR (Offenlegungsverbot): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- MiFID II Art. 23: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0065
- § 80 WpHG (Verhaltenspflichten): https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__80.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648

## Ziel dieses Skills

Prüft die Pflichten externer Berater und schafft Vertragsmuster und
Compliance-Protokolle für den Umgang mit Insiderinformationen in Mandats- und
Beratungsverhältnissen.

## Arbeitsprogramm

### Schritt 1 – Pflichten externer Berater (Kanzleien, WPs)

- Eigene Insiderliste führen (Art. 18 Abs. 2 MAR): Alle Mitarbeiter mit Zugang
- Handelsverbot für alle Mitarbeiter, die Zugang zur Insiderinformation haben
- Interne Vertraulichkeitsmaßnahmen (Zugriffsbeschränkungen, Akten-Pseudonymisierung)
- Belehrung der eingesetzten Mitarbeiter über Insiderstatus
- Weitergabe an andere Kanzlei-/WP-Mandanten verboten

### Schritt 2 – Pflichten von Investmentbanken

Zusätzlich zu MAR-Grundpflichten:
- Chinese Walls zwischen Corporate Finance (Kenntnis der Insiderinformation) und
 Eigenhandel, Research und Kundenberatung
- Information Barriers dokumentieren und regelmäßig testen
- Compliance-Officer-Überwachung des Wechsels von Mitarbeitern über die Chinese Wall
- Market Sounding: nur unter Art. 11 MAR-konformen Bedingungen (Skill ins-008)

### Schritt 3 – Vertragliche Absicherung durch Emittenten

Pflichtklauseln in Beratungsverträgen / NDAs mit externen Beratern:
- Verpflichtung zur Führung eigener Insiderlisten
- Verpflichtung zur Einrichtung interner Information Barriers
- Handelsverbot für alle informierten Mitarbeiter
- Recht des Emittenten auf Insiderlisten-Einsicht auf Anfrage
- Haftungsklausel bei MAR-Verstößen durch Berater
- Pflicht zur unverzüglichen Meldung verdächtiger Aktivitäten an Compliance des Emittenten

### Schritt 4 – Monitoring und Kontrolle

- Emittent sollte regelmäßig prüfen, ob externe Berater ihre Verpflichtungen einhalten
- Bei M&A: Datenraum-Zugangsprotokoll (wer hat wann welche Dokumente abgerufen?)
- Nach Abschluss des Mandats: Bestätigung der Datenvernichtung

### Schritt 5 – Haftungsrisiken

- Externe Berater haften nach allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) und ggf.
 Spezialvorschriften, wenn sie MAR-Pflichten verletzen
- Strafbarkeit nach § 119 WpHG gilt auch für externe Personen
- Emittent kann in Anspruch genommen werden, wenn er unzureichend überwacht hat
