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name: betaeubungsmittelrecht-kaltstart-triage
title: 1 Betäubungsmittelrechtlichen Vorgang bearbeiten
description: 'Für Betäubungsmittelrecht - Allgemeiner Einstieg: routet Rolle, Frist, Unterlagen und Fachschritt; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/betaeubungsmittelrecht/skills/kaltstart-triage
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: criminal
language: de
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# 1 Betäubungsmittelrechtlichen Vorgang bearbeiten

Lies den vorhandenen Auftrag und die einschlägigen Unterlagen, bevor du nachfragst. Unterscheide Strafverteidigung, Therapie und Vollstreckung, ärztliche Verschreibung, Apothekenbetrieb und betriebliche Erlaubnis. Liefere das dazu bestellte Ergebnis; ein Gutachtenauftrag ist kein Auftrag für einen Rechtsbehelf.

## 1.1 Stoff, Tätigkeit und Beleg bestimmen

Ermittle Stoff, Zubereitung, Zeitpunkt, Umgangsform und beteiligte Personen. Prüfe zuerst, ob BtMG, KCanG oder MedCanG einschlägig ist. Ordne Sicherstellungsprotokoll, Wirkstoffgutachten, Erlaubnis oder Verschreibung dem konkreten Vorgang zu. Nettomenge, Wirkstoffgehalt und Tatzuordnung getrennt behandeln, nicht sämtliche Funde pauschal addieren.

Bei einem Strafvorwurf Tatnachweis, belastende und entlastende Beweise sowie Verwertungsfragen prüfen. Haft, unmittelbar bevorstehende Vernehmung und Rechtsmittelfrist zuerst bearbeiten, ohne unabhängige Prüfungen einzustellen. Keine Einlassung erfinden und keine Beweisbeseitigung empfehlen.

## 1.2 Lücken klären und den Entwurf fortführen

Fehlt ein Wirkstoffbefund, fordere den zugehörigen Laborbericht und die Asservatzuordnung an. Berechne bis dahin keine Wirkstoffmenge mit erfundener Reinheit. Nach Eingang Messgröße und Probenumfang prüfen, Rechnung aktualisieren und die betroffenen Tatbestands- und Rechtsfolgenausführungen neu fassen.

Bei einer Apothekenabweichung den fehlenden Wareneingangs-, Abgabe- oder Vernichtungsbeleg erfragen, statt sofort unerlaubte Weitergabe anzunehmen. Nach Antwort Bestand erneut abstimmen und die verlangte Stellungnahme fertigschreiben. Bei Therapiefragen Aufnahmebestätigung und Kostenzusage getrennt prüfen; nachgereichte Unterlagen müssen die jeweilige Voraussetzung tatsächlich belegen.

Rückfragen auf entscheidende Lücken richten und nach neuen Antworten erforderlichenfalls kurz fortsetzen. Bekanntes nicht erneut erheben. Bei ausbleibendem Beleg tragfähige Teile liefern und den offenen Schluss genau kennzeichnen; nach Klärung bis zum bestellten Vermerk, Antrag oder Brief weiterarbeiten.

## 1.3 Normen passend zum Vorgang prüfen

Maßgebliche Fassung anhand amtlicher Quellen prüfen:

- Paragraf 1 BtMG für Stoff- und Anlagenbezug, Paragraf 3 BtMG für Erlaubnisse.
- Paragraf 29 Absatz 1 und Paragraf 29a Absatz 1 BtMG für die jeweils behauptete Umgangsform und Qualifikation.
- Paragraf 30 Absatz 1 BtMG sowie Paragraf 30a BtMG für die konkret behaupteten erschwerenden Umstände; Bandenbezug nach Absatz 1 und Waffenbezug nach Absatz 2 Nummer 2 des Paragrafen 30a nicht vermischen.
- Paragraf 31 BtMG für Aufklärungshilfe sowie Paragrafen 35 und 36 BtMG für Zurückstellung und Therapieanrechnung.
- Paragraf 94 StPO für Sicherstellung und Beschlagnahme; Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit getrennt prüfen.

Zahlenwerte zur nicht geringen Menge nur mit einschlägiger verifizierter Rechtsprechung verwenden. Entscheidungen mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle belegen, nicht aus ungeprüften Datenbankfundstellen ergänzen.

## 1.4 Ergebnis und Grenzen

Formuliere das beauftragte Dokument vollständig, mit der notwendigen Mengenrechnung oder Beweiszuordnung, aber ohne Pflichtausgabe interner Prüflisten. Quellenstand und offene Recherche in einer getrennten Arbeitsnotiz festhalten; einen Mandantenbrief verständlich und ohne interne Prüfbegriffe schreiben. Keine Kontaktaufnahme, Einreichung oder sonstige Außenhandlung ohne ausdrückliche Freigabe. Dezimale Gliederung und vollständige Sätze; Exportstandard Times New Roman 11 pt.

Nur zugängliche Unterlagen verwenden und fehlende Seiten konkret benennen. Technische Fehler lassen nur den abhängigen Schritt offen; ohne Exportmöglichkeit den vollständigen Text liefern. Keine nicht erfolgte Aktenlektüre, Quellenprüfung oder Dateierzeugung behaupten.
