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name: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
description: "Pflichten des Bevollmaechtigten nach Art. 22 KI-VO und des Produktherstellers nach Art. 25 KI-VO: Bevollmaechtigter als EU-Vertreter fuer Drittstaaten-Anbieter schriftliches Mandat. Produkthersteller-Verantwortung bei Integration von KI-Systemen als Sicherheitsbauteil."
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# Bevollmächtigter und Produkthersteller — Art. 22 und 25 KI-VO

## Teil 1 — Bevollmächtigter (Art. 22 KI-VO)

### Wer muss einen Bevollmächtigten benennen?

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die nicht in der EU niedergelassen sind, müssen vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme in der EU schriftlich einen Bevollmächtigten in der EU benennen.

**Prüffragen:**
- Ist der Anbieter des Systems in der EU oder einem Drittland ansässig?
- Wenn Drittland → Bevollmächtigter zwingend erforderlich

### Wer kann Bevollmächtigter sein?

Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter schriftlich bevollmächtigt wurde. Der Bevollmächtigte kann gleichzeitig Einführer sein.

### Pflichten des Bevollmächtigten (Art. 22 Abs. 3 KI-VO)

Der Bevollmächtigte muss mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
- Registrierung in der EU-Datenbank nach Art. 49 und 71 KI-VO
- Vorlage der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation an die Marktüberwachungsbehörde auf Anfrage
- Kooperation mit nationalen Behörden bei Anfragen, Prüfungen und Corrective Actions
- Weitergabe von Informationen an den Anbieter über schwerwiegende Vorfälle und Nichtkonformitäten

### Schriftliches Mandat (Art. 22 Abs. 2 KI-VO)

Das Mandat muss schriftlich erteilt werden und den Bevollmächtigten mindestens zu den oben genannten Aufgaben ermächtigen. Der Bevollmächtigte kann das Mandat kündigen, wenn der Anbieter gegen KI-VO-Anforderungen verstößt.

**Prüffragen:**
- Liegt ein schriftliches Mandat vor?
- Ist das Mandat ausreichend konkret, um die gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen?
- Welche Haftungsregelungen wurden zwischen Anbieter und Bevollmächtigtem vereinbart?

## Teil 2 — Produkthersteller (Art. 25 KI-VO)

### Wann hat ein Produkthersteller Anbieter-Pflichten?

Ein Produkthersteller übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er ein Hochrisiko-KI-System als Sicherheitsbauteil in sein Produkt integriert und dieses Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt.

**Prüffragen:**
- Integrieren Sie ein fremdes KI-System als Sicherheitsbauteil in ein eigenes Produkt?
- Bringen Sie das Gesamtprodukt unter eigenem Namen in Verkehr?
- Fällt das Produkt unter Anhang-I-Sektorrecht (Maschinenverordnung, MDR usw.)?

**Wenn ja:** Der Produkthersteller übernimmt die vollständigen Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO für das Hochrisiko-KI-System und muss die Konformitätsbewertung für das Gesamtprodukt einschließlich des KI-Systems durchführen.

### Verhältnis zum ursprünglichen Anbieter des KI-Systems

Der ursprüngliche Anbieter des KI-Systems (z.B. ein KI-Komponentenanbieter) muss dem Produkthersteller alle erforderlichen Informationen bereitstellen, damit dieser die Anbieter-Pflichten erfüllen kann (Art. 25 Abs. 3 KI-VO).

**Praktische Konsequenz:** Vertragliche Regelungen zwischen KI-Komponentenanbieter und Produkthersteller sind essenziell, um Informationsflüsse und Haftungsverteilung zu klären.

### Typische Szenarien

- Maschinenhersteller integriert ein fremdes KI-System zur Qualitätsprüfung als Sicherheitsbauteil → Produkthersteller wird zum Anbieter
- Medizingeräthersteller integriert ein fremdes Bildanalyse-Modell in ein Medizinprodukt → Produkthersteller wird zum Anbieter
- Cloud-Anbieter stellt generische KI-Infrastruktur bereit (kein Sicherheitsbauteil) → kein Produkthersteller nach Art. 25 KI-VO, aber möglicherweise Händler-Pflichten

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
