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name: bewaehrung-auflagen-und-weisungen-56b-c-stgb
description: "Auflagen § 56b StGB und Weisungen § 56c StGB im Bewaehrungsbeschluss. Auflagen dienen der Genugtuung Wiedergutmachung Geldzahlung gemeinnuetzige Arbeit. Weisungen lenken kuenftiges Verhalten Aufenthalt Beruf Therapie Kontaktverbot. Bewaehrungshelfer § 56d StGB. Aktive Verteidigungsstrategie: Auflagenangebote vorbereiten, ueberzogene Weisungen abwehren."
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# Auflagen und Weisungen — §§ 56b, 56c StGB

## Worum geht es?

Bei Aussetzung zur Bewaehrung kann das Gericht **Auflagen** (§ 56b StGB) und **Weisungen** (§ 56c StGB) erteilen. **Auflagen** dienen der Genugtuung fuer das begangene Unrecht. **Weisungen** dienen der Lebensfuehrung und Resozialisierung. Sinnvoll vorbereitete Auflagenangebote des Verteidigers helfen oft, die Bewaehrungsschwelle zu nehmen.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie verteidigen vor einer Hauptverhandlung mit Aussicht auf Bewaehrung und wollen das Gericht durch konkrete Auflagenangebote unterstuetzen.
- Sie pruefen einen Bewaehrungsbeschluss, dessen Weisungen unzumutbar oder unverhaeltnismaessig sind.
- Sie begleiten den Mandanten in der Bewaehrungszeit (Pflichten, Risiken).

## Rechtliche Grundlagen

### § 56b StGB — Auflagen (Genugtuungs-Charakter)

Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

- den Schaden nach Kraeften wiedergutzumachen (Nr. 1);
- einen Geldbetrag an eine gemeinnuetzige Einrichtung zu zahlen (Nr. 2);
- sonst gemeinnuetzige Leistungen zu erbringen (Nr. 3);
- einen Geldbetrag an die Staatskasse zu zahlen (Nr. 4).

Auflagen mit Schadenswiedergutmachungscharakter haben **Vorrang**.

### § 56c StGB — Weisungen (Resozialisierungs-Charakter)

Beispiele:

- Anordnungen zu Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeit, wirtschaftlichen Verhaeltnissen (Abs. 2 Nr. 1).
- Sich zu bestimmten Zeiten oder Anlaessen bei Gericht oder anderer Stelle zu melden (Nr. 2).
- Mit bestimmten Personen oder Personengruppen keinen Verkehr zu pflegen, bei ihnen nicht zu wohnen und nicht zu uebernachten (Nr. 3).
- Bestimmte Gegenstaende nicht zu besitzen oder verwahren zu lassen, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten koennten (Nr. 4).
- Unterhaltspflichten nachzukommen (Nr. 5).

### § 56d StGB — Bewaehrungshelfer

Das Gericht **kann** einen Bewaehrungshelfer bestellen. Bei Strafe ueber 9 Monaten und bei Verurteilten unter 27 Jahren ist die Bestellung Regelfall.

## Grenzen

- Auflagen und Weisungen muessen **zumutbar** sein (§ 56b Abs. 1 Satz 1, § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB).
- Sie duerfen den Verurteilten nicht in der **Lebensfuehrung** unverhaeltnismaessig einschraenken.
- Therapieweisungen nur mit **Einwilligung** des Verurteilten (§ 56c Abs. 3 Nr. 1, 2 StGB) — Therapie ist nicht erzwingbar.
- Geldauflagen muessen wirtschaftlich tragbar sein.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

1. **Vor der Hauptverhandlung**: Auflagenpaket mit dem Mandanten abstimmen — was kann er tragen?
   - Schadenswiedergutmachung an den Geschaedigten (auch Ratenangebot).
   - Geldbetrag an eine konkrete gemeinnuetzige Einrichtung in einer wirtschaftlich tragbaren Hoehe.
   - Stundenangebot fuer gemeinnuetzige Arbeit (z.B. 60 oder 100 Stunden).
2. **Im Plaedoyer** ausdruecklich anbieten:
   - "Mein Mandant ist bereit, zur Genugtuung [...] zu zahlen."
   - "Mein Mandant ist bereit, [X] Stunden gemeinnuetzige Arbeit zu leisten."
3. **Weisungen** nur akzeptieren oder anregen, wenn sie zumutbar sind und das Mandanteninteresse nicht verletzen:
   - Therapie nur mit Einwilligung.
   - Aufenthaltsweisungen, die Arbeitsstelle gefaehrden, ablehnen.
   - Kontaktverbote nur, wenn der Mandant einverstanden ist.
4. **Nach Verkuendung**: Auflagen-/Weisungs-Beschluss pruefen, ggf. **sofortige Beschwerde** nach § 305a StPO oder § 311 StPO innerhalb einer Woche.

## Standardauflagen (Praxis)

- Geldzahlung an gemeinnuetzige Einrichtung (oft 500 bis 5 000 EUR).
- Gemeinnuetzige Arbeit (40 bis 200 Stunden).
- Schadenswiedergutmachung mit Ratenplan.
- Teilnahme an Verkehrserziehungs- oder Anti-Aggressions-Kurs.
- Suchtberatung oder Therapie (mit Einwilligung).

## Bewaehrungsbeschluss-Struktur

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Beschluss (§ 268a StPO)

I. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von [X] Monaten wird
   zur Bewaehrung ausgesetzt.
II. Die Bewaehrungszeit wird auf [X] Jahre festgesetzt.
III. Auflagen (§ 56b StGB):
     - [Wiedergutmachung]
     - [Geldzahlung]
     - [gemeinnuetzige Arbeit]
IV. Weisungen (§ 56c StGB):
     - [Aufenthalt / Beruf / Therapie / Meldepflicht / Kontaktverbot]
V. [Bestellung Bewaehrungshelfer nach § 56d StGB]
VI. Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO.
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## Typische Fehler

- **Therapieweisung ohne Einwilligung**: unwirksam; § 56c Abs. 3 StGB.
- **Geldauflage** unwirtschaftlich angesetzt: Verurteilter kann nicht zahlen, Widerrufsgefahr.
- **Aufenthaltsweisung** kollidiert mit Arbeitsstelle: laesst sich oft korrigieren mit sofortiger Beschwerde.
- **Auflagenangebote** zu spaet (erst nach Verkuendung): wirkt nicht mehr strafzumessend.
- **Standardauflage** ohne Bezug zur Tat: schwaecht Wirkung.

## Querverweise

- `bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose` — vor Auflagen/Weisungen.
- `bewaehrungswiderruf-56f-stgb` — bei Verletzung von Auflagen.
- `taeter-opfer-ausgleich-46a-stgb-und-schadenswiedergutmachung` — Schadenswiedergutmachung.

## Quellen und Stand 05/2026

- §§ 56b, 56c, 56d, 56g StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 268a, 305a, 311 StPO.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
