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name: bewaehrungswiderruf-56f-stgb
description: "Widerruf der Strafaussetzung zur Bewaehrung nach § 56f StGB. Widerrufsgruende neue Straftat in der Bewaehrungszeit, Verletzung von Auflagen Weisungen, Entziehung von der Bewaehrungshilfe. Verhaeltnismaessigkeitspruefung. Beschluss-Verfahren § 453 StPO. Sofortige Beschwerde. Verteidigungsstrategie: Anhoerungsrecht, Wiedereinsetzung, Therapie nachholen, Auflagenerfuellung dokumentieren."
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# Bewaehrungswiderruf — § 56f StGB

## Worum geht es?

§ 56f StGB regelt den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewaehrung. Tritt eine Bewaehrungsverletzung ein, drohen Widerruf und Vollstreckung der ausgesetzten Strafe. Bevor das Gericht widerruft, muss es **andere, weniger einschneidende Massnahmen** pruefen (§ 56f Abs. 2 StGB).

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Der Mandant ist in der Bewaehrungszeit erneut auffaellig geworden (neue Tat, neue Anklage).
- Eine Auflage oder Weisung wurde nicht erfuellt (Geldauflage nicht gezahlt, gemeinnuetzige Arbeit nicht geleistet).
- Der Bewaehrungshelfer hat einen Bericht mit negativem Inhalt vorgelegt.
- Eine Widerrufsverfuegung wird angekuendigt oder ist bereits ergangen.

## Rechtliche Grundlagen

### § 56f Abs. 1 StGB — Widerrufsgruende

Das Gericht widerruft die Aussetzung, wenn der Verurteilte:

- in der Bewaehrungszeit eine **Straftat** begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfuellt hat (Nr. 1);
- gegen **Weisungen** groeblich oder beharrlich verstoesst oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewaehrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlass zur Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird (Nr. 2);
- gegen **Auflagen** groeblich oder beharrlich verstoesst (Nr. 3).

### § 56f Abs. 2 StGB — Mildere Massnahmen

Das Gericht sieht von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

- **weitere Auflagen oder Weisungen** zu erteilen, insbesondere den Verurteilten einem Bewaehrungshelfer zu unterstellen (Nr. 1);
- die **Bewaehrungszeit** oder Unterstellungszeit zu **verlaengern** (Nr. 2).

### § 56f Abs. 3 StGB — Anrechnung

Bei Widerruf werden Leistungen, die der Verurteilte zur Erfuellung von Auflagen oder Anweisungen erbracht hat, **nicht erstattet**. Das Gericht kann jedoch Leistungen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 StGB (Geld/Stunden) auf die Strafe anrechnen.

### Verfahren

- **§ 453 StPO** — Beschlussverfahren ueber Strafaussetzung und Widerruf.
- **§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO** — Verurteilter ist **anzuhoeren**.
- **§ 453 Abs. 2 StPO** — Sofortige Beschwerde innerhalb einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO).

## Strafzumessungs-Grundsatz Widerruf

- **Verhaeltnismaessigkeitspruefung** ist Pflicht (§ 56f Abs. 2 StGB).
- Eine Verurteilung wegen einer neuen Straftat allein begruendet nicht zwingend den Widerruf; das Gericht muss pruefen, ob die Sozialprognose unverwertbar enttaeuscht ist.
- Bei **Verfehlung unter der Erheblichkeitsschwelle** ist mildere Massnahme (Auflagen-Erhoehung, Verlaengerung) Pflicht.

## Widerrufsgruende im Detail

### Neue Straftat (Nr. 1)

- Rechtskraeftige Verurteilung **erforderlich** (str.; st. Rspr. erforderlich, vgl. die juengere Linie; Aktenzeichen vor Zitat in dejure.org/openjur.de verifizieren).
- Auch eine **Bewaehrungszeit ueberschreitende** Tat kann Widerrufsgrund sein, wenn sie waehrend der Bewaehrungszeit begangen wurde (BGH st. Rspr.; Aktenzeichen verifizieren).
- Tat im Zustand verminderter Schuldfaehigkeit (§ 21 StGB) oder Bagatelle kann mildernde Massnahme nahelegen.

### Weisungs-Verstoss (Nr. 2)

- "Groeblich oder beharrlich" — einmaliger geringfuegiger Verstoss reicht nicht.
- "Anlass zur Besorgnis" — Prognose-Anforderung, kein automatischer Schluss.

### Auflagen-Verstoss (Nr. 3)

- Geldauflage nicht gezahlt: bei Zahlungsunfaehigkeit ist Widerruf unverhaeltnismaessig.
- Gemeinnuetzige Arbeit nicht geleistet: Pruefung von Hinderungsgruenden.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

1. **Akteneinsicht** § 147 StPO in die Bewaehrungsakte (Bewaehrungshelfer-Berichte, vorhaltliche Schreiben).
2. **Tatsachenstand klaeren**: Welche konkreten Verstoesse werden vorgeworfen? Gibt es Belege?
3. **Mildere Massnahmen** offensiv anbieten:
   - Auflagenerfuellung nachholen.
   - Bewaehrungszeit-Verlaengerung.
   - Therapieteilnahme aufnehmen.
   - Schadenswiedergutmachung nachholen.
4. **Anhoerungstermin** (§ 453 StPO) gut vorbereiten:
   - Mandant praesentieren: stabilisiert, lernfaehig.
   - Schriftliche Stellungnahme einreichen.
   - Beleg fuer aktuelle Lebenssituation.
5. **Sofortige Beschwerde** nach § 453 Abs. 2 StPO i.V.m. § 311 StPO innerhalb einer **Woche** ab Zustellung.
6. **Bei zweiter Verurteilung** in der Bewaehrungszeit: Pruefung, ob Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) anstelle eines Widerrufs sinnvoll ist; vgl. `nachtraegliche-gesamtstrafenbildung-55-stgb`.

## Anhoerungstermin — typische Strategie

- Schriftliche Eingabe vor dem Termin (Aktuelle Sozialdaten, Therapienachweis, Quittungen).
- Mandant erscheint persoenlich und aeussert sich klar zur eigenen Situation.
- Konkrete mildere Massnahme vorschlagen — das Gericht muss sie ausdruecklich erwaegen (§ 56f Abs. 2 StGB).

## Typische Fehler

- **Anhoerung versaeumt** oder rein formal abgewickelt: Verfahrensruege moeglich.
- **Mildere Massnahmen** wurden nicht gepruegt — Pflicht des Gerichts; Beschluss-Begruendung pruefen.
- **Frist** der sofortigen Beschwerde versaeumt (1 Woche).
- **Geldauflage**-Verstoss bei nachgewiesener Zahlungsunfaehigkeit: Widerruf unverhaeltnismaessig.
- **Neue Tat** in der Bewaehrungszeit noch nicht rechtskraeftig: Widerruf zumeist verfrueht.

## Querverweise

- `bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose` — Voraussetzung der Aussetzung.
- `bewaehrung-auflagen-und-weisungen-56b-c-stgb` — Inhalt von Auflagen/Weisungen.
- `nachtraegliche-gesamtstrafenbildung-55-stgb` — bei Mehrfachverurteilung.
- `freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung` — wenn Widerruf erfolgt.

## Quellen und Stand 05/2026

- § 56f StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 453, 311 StPO.
- BGH-Linie zur "Beharrlichkeit" und zum Verhaeltnis "Widerruf vs. Gesamtstrafe" — Aktenzeichen in dejure.org/openjur.de verifizieren.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
