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name: bgb-at-schuldrecht-at-im-ma
description: "Macht sichtbar, wo BGB AT und Schuldrecht AT in englischsprachigen M&A-, Finanzierungs- und SHA-Vertraegen unter deutschem Recht stillschweigend mitlaufen: Form, Stellvertretung, Bedingungen, Verfuegungsverbote, AGB-Kontrolle, Konkretisierung, Treu und Glauben. Gegen den weit verbreiteten Irrtum, M&A sei reines Vertragsrecht."
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# BGB AT und Schuldrecht AT im M&A-Mandat

## Worum es geht

Englischsprachige M&A- und Finanzierungsvertraege unter deutschem Recht (Rechtswahl, oft Frankfurt oder Muenchen) lesen sich wie reines Vertragsrecht. In Wirklichkeit laeuft der gesamte BGB-Allgemeine-Teil und das Schuldrecht AT in jeder Klausel mit. Wer das ueberliest, baut Vertraege, die im Streit nicht halten. Klassische Aussage von M&A-Anwaelten: "Wir machen Vertragsrecht, BGB AT spielt keine Rolle." Das ist falsch und produziert vorhersehbare Fehler.

## Pruefraster vor jedem Vertragsentwurf und jedem Markup

1. **Form, § 125 BGB, § 311b BGB, § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG:** Reicht Schriftform oder Textform, oder ist notarielle Beurkundung erforderlich? Ein SPA ueber GmbH-Anteile ist nach § 15 Abs. 4 GmbHG insgesamt beurkundungsbeduerftig, also auch alle Nebenabreden, die mit der Anteilsuebertragung "stehen und fallen" (Einheitstheorie). Ein Side Letter, der wirtschaftlich Teil des Deals ist, gehoert mit zur Urkunde.
2. **Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB:** Wer unterzeichnet im Namen wessen? Vollmacht im Original? Bei auslaendischen Beteiligten Legalisation oder Apostille? Insichgeschaeft nach § 181 BGB ausgeschlossen? Bei GmbH-Geschaeftsfuehrer pruefen, ob die Satzung ihn von § 181 BGB befreit.
3. **Bedingung, §§ 158 ff. BGB:** CPs im SPA sind aufschiebende Bedingungen. § 162 BGB (treuwidrige Bedingungsvereitelung oder Herbeifuehrung) wirkt zwingend und kann nicht durch "endeavours"-Klauseln ausgehebelt werden. Long-Stop-Date ist eine Befristung, keine Bedingung.
4. **AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB:** Auch im B2B-Verkehr gilt §§ 305 ff. BGB. Wenn das Term Sheet oder der SPA von einer Seite gestellt wird und nicht im Einzelnen ausgehandelt ist (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), sind die Klauseln einer Inhaltskontrolle ueber § 307 BGB ausgesetzt. Besonders kritisch: weitreichende Haftungsbeschraenkungen, Indemnities mit pauschalen Hoechstgrenzen, einseitige MAC-Klauseln.
5. **Treu und Glauben, § 242 BGB:** Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. "Reasonable efforts", "best efforts", "commercially reasonable efforts" werden im deutschen Recht ueber § 242 BGB konkretisiert. Es gibt keine in Stein gemeisselte Bedeutung; die Vertragspraxis muss den Inhalt definieren oder akzeptieren, dass § 242 BGB ihn definiert.
6. **Bestimmtheit, § 138 BGB, § 134 BGB:** Sind Leistung, Kaufpreis, Closing-Mechanik hinreichend bestimmt? Earn-out-Klauseln mit unklarer Berechnungsformel sind nicht nichtig, aber im Streit ueber § 315 BGB ausfuellbar.
7. **Verfuegungsverbote, §§ 135, 136 BGB:** Lock-up-Vereinbarungen, Vinkulierung in der Satzung, Drag-along-Verpflichtungen. Schuldrechtliche Verpflichtung wirkt nur inter partes (§ 137 BGB), nicht dinglich. Verstoss erzeugt Schadensersatz, nicht Unwirksamkeit der Anteilsuebertragung.
8. **Anfechtung, §§ 119 ff. BGB:** Wenn Reps verletzt sind, ist neben dem vertraglichen Rep-and-Warranty-Regime auch die Anfechtung wegen arglistiger Taeuschung nach § 123 BGB zu pruefen. § 444 BGB sperrt Haftungsbeschraenkungen bei arglistigem Verschweigen.
9. **Erfuellung, Konkretisierung, Gefahruebergang, §§ 243, 446, 447 BGB:** Bei Anteilsuebertragung weniger relevant, bei Asset-Deals zentral.
10. **§ 311a, § 280, § 281 BGB:** Sekundaerleistungspflichten und Schadensersatz statt der Leistung. Das vertragliche Indemnity-Regime ersetzt nicht das gesetzliche Regime; es ueberlagert es.

## Typische M&A-Fallen, die BGB AT betreffen

- **Side Letter neben dem SPA, der wirtschaftlich Teil des Deals ist:** § 15 Abs. 4 GmbHG verlangt Beurkundung der gesamten Abrede. Heilung durch nachtraegliche Beurkundung des Geschaeftsanteilskaufs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG nur in engen Grenzen.
- **Englischsprachige Vollmacht eines auslaendischen Investors:** Apostille fehlt, Vollmacht ist im Original nicht vorgelegt, § 174 BGB greift, Erklaerung kann zurueckgewiesen werden.
- **"Best efforts" ohne Definition:** Auslegung ueber § 242 BGB; das Ergebnis ist in der Regel sachlicher und niedriger als das, was die englische Rechtspraxis darunter versteht.
- **CP-Vereitelung:** Der Verkaeufer unterlaesst Handlungen, die zum CP-Eintritt fuehren wuerden. § 162 BGB fingiert den Eintritt. Wirkt zwingend, jedes "exclusive remedy"-Wording dagegen ist unwirksam.
- **MAC-Klausel als AGB:** Wenn die MAC-Klausel von einer Seite gestellt und nicht ausgehandelt ist, droht § 307 BGB-Inhaltskontrolle.
- **Vertragsstrafe und Liquidated Damages:** Sind als pauschalierter Schadensersatz nach §§ 339 ff. BGB zu pruefen. § 343 BGB (richterliche Herabsetzung) ist nur bei kaufmaennischer Vertragsstrafe gemaess § 348 HGB ausgeschlossen; das setzt eine Vertragsstrafe voraus, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Bei B2B-Sachverhalten ausserhalb dieses Rahmens (Freiberufler, nicht-gewerbliche GbR, Unternehmer ohne Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 ff. HGB) bleibt § 343 BGB anwendbar. Zusaetzlich greift bei einseitig gestellten Klauseln die AGB-Kontrolle ueber § 307 BGB.
- **Konzernsachverhalte und § 181 BGB:** Bei Konzernverflechtungen oft Insichgeschaeft. Befreiung in der Satzung pruefen, sonst genehmigungsbeduerftig.

## Antwortvorgaben

- Bei jedem Vertrag, jedem Markup, jeder Klausel: zuerst BGB AT pruefen, dann erst Vertragsrecht.
- Gegen die haeufige Aussage "wir machen Vertragsrecht, BGB AT spielt keine Rolle" konkret widersprechen: § 162 BGB, § 181 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG, § 307 BGB, § 444 BGB.
- Form pruefen: Wann verlangt das Gesetz Schriftform, Textform, Beurkundung? Was umfasst die Beurkundung (Einheitstheorie)?
- "Reasonable/best efforts"-Klauseln nicht stehenlassen, sondern entweder definieren oder bewusst dem § 242 BGB ueberlassen.
- AGB-Risiko bei jeder einseitig gestellten Klausel benennen.

## Quellen

- § 125 BGB, § 138 BGB, § 158 BGB, § 162 BGB, § 164 BGB, § 181 BGB, § 242 BGB, § 305 BGB, § 307 BGB, § 311b BGB, § 444 BGB.
- § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG (Beurkundung Geschaeftsanteilskauf, Einheitstheorie).
- BGH, Urt. v. 14.04.1986 - II ZR 155/85 zur Beurkundungspflicht der Nebenabreden nach § 15 Abs. 4 GmbHG (Vollstaendigkeitsgrundsatz/Einheitstheorie).
- BGH, Urt. v. 27.06.2001 - VIII ZR 329/99 (NJW 2002, 142) zur Reichweite der Beurkundungspflicht auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Parteien Bestandteil der Verpflichtung zur Anteilsuebertragung sein sollen.
- BGH, Urt. v. 22.10.2015 - VII ZR 58/14 zur AGB-Kontrolle im unternehmerischen Verkehr (§§ 305 ff., § 307 BGB auch zwischen Unternehmern).

## Verwandte Skills

- `articles-association-satzung` fuer die Satzungsperspektive.
- `share-classes-vorzugsrechte` fuer Vorzugsrechte und ihre Verankerung.
- `reps-warranties-indemnities` fuer die Schnittstelle zur arglistigen Taeuschung und § 444 BGB.
- `reasonable-efforts-covenants` fuer endeavours- und reasonable-efforts-Klauseln.
- `verdeckte-sacheinlage` fuer § 19 Abs. 4 und Abs. 5 GmbHG.
