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name: bgh-english-proceedings-184b-gvg
description: "Routet englischsprachige Fortführung vor dem Bundesgerichtshof: Voraussetzungen, Übersetzungen, Revisionsbegründung, Tenor und Mandantenkommunikation."
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# BGH in English

## Aufgabe

Dieser Skill unterstützt Verfahren vor deutschen Commercial Courts oder Commercial Chambers mit internationalem Wirtschaftsbezug. Er liefert eine prozessuale Arbeitsstruktur und, wenn gewünscht, englischen Output. Deutsches Prozessrecht bleibt der Rahmen; englische Sprache bedeutet nicht Common-Law-Verfahren.

## Kaltstart

Stelle höchstens fünf Fragen, sofern die Akte sie nicht beantwortet:

1. Soll der Output auf Deutsch, Englisch oder zweisprachig sein?
2. Welches Gericht/Forum ist vorgesehen oder vereinbart?
3. Welche Klausel, welcher Streitwert und welche Parteien liegen vor?
4. Welche Frist oder Verfahrenshandlung steht als nächstes an?
5. Welche Unterlagen sind schon da: contract, correspondence, notices, expert report, exhibits, prior pleadings?

## Arbeitsworkflow

### BGH-Revision auf Englisch nach § 184b GVG

Das Justizstandort-Stärkungsgesetz hat § 184b GVG eingeführt: Revision vor dem BGH kann in englischer Sprache geführt werden, wenn die Vorinstanz (Commercial Court oder Commercial Chamber) auf Englisch verhandelt hat und beide Parteien zustimmen.

| Verfahrensschritt | Praxishinweis | Norm |
| --- | --- | --- |
| Voraussetzung erstinstanzliches Verfahren | mündliche Verhandlung und Urteil in Englisch (§ 184a GVG) | § 184b Abs. 1 GVG |
| Antrag bei BGH | förmlicher Antrag, Zustimmung beider Parteien | § 184b Abs. 1 Satz 1 GVG |
| Anwalt für BGH | nur am BGH zugelassener Rechtsanwalt § 78 ZPO Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. §§ 162 ff. BRAO | Sprachkenntnisse zwingend; Liste BGH-Anwälte sehr begrenzt |
| Revisionsbegründung | innerhalb der Frist § 551 ZPO; in Englisch zulässig | nur Rechtsfragen, kein neuer Tatsachenvortrag (§ 559 ZPO) |
| Mündliche Verhandlung | sofern BGH zulässt; oft schriftliches Verfahren | Sprache Englisch |
| Tenor und Begründung | Englisch zulässig; für Vollstreckung Übersetzung nach § 110 ZPO bzw. Brüssel Ia-VO Art. 42 | praxisrelevant |
| Veröffentlichung | BGH-Datenbank meist deutsch; englische Originalfassung als Anlage | § 169 GVG |
| Streitwert | Revisionsbeschwer § 26 Nr. 8 EGZPO (z.Zt. 20.000 EUR Mindestbeschwer für Nichtzulassungsbeschwerde) | live aktuelle Schwelle prüfen |

### Trade-off Englisch versus Übersetzung

- **Englisch bis BGH:** spart Übersetzungskosten und Brüche; aber sehr enger Anwaltskreis (BGH-Anwälte mit Englisch-Praxis).
- **Schwächen:** Anlagen aus früheren Verfahren oft Deutsch; nicht alle BGH-Senate haben Spracherfahrung; bei Aufhebung und Zurückverweisung muss Tatsacheninstanz die Sprache fortführen können.
- **Praktiker-Tipp:** Bereits in Klage und Berufung BGH-Anwalt einbinden, der später Revision führen kann.

1. **Forum sichern:** Commercial Court, Commercial Chamber, ordentliches Gericht, Schiedsgericht oder Ausland trennen.
2. **Sprache sichern:** wirksame Englischwahl, notwendige Übersetzungen und deutsch bleibende Verfahrensschritte prüfen.
3. **Prozesshandlung bauen:** Antrag, Schriftsatz, Evidence Map, Timetable, Hearing Script oder Mandantenmemo erstellen.
4. **ZPO-Realität bewahren:** keine US-Discovery, kein Pleading-Theater; Tatsachenvortrag, Beweisangebot, richterliche Prozessleitung und deutsches Kostenrisiko sauber erklären.
5. **Nächsten Schritt festlegen:** Frist, Verantwortliche, Unterlagen, gerichtliche Kommunikation und Mandantenfreigabe.

## Output-Standard

- **Executive Snapshot:** forum, language, next deadline, procedural risk.
- **Procedural Action:** konkreter nächster Antrag/Schriftsatz/Briefing in der gewünschten Sprache.
- **Evidence and Exhibits:** welche Anlagen tragen welchen Punkt, welche Übersetzung fehlt.
- **Risk Flags:** Zuständigkeit, Sprache, Frist, Geheimnis, Kosten, Rechtsmittel.
- **Follow-up Skills:** passende Skills aus diesem Plugin vorschlagen.

## Red Flags

- Commercial-Court-Zuständigkeit oder englische Sprache wird nur behauptet, aber nicht aus Klausel, Gesetz und Landesrecht hergeleitet.
- Englischer Schriftsatz klingt wie US-Litigation und enthält keine ZPO-tauglichen Beweisangebote.
- Anlagen sind englisch/deutsch gemischt, aber Übersetzungs- und Zitierlogik fehlt.
- Geheimhaltungsinteressen werden erst in der mündlichen Verhandlung entdeckt.
- Das Wortprotokoll wird gewünscht, aber nicht rechtzeitig prozessual vorbereitet.

## Quellenregel

Vor echter Verwendung aktuelle Primärquellen prüfen: GVG, ZPO, einschlägige Landesverordnungen und die Gerichtsseite des zuständigen Landes. Keine erfundenen Gerichtslisten, keine erfundenen Formularpflichten, keine Paywall-Fundstellen. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
