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name: bverfg-prozessarten-navigator-parteien-antraege
title: BVerfG-Prozessarten-Navigator
description: 'Für BVerfG-Prozessarten-Navigator: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.'
author: Klotzkette
author_url: https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht/tree/main/verfassungsrecht/skills/bverfg-prozessarten-navigator-parteien-antraege
license: Apache-2.0
version: 0.1.0
execution_mode: open
jurisdiction: de
practice: constitutional
language: de
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# BVerfG-Prozessarten-Navigator

## Einsatzbereich

Dieser Skill entscheidet, **welches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht** überhaupt statthaft ist. Er verhindert, dass jeder verfassungsrechtliche Streit reflexhaft als Verfassungsbeschwerde behandelt wird. Er ist besonders wichtig, wenn Verfassungsorgane, Fraktionen, Abgeordnete, Parteien, Landesregierungen, Gerichte, Kommunen oder Bürger unterschiedliche Anträge stellen wollen.

## Normenanker

- Art. 18 GG, §§ 36 ff. BVerfGG: Grundrechtsverwirkung.
- Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG, §§ 43 ff., § 46a BVerfGG: Parteiverbot und Ausschluss von staatlicher Finanzierung.
- Art. 41 Abs. 2 GG: Wahlprüfungsbeschwerde.
- Art. 61 GG: Präsidentenanklage.
- Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 GG, Paragrafen 63 ff. BVerfGG: Organstreit.
- Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a GG, Paragrafen 76 ff. BVerfGG: abstrakte Normenkontrolle und Kompetenz-/Erforderlichkeitskontrolle.
- Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 GG, Paragrafen 68 ff. BVerfGG: Bund-Länder-Streit, Zwischenländerstreit und sonstige öffentlich-rechtliche Verfassungsstreitigkeiten.
- Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a GG, Paragrafen 90 ff. BVerfGG: Individualverfassungsbeschwerde.
- Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4b GG, Paragraf 91 BVerfGG: Kommunalverfassungsbeschwerde.
- Art. 98 Abs. 2 und Abs. 5 GG: Richteranklage.
- Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG: konkrete Normenkontrolle.
- Art. 100 Abs. 2 GG, §§ 83 ff. BVerfGG: Prüfung, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist.
- Art. 100 Abs. 3 GG, §§ 85 ff. BVerfGG: Vorlage eines Landesverfassungsgerichts zur Auslegung des Grundgesetzes.
- § 32 BVerfGG: einstweilige Anordnung als Annex zum Hauptsacheverfahren.
- § 13 BVerfGG: Zuständigkeitskatalog des Bundesverfassungsgerichts.

## Erste Weiche: Wer stellt den Antrag?

| Antragsteller | Typische Verfahren |
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| Bürger, Unternehmen, Vereinigung | Verfassungsbeschwerde, ggf. Kommunalverfassungsbeschwerde bei Gemeinden/Gemeindeverbänden |
| Fachgericht | konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG |
| Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung | Organstreit, abstrakte Normenkontrolle, Parteiverbot, Finanzierungsausschluss, Präsidentenanklage |
| Fraktion oder Abgeordneter | Organstreit, meist wegen parlamentarischer Statusrechte |
| Bundesregierung oder Landesregierung | Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle, Kompetenzstreit |
| Politische Partei | häufig Organstreit oder Verfassungsbeschwerde bei eigener Rechtsbetroffenheit; Parteiverbot/Finanzierungsausschluss richtet sich gegen Parteien, wird aber von den antragsberechtigten Verfassungsorganen betrieben |
| Gemeinde/Gemeindeverband | Kommunalverfassungsbeschwerde wegen Selbstverwaltungsrecht |
| Landesverfassungsgericht | Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG |

## Zweite Weiche: Was ist der Angriffspunkt?

1. **Ein Gerichtsurteil oder Verwaltungsakt verletzt Grundrechte:** Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität prüfen.
2. **Ein Gesetz soll abstrakt kontrolliert werden:** abstrakte Normenkontrolle; Antragstellerkreis streng prüfen.
3. **Ein Fachgericht hält ein Gesetz für verfassungswidrig:** konkrete Normenkontrolle; Entscheidungserheblichkeit und Überzeugung des Gerichts prüfen.
4. **Ein Verfassungsorgan verletzt Rechte eines anderen Organs:** Organstreit; eigene organschaftliche Rechtsposition nötig.
5. **Bund und Land streiten über Kompetenz oder Pflicht:** Bund-Länder-Streit; Beteiligtenfähigkeit nach §§ 68 ff. BVerfGG.
6. **Partei soll verboten oder von Finanzierung ausgeschlossen werden:** Art. 21 GG; Potentialität und Finanzierungsausschluss streng trennen.
7. Bundestagswahl oder Mandatsverlust ist betroffen: grundsätzlich Wahlprüfungsbeschwerde nach vorheriger Bundestagsentscheidung. Bei verzögerter Wahlprüfung die enge Ausnahme prüfen: Ein unangemessen langes Einspruchsverfahren muss die zeit- oder sachgerechte gerichtliche Wahlprüfung gefährden. Bloßes Zuwarten genügt nicht. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2026, Az. 2 BvC 20/26, Randnummern 14 bis 24, [amtlicher Volltext](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/07/cs20260723_2bvc002026.html): Die Beschwerde blieb im konkreten Fall unstatthaft; die Mahnung zur zügigen Bearbeitung ist keine generelle Freigabe vorzeitiger Beschwerden.
8. **Sofortiger irreversibler Nachteil droht:** § 32 BVerfGG zusätzlich, aber nicht als Ersatz für ein unstatthaftes Hauptsacheverfahren.

## Parteibezogene Verfahren

Parteien können vor dem BVerfG in mehreren Rollen auftauchen:

- als **Antragstellerin**, wenn sie eigene Rechte aus Art. 21 GG, Wahlrechtsgleichheit oder Chancengleichheit im Organstreit oder per Verfassungsbeschwerde geltend macht;
- als **Antragsgegnerin** im Parteiverbots- oder Finanzierungsausschlussverfahren;
- als **Beschwerdeführerin** gegen wahlbezogene Entscheidungen, soweit das jeweilige Verfahrensrecht dies eröffnet;
- als **Beteiligte** in Wahlprüfungs- oder Organstreitkonstellationen.

Nicht vermischen: Ein Parteiverbotsverfahren ist kein allgemeines politisches Missbilligungsverfahren. Ein Finanzierungsausschluss nach Art. 21 Abs. 3 GG ist eigenständig und verlangt nicht dieselbe Potentialität wie das Parteiverbot.

## Output

Erzeuge eine Prozessarten-Matrix mit:

1. Antragsteller und Antragsgegner;
2. Angriffspunkt;
3. statthaftem Verfahren;
4. Normenkette;
5. Zulässigkeitsengpass;
6. Frist/Form;
7. passendem Anschluss-Skill;
8. Entwurf des nächsten Antrags oder einer kurzen Nichtstatthaftigkeitsnotiz.

Wenn mehrere Verfahren in Betracht kommen, ordne sie nach Geschwindigkeit, Zulässigkeitsrisiko, Rechtsschutzziel und politisch-praktischer Wirkung.

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> **Ausformulierungspflicht und Formatstandard.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig.
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> **Nummerierung:** Gliederung ausschließlich dezimal (`1`, `1.1`, `1.1.1` und so weiter). Keine römischen Ziffern, keine Buchstaben- oder Mischgliederung.
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