---
name: cisg-anwendungsbereich
description: "Internationales Handelsrecht: CISG Anwendungsbereich nach Art. 1-13 CISG. Räumlicher Anwendungsbereich (Vertragsstaatenprinzip), sachlicher Ausschluss nach Art. 2 CISG (Verbraucher, Wertpapiere, Strom), und Lückenfüllung nach Art. 7 Abs. 2 CISG im Internationales Handelsrecht Lex Mercatoria."
---

# CISG Anwendungsbereich (Art. 1-13)

## Arbeitsbereich

Internationales Handelsrecht: CISG Anwendungsbereich nach Art. 1-13 CISG. Räumlicher Anwendungsbereich (Vertragsstaatenprinzip), sachlicher Ausschluss nach Art. 2 CISG (Verbraucher, Wertpapiere, Strom), und Lückenfüllung nach Art. 7 Abs. 2 CISG. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); CISG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Worum es geht

Das UN-Kaufrecht (CISG, Wien 1980, in Kraft seit 1988) gilt in 97 Vertragsstaaten. Es erfasst Kaufverträge über Waren zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (Art. 1 Abs. 1 lit. a) oder wenn IPR auf das Recht eines Vertragsstaates verweist (lit. b, aber viele Staaten mit Vorbehalt). Art. 2 enthält abschließende Ausschlüsse.

## Kernnormen / Kernquellen

- **Art. 1 CISG**: Anwendungsvoraussetzungen — Niederlassung in Vertragsstaat
- **Art. 2 CISG**: Ausschlüsse — Verbraucherkauf, Versteigerungen, Wertpapiere, Schiffe, Elektrizität, Luftfahrzeuge
- **Art. 3 CISG**: Werklieferungsvertrag (Grenze: wesentlicher Anteil Material)
- **Art. 6 CISG**: Vertragsfreiheit — vollständiger Ausschluss oder Abweichung
- **Art. 7 CISG**: Auslegung nach Treu und Glauben im int. Handel; Lückenfüllung aus allgemeinen CISG-Grundsätzen
- **Art. 9 CISG**: Handelsbräuche und Gepflogenheiten der Parteien
- **Art. 10 CISG**: Maßgebliche Niederlassung bei mehreren

## Schlüsselbegriffe

- Vertragsstaat (Ratifikation, Beitritt, Vorbehalt nach Art. 92-96 CISG)
- Sachlicher Ausschluss vs. Opting-out (Art. 2 vs. Art. 6)
- Mixed-contract (Art. 3 Abs. 2: überwiegende Arbeitsleistung → kein CISG)
- Autonome Auslegung (Art. 7 Abs. 1: keine nationale Rechtsdogmatik)
- Lückenfüllung: interne Lücken aus CISG-Grundsätzen, externe Lücken aus IPR

## Typische Streitfragen / Forschungsfragen

1. Gilt CISG für Softwarelieferung? (Streitig: körperliche Verkörperung entscheidend)
2. Konsumgüterkauf über B2B-Plattform: Art. 2 lit. a Ausschluss auch bei gewerblichem Verwendungszweck?
3. Werklieferungsvertrag: Wann überwiegt Arbeitsleistung (Art. 3 Abs. 2)?
4. Wie füllt man CISG-intern die Lücke bei Zinshöhe (Art. 78 schweigt zur Rate)?
5. Reservation nach Art. 95 (USA): kein lit. b-Verweis — Auswirkung auf US-Verträge?

## Methodik

- CISG-Anwendbarkeit immer dreistufig prüfen: (1) sachlich, (2) räumlich, (3) kein Ausschluss
- Vertragsstaaten-Liste UNCITRAL laufend prüfen (uncitral.un.org/en/texts/saleofgoods)
- Bei Art. 3 Werklieferung: Wertanteil Material vs. Dienstleistung nach Vertragsursprung
- Autonome Auslegung: keine Rückgriffe auf BGB-Dogmatik bei CISG-Begriffen
