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name: code-of-practice-und-harmonisierte-normen
description: "Verhaltenskodizes nach Art. 56 KI-VO und harmonisierte Normen nach Art. 40 KI-VO: Entwicklung Beteiligung Vermutungswirkung gemeinsame Spezifikationen Art. 41. Praktische Bedeutung fuer Compliance und Konformitaetsbewertung."
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# Verhaltenskodizes und harmonisierte Normen — Art. 40 und 56 KI-VO

## Zweck

Die KI-VO lässt wesentliche technische Details offen und überweist deren Konkretisierung an harmonisierte Normen und Verhaltenskodizes. Dieser Skill klärt, welche Bedeutung diese Instrumente für die Compliance haben.

## Teil 1 — Harmonisierte Normen (Art. 40 KI-VO)

### Was sind harmonisierte Normen?

Harmonisierte Normen sind europäische Normen (EN-Normen), die von den europäischen Normungsorganisationen CEN und CENELEC auf Mandat der Kommission entwickelt werden. Sie konkretisieren die Anforderungen der KI-VO technisch.

### Vermutungswirkung

Wenn ein Hochrisiko-KI-System vollständig mit harmonisierten Normen übereinstimmt, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden, wird vermutet, dass das System die von den Normen abgedeckten Anforderungen der KI-VO erfüllt (Art. 40 Abs. 1 KI-VO).

**Praktische Bedeutung:**
- Compliance wird erheblich erleichtert: Normeinhaltung = Vermutung der KI-VO-Konformität
- Konformitätsbewertung kann auf Basis der Normen strukturiert werden
- Normung ist noch im Gange; nicht alle Anforderungen sind bereits durch Normen abgedeckt

**Prüffragen:**
- Für welche Anforderungen der KI-VO gibt es bereits harmonisierte Normen?
- Ist das System mit den einschlägigen harmonisierten Normen konform?

### Stand der Normungsarbeiten (2025/2026)

CEN und CENELEC entwickeln derzeit ein Normenpaket zur KI-VO. Einzelne Normen werden schrittweise fertiggestellt und im Amtsblatt veröffentlicht. Bis dahin können Unternehmen bestehende internationale Normen (z.B. ISO/IEC 42001 — Managementsystem für KI) als Orientierung nutzen, auch wenn diese keine volle Vermutungswirkung nach KI-VO entfalten.

## Teil 2 — Gemeinsame Spezifikationen (Art. 41 KI-VO)

Wenn harmonisierte Normen fehlen oder unzureichend sind, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, die gemeinsame Spezifikationen für die Anforderungen der KI-VO festlegen. Gemeinsame Spezifikationen haben ebenfalls Vermutungswirkung.

**Prüffragen:**
- Hat die Kommission für den relevanten Bereich gemeinsame Spezifikationen veröffentlicht?

## Teil 3 — Verhaltenskodizes (Art. 56 KI-VO)

### Für wen?

Verhaltenskodizes (Codes of Practice) sind für folgende Akteure relevant:
- Anbieter von GPAI-Modellen (mit und ohne systemisches Risiko)
- Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (freiwillig)
- Betreiber von KI-Systemen mit minimalem Risiko (freiwillig)

### Entwicklungsprozess

Das Europäische KI-Büro koordiniert die Entwicklung der Verhaltenskodizes. Anbieter von GPAI-Modellen werden aufgefordert, aktiv an der Entwicklung mitzuwirken.

### Vermutungswirkung für GPAI-Anbieter

Wenn Anbieter von GPAI-Modellen einen genehmigten Verhaltenskodex einhalten, wird vermutet, dass sie die einschlägigen Anforderungen der KI-VO erfüllen (Art. 56 Abs. 8 KI-VO).

**Prüffragen für GPAI-Anbieter:**
- Haben Sie sich an der Entwicklung des Verhaltenskodex für GPAI-Modelle beteiligt?
- Haben Sie den Verhaltenskodex unterzeichnet?
- Welche Anforderungen deckt der Verhaltenskodex ab?

### Freiwillige Verhaltenskodizes für andere Akteure (Art. 95 KI-VO)

Anbieter und Betreiber von KI-Systemen mit minimalem Risiko können freiwillig Verhaltenskodizes entwickeln und einhalten. Die Kommission fördert und erleichtert dies.

## Praktische Empfehlung

Für die Compliance-Strategie empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
1. Prüfen, welche harmonisierten Normen bereits veröffentlicht sind
2. KI-System auf Basis verfügbarer Normen (auch ISO/IEC 42001) strukturieren
3. Entwicklung harmonisierter Normen laufend beobachten und System anpassen
4. Für GPAI-Modelle: Beteiligung am Verhaltenskodex-Prozess des Europäischen KI-Büros prüfen

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
