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name: condictio-indebiti-813-bgb
description: "§ 813 BGB: Rückforderung trotz Erfüllung einer einredebehafteten Verbindlichkeit. Tatbestandsmerkmale, dauerhafte Einreden nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB und Verjährungseinrede."
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# Condictio indebiti — § 813 BGB

## Zweck

§ 813 BGB ist ein Sonderfall der Leistungskondiktion. Er erlaubt die Rückforderung einer Leistung, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht wurde, gegen die dem Leistenden eine dauernde Einrede zustand.

## Obersatz

Wer zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet hat, gegen die ihm eine dauernde Einrede zusteht, kann das Geleistete nach § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit

Der Leistende muss in der Vorstellung gehandelt haben, eine bestehende Schuld zu tilgen. Kein Schenkungswille.

### 2. Dauernde Einrede

**Definition:** Eine Einrede, die nicht nur vorübergehend die Durchsetzbarkeit hemmt, sondern die Verbindlichkeit auf Dauer unvollkommen macht.

**Beispiele dauernder Einreden:**
- Verjährungseinrede (§ 214 BGB) — wichtigster Anwendungsfall.
- Einrede der Arglist (§ 853 BGB) bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
- Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) — streitig, ob dauernd.

**Keine dauernde Einrede:**
- Stundungsabrede (nur vorübergehend).
- Einrede des nicht fälligen Anspruchs.

### 3. Kein Ausschluss nach § 813 Abs. 2 BGB

§ 813 Abs. 2 BGB schließt die Rückforderung aus bei Leistung auf eine Verbindlichkeit aus einem einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Wechsel, Scheck), soweit der Dritte gutgläubig ist.

## Besonderheit: Verjährungseinrede

Zahlt der Schuldner auf eine bereits verjährte Forderung, steht ihm die Einrede aus § 214 BGB zu. Tut er dies in Kenntnis der Verjährung, ist § 813 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten: Kenntnis der Einrede schließt Rückforderung aus. Ohne Kenntnis: Rückforderung möglich.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
