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name: datenbankrecht-und-text-and-data-mining-schranken
description: "Text-und-Data-Mining-Schranken im Datenbankrecht: §§ 44b und 60d UrhG als Schranken gegenüber § 87b UrhG (§ 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG), DSM-RL Art. 3-4 (2019/790), Abgrenzung kommerzielle vs. wissenschaftliche TDM-Nutzung, Opt-out-Anforderungen und Verhältnis zur RL 96/9/EG. Erstellt TDM-Compliance-L..."
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# Text- und Data-Mining-Schranken im Datenbankrecht — §§ 44b und 60d UrhG

## Arbeitsbereich

Text-und-Data-Mining-Schranken im Datenbankrecht: §§ 44b und 60d UrhG als Schranken gegenüber § 87b UrhG (§ 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG), DSM-RL Art. 3-4 (2019/790), Abgrenzung kommerzielle vs. wissenschaftliche TDM-Nutzung, Opt-out-Anforderungen und Verhältnis zur RL 96/9/EG. Erstellt TDM-Compliance-Leitfaden für Datenbankbetreiber und Nutzer. Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: UrhG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Mandantenfall

- Verlag hat eine umfangreiche Zeitschriftendatenbank und will wissen, wie er TDM-Nutzung durch KI-Anbieter verhindern oder lizenzieren kann.
- KI-Startup muss klären, ob seine Datenextraktionen aus wissenschaftlichen Datenbanken unter die § 60d UrhG-Schranke fallen oder einer Lizenz bedürfen.
- Datenbankbetreiber fragt, ob ein vertraglich vereinbartes TDM-Verbot nach § 44b UrhG wirksam ist oder durch die Schranke verdrängt wird.

## Erste Schritte

1. Schutztatbestände identifizieren: § 87b UrhG (wesentliche Entnahme) — TDM kann diesen erfüllen; Schranken nach § 44b und § 60d UrhG können aber erlaubt sein.
2. TDM-Zweck bestimmen: Kommerziell (§ 44b UrhG, Opt-out möglich) oder wissenschaftlich (§ 60d UrhG, zwingend, kein Opt-out)?
3. Opt-out-Erklärung prüfen: § 44b Abs. 3 UrhG — hat der Datenbankbetreiber einen maschinenlesbaren Opt-out erklärt (robots.txt, HTTP-Header)?
4. Schrankenreichweite bestimmen: § 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG — TDM-Schranken gelten auch gegenüber dem Datenbankherstellerrecht.
5. Vertragliche TDM-Verbote auf Wirksamkeit prüfen: Kommerzielles TDM kann vertraglich ausgeschlossen werden, wenn Opt-out maschinenlesbar; wissenschaftliches TDM nicht (§ 60d UrhG zwingend).
6. Löschpflichten nach TDM erfüllen: § 60d Abs. 1 S. 2 UrhG — Vervielfältigungen müssen nach Abschluss des Forschungsprojekts gelöscht werden.

## Rechtsrahmen

- § 44b UrhG: TDM-Schranke für alle Zwecke — Vervielfältigung für TDM zulässig, außer bei maschinenlesbarem Opt-out.
- § 60d UrhG: TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschung — zwingend, kein Opt-out möglich; Löschpflicht nach Forschungsabschluss.
- § 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG: TDM-Schranken gelten auch gegenüber Datenbankherstellerrecht (§ 87b UrhG).
- DSM-RL Art. 3: Zwingende TDM-Schranke für wissenschaftliche Forschung (nicht opt-outable).
- DSM-RL Art. 4: TDM-Schranke für kommerzielle Zwecke mit Opt-out-Möglichkeit für Rechteinhaber.
- RL 96/9/EG Art. 9: Schranken des Datenbankrechts — nationale Umsetzungen müssen TDM-Schranken einschließen.

## Prüfraster

- Dient die TDM-Nutzung einem wissenschaftlichen (§ 60d UrhG) oder kommerziellen Zweck (§ 44b UrhG)?
- Hat der Datenbankbetreiber einen maschinenlesbaren Opt-out nach § 44b Abs. 3 UrhG erklärt?
- Ist der Opt-out zeitlich vor dem TDM-Abruf erklärt worden — spätere Erklärungen wirken nur für die Zukunft?
- Greift die wissenschaftliche TDM-Schranke (§ 60d UrhG) — ist der Zweck tatsächlich nicht-kommerziell und wissenschaftlich?
- Schließt § 87c Abs. 1 Nr. 4 UrhG das Datenbankherstellerrecht für die konkrete TDM-Handlung aus?
- Werden nach Forschungsabschluss die Vervielfältigungen nach § 60d Abs. 1 S. 2 UrhG gelöscht?
- Ist ein vertraglich vereinbartes TDM-Verbot gegenüber dem wissenschaftlichen TDM-Nutzer durchsetzbar?

## Typische Fallstricke

- Maschinenlesbarer Opt-out muss vor dem Abruf vorhanden sein — nachträgliche Erklärung schützt nicht für vergangene TDM-Handlungen.
- Wissenschaftliches TDM (§ 60d UrhG) kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden — AGB-Verbote sind insoweit unwirksam.
- Kommerziell gefärbte Forschungseinrichtungen (Spin-offs, PPP-Projekte) können nicht § 60d UrhG in Anspruch nehmen.
- TDM-Schranke erlaubt Vervielfältigung, nicht aber die dauerhafte Speicherung über Forschungsabschluss hinaus.
- Opt-out in robots.txt ist Standard, aber nicht alle Scraper respektieren robots.txt — technische Sperren sind zusätzlich nötig.

## Output

- TDM-Compliance-Leitfaden (kommerziell/wissenschaftlich, Opt-out-Status)
- Maschinenlesbarer Opt-out-Implementierungsguide (robots.txt, HTTP-Header, meta noindex)
- Vertragliche TDM-Verbotsklausel (§ 44b konform, § 60d konform)
- TDM-Schranken-Abgrenzungsmatrix für Datenbankbetreiber
- Löschpflicht-für wissenschaftliche TDM-Nutzer (§ 60d Abs. 1 S. 2 UrhG)

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

## Quellen

- [§ 44b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/44b.html)
- [§ 60d UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/60d.html)
- [§ 87c UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87c.html)
- [DSM-Richtlinie 2019/790 — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32019L0790)
- [RL 96/9/EG — EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31996L0009)
- [§ 87b UrhG — dejure.org](https://dejure.org/gesetze/UrhG/87b.html)
