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name: denkmalschutz-baden-wuerttemberg-dschg-bw
description: "Denkmalschutzrecht Baden-Württemberg nach dem Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG-BW). Skill bündelt zuständige Behörden (Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart), Verfahrensbesonderheiten und Erlaubnistatbestände."
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# Denkmalschutz Baden-Württemberg (DSchG-BW)

## Zweck und Anwendungsfall

Baden-Württemberg unterscheidet Kulturdenkmale und besondere Kulturdenkmale; die Eintragung in das Denkmalbuch ist nachrichtlich für Kulturdenkmale und konstitutiv für besondere Kulturdenkmale. Die Bearbeitung führt von der Objektkategorie über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde und die Fachbehörde beim Landesamt für Denkmalpflege bis zum Erlaubnisverfahren nach DSchG-BW und zur gesonderten Prüfung, ob eine Gesamtanlage, Sachgesamtheit oder ein besonderes Kulturdenkmal betroffen ist.

## Anwendbares Gesetz

- **Gesetzesbezeichnung**: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Baden-Württemberg
- **Abkürzung**: DSchG-BW
- **Zitiergrundlage**: amtliche Landesgesetz-Datenbank landesrecht-bw.de

## Zuständige Behörden

- **Oberste Denkmalschutzbehörde**: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
- **Obere Denkmalschutzbehörde**: Regierungspräsidien (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg, Tübingen)
- **Untere Denkmalschutzbehörde**: Landratsämter, kreisfreie Städte, große Kreisstädte
- **Fachbehörde**: Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart

## Verfahrensbesonderheiten Baden-Württemberg

- Zwei-Kategorien-Modell (Kulturdenkmale / besondere Kulturdenkmale).
- Erlaubnispflicht für Veränderungen an Kulturdenkmalen.
- Eintragung im Denkmalbuch konstitutiv für besondere Kulturdenkmale.
- Sachgesamtheiten und Gesamtanlagen werden besonders erfasst.

## Eintragungssystem

- **Systematik**: nachrichtliche Eintragung für Kulturdenkmale; konstitutive Eintragung in das Denkmalbuch für besondere Kulturdenkmale

## Ablauf / Checkliste

1. Klären, ob das Objekt ein Bau-, Boden- oder bewegliches Denkmal ist.
2. Eintragungsstatus über die Denkmalliste des Landes feststellen — über landesrecht-bw.de.
3. Zuständige untere Denkmalschutzbehörde am Belegenheitsort kontaktieren.
4. Bei Maßnahmen das Erlaubnisverfahren nach DSchG-BW starten; bei zugleich bauordnungsrechtlich relevanten Maßnahmen die Kombination mit der Baugenehmigung berücksichtigen.
5. Konkrete Paragrafen vor Ausgabe live in landesrecht-bw.de verifizieren.

## Quellenpflicht

Sämtliche Paragrafenzitate werden vor Mandatsverwendung in landesrecht-bw.de live geprüft. Verwaltungsgerichts- und Oberverwaltungsgerichtsrechtsprechung des Landes nur mit Aktenzeichen, Datum und frei zugänglicher Fundstelle benennen.

## Ausgabeformat

Landesrechtliche Stellungnahme in vollständigen Sätzen mit konkreten Paragrafenverweisen aus dem Landesgesetz und den zuständigen Behörden.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

## Beispiel

Eigentümer einer Reblandvilla von 1908 in Heidelberg, eingetragen als Kulturdenkmal, plant den Einbau eines Aufzugs. Zuständig ist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis als untere Denkmalschutzbehörde mit fachlicher Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart. Erlaubnisantrag nach DSchG-BW erforderlich; konkrete Paragrafen sind in landesrecht-bw.de zu verifizieren.
