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name: denkmalschutz-bayern-baydschg
description: "Denkmalschutzrecht Bayern nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Skill bündelt zuständige Behörden (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege in München, Außenstellen, untere Denkmalschutzbehörden bei den Kreisverwaltungsbehörden), das Konzept der Bauerlaubnis nach Art. 6 BayDSchG und die Denkmalliste als nachrichtliches Verzeichnis."
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# Denkmalschutz Bayern (BayDSchG)

## Zweck und Anwendungsfall

Bayern hat das älteste flächendeckende Denkmalschutzgesetz der Bundesrepublik (in Kraft seit 1973). Die Denkmaleigenschaft besteht kraft Gesetzes; die Bayerische Denkmalliste ist nachrichtliches Verzeichnis. Der Skill ordnet die Verfahrenswege und die zuständigen Behörden.

## Anwendbares Gesetz

- **Gesetzesbezeichnung**: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz)
- **Abkürzung**: BayDSchG
- **Zitiergrundlage**: amtliche Landesgesetz-Datenbank gesetze-bayern.de

## Zuständige Behörden

- **Oberste Denkmalschutzbehörde**: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
- **Obere Denkmalschutzbehörde**: Bezirksregierungen (Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben)
- **Untere Denkmalschutzbehörde**: Landratsämter und kreisfreie Städte (Kreisverwaltungsbehörden)
- **Fachbehörde**: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege mit Sitz in München und Außenstellen

## Verfahrensbesonderheiten Bayern

- Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG ist zentraler Verfahrensschritt für Veränderungen.
- Ensembleschutz nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG.
- Bodendenkmäler nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG mit Genehmigungspflicht für Grabungen nach Art. 7 BayDSchG.
- Erlaubnisbehörde ist regelmäßig die Kreisverwaltungsbehörde; bei großem Streitwert kann die Bezirksregierung an sich ziehen.

## Eintragungssystem

- **Systematik**: nachrichtliche Eintragung in die Bayerische Denkmalliste; Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes

## Ablauf / Checkliste

1. Klären, ob das Objekt ein Bau-, Boden- oder bewegliches Denkmal ist.
2. Eintragungsstatus über die Denkmalliste des Landes feststellen — über gesetze-bayern.de und über das BayernAtlas-Denkmalverzeichnis.
3. Zuständige untere Denkmalschutzbehörde am Belegenheitsort kontaktieren.
4. Bei Maßnahmen das Erlaubnisverfahren nach BayDSchG starten; bei zugleich bauordnungsrechtlich relevanten Maßnahmen die Kombination mit der Baugenehmigung berücksichtigen.
5. Konkrete Paragrafen vor Ausgabe live in gesetze-bayern.de verifizieren.

## Quellenpflicht

Sämtliche Paragrafenzitate werden vor Mandatsverwendung in gesetze-bayern.de live geprüft. Verwaltungsgerichts- und Oberverwaltungsgerichtsrechtsprechung des Landes nur mit Aktenzeichen, Datum und frei zugänglicher Fundstelle benennen.

## Ausgabeformat

Landesrechtliche Stellungnahme in vollständigen Sätzen mit konkreten Paragrafenverweisen aus dem Landesgesetz und den zuständigen Behörden.

<!-- BEGIN ausformulierungspflicht (autogen) -->
> **Ausformulierungspflicht.** Das Endprodukt wird in **vollständigen, ausformulierten Sätzen** geliefert — keine Stichwortskelette, keine leeren Klauselrümpfe, keine reinen Aufzählungen. Klauseln stehen als ausformulierte Rechtsfolgen-Sätze; Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` werden klar markiert, der umgebende Text bleibt vollständig. Diese Regel folgt der zentralen Vorgabe in der `CLAUDE.md` des Repos und gilt ausnahmslos.
<!-- END ausformulierungspflicht (autogen) -->

## Beispiel

Mandantin Müller-Schenk besitzt eine 1898 errichtete Eckwohnvilla in München-Schwabing, nachrichtlich in der Denkmalliste eingetragen, und plant einen Dachausbau mit Dachterrasse. Zuständig ist das Referat Denkmalschutz der Landeshauptstadt München mit fachlicher Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege. Erlaubnis nach Art. 6 BayDSchG einholen; konkrete Norm-Anker in gesetze-bayern.de verifizieren.
