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name: dreidimensionale-marke
description: "3D-Formmarken fuer Flakons und Schuhformen: § 3 II MarkenG technische Funktion, EuGH Louboutin C-163/16 (roter Sohlen-Absatz), EuG T-508/08 Lego (technisch bedingte Form). Unterscheidungskraft 3D-Zeichen, Verkehrsdurchsetzung Flakons. Laedt, wenn der Nutzer 'Formmarke', '3D-Marke', 'Flakon Marke', 'Schuhform Marke' oder 'dreidimensionale Marke' sagt."
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# Dreidimensionale Marken (3D-Formmarken)

Die Form eines Produkts als Marke zu schützen ist eine der anspruchsvollsten Disziplinen. Für klôtzzkètté SA steht die Absicherung des charakteristischen Parfumflakons „K°° pour Femme" (zylindrisch, Goldfaden-Spiralprägung auf Mattglas, asymmetrischer Verschluss) sowie der charakteristischen Schutzform der Damen-Slingback-Kollektion auf dem Prüfstand.

Die Hürden sind hoch: Das Zeichen darf weder ausschließlich durch die Natur der Ware bedingt sein, noch ausschließlich eine technische Funktion erfüllen, noch dem Produkt einen wesentlichen Wert verleihen.

## Rechtsrahmen

- **§ 3 I MarkenG:** Dreidimensionale Formen sind markenfähig
- **§ 3 II MarkenG** (absolute Ausschlussgründe für Formen):
  - Nr. 1: Form durch die Natur der Ware selbst bedingt
  - Nr. 2: Form zur Erreichung einer technischen Wirkung notwendig
  - Nr. 3: Form verleiht der Ware wesentlichen Wert
- **Art. 7 I lit. e UMV:** Inhaltsgleich mit § 3 II MarkenG
- **EuGH C-163/16 (Christian Louboutin):** Roter Sohlenstreifen ist Positionsmarke (nicht reine Form) — Formausschlussgründe greifen nicht direkt; aber: differenzierte Beurteilung von Farb-Position vs. Formmarke
- **EuG T-508/08 (Lego/Mega Brands):** Lego-Stein als Form — § 3 II Nr. 2-Ausschluss wegen technischer Funktion, obwohl alternatives Design möglich wäre
- **EuGH C-299/99 (Philips/Remington):** Dreiköpfiges Rasierer-Design als Formmarke — technische Funktion; § 3 II Nr. 2 schlägt durch
- **EuGH C-24/05 P (Storck / Bonbon-Formen):** Unterscheidungskraft von Süßwarenformen; keine Herkunftsfunktion bei branchenüblichen Formen
- **EuGH C-205/13 (Hauck / Stokke — Tripp-Trapp):** Form verleiht wesentlichen Wert — Ausschluss auch bei erheblicher Unterscheidungskraft möglich
- **BGH I ZB 86/07 (Flasche):** Unterscheidungskraft 3D-Zeichen in DE

## Prüfungsschritte

1. **Darstellung des 3D-Zeichens:**
   - DPMA: Mindestens 6 Ansichten (Vorder-/Rück-/Seiten-/Ober-/Unterseite, Perspektive), JPG/PNG 300 dpi
   - EUIPO: 1-7 Ansichten (MP4-Video der Form akzeptiert), optionale 3D-Beschreibung
   - Konturstudie auf weißem Hintergrund

2. **Prüfung § 3 II MarkenG — drei Ausschlussgründe:**
   - **Nr. 1 (Natur der Ware):** Ist die Form für die Ware typisch, unvermeidbar? (Flakon-Grundform für Parfum = kein Ausschluss; bloßer Zylinder = Ausschluss)
   - **Nr. 2 (Technische Funktion):** Erfüllt die Form eine technische Funktion, die ohne diese Form nicht erreichbar ist? (Asymmetrischer Verschluss: Ästhetik-Funktion, nicht technisch zwingend → kein Ausschluss)
   - **Nr. 3 (Wesentlicher Wert):** Verleiht die Form der Ware ihren Hauptwert? (Bei Luxus-Parfum: Form ist einer unter vielen Wertfaktoren → kein Ausschluss; bei reinem Design-Objekt möglicherweise Ausschluss)

3. **Unterscheidungskraft (§ 8 II Nr. 2 MarkenG):**
   - 3D-Zeichen haben nach EuGH grundsätzlich keine inhärente Unterscheidungskraft bei branchenüblichen Formen
   - Anforderungen höher als bei Wortmarken
   - Prüfung: Weicht die Form erheblich von der Norm und den Gewohnheiten der Branche ab?
   - Klôtzzkètté Flakon: spiralförmige Goldprägung auf Mattglas ist unbranchenüblich → Unterscheidungskraft möglicherweise gegeben

4. **Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG):**
   - Bei zweifelhafter Unterscheidungskraft: Nachweis von 5+ Jahren Marktpräsenz, Verbraucherbefragung, Werbeaufwand
   - Olfaktorik-Parallele zu Sieckmann: auch ohne grafische Darstellung eindeutig beschreibbar

5. **Parallelschutz über Geschmacksmuster:**
   - Eingetragenes Muster (DesignG / Gemeinschaftsgeschmacksmuster GGM)
   - 25 Jahre Schutz möglich; Neuheitserfordernis
   - Ergänzung zur 3D-Marke, nicht Ersatz

## Falltypische Konstellationen

### Konstellation 1: Parfumflakon „K°° pour Femme" als 3D-Marke
Zylindrischer Flakon, asymmetrischer Goldverschluss, spiralförmige Mikrogravur. § 3 II-Check: Nr. 1 (Nein — Grundform überschritten), Nr. 2 (Nein — Goldgravur rein ästhetisch), Nr. 3 (Teilrisiko — aber Flacon ist nicht der Hauptwert eines EUR 280 Parfums). Unterscheidungskraft: Spiralprägung ist branchenunüblich → Prognose: eintragungsfähig, ggf. nach Verkehrsdurchsetzungsnachweis.

### Konstellation 2: Slingback-Schuh-Form
klôtzzkètté will die charakteristische Schuhsilhouette (geschwungener Blockabsatz, spitzer Zehenbereich, besondere Riemchenführung) schützen. Problem: Nach EuGH Louboutin ist die Grenze zwischen Form- und Positionsmarke fließend. Empfehlung: Positionsmarke für das charakteristische Riemchen-Design (vgl. Skill `positionsmarke`) + separate 3D-Marke für den Absatz als Ganzes.

### Konstellation 3: Brezelmann-Kopierflakon
Brezelmann Discount KG vertreibt Imitatparfum „KLOTZ NACHT" in einem Flakon, der dem K°°-Flakon zum Verwechseln ähnlich sieht. Verletzungsklage nach § 14 II MarkenG, § 4 Nr. 3 UWG; Eilantrag auf Unterlassung.

## Belege & Kommentare

- Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl. 2021, § 3 Rn. 160-250 (3D-Marken)
- BeckOK MarkenR, § 3 MarkenG Rn. 40 ff.
- Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. 2010, § 3 Rn. 50 ff.
- EuGH, Urt. v. 18.06.2002 — C-299/99 (Philips/Remington) — technische Funktion
- EuGH, Urt. v. 12.06.2018 — C-163/16 (Louboutin / Van Haren) — Positionsmarke roter Sohlen
- EuGH, Urt. v. 16.09.2015 — C-215/14 (Société des Produits Nestlé — KitKat) — Form
- EuGH, Urt. v. 11.06.2015 — C-26/17 P (Hauck / Stokke) — wesentlicher Wert
- BGH, Urt. v. 24.01.2013 — I ZR 60/11 (Peek & Cloppenburg III) — Schutz Schuhform

## Templates

### Darstellungsbeschreibung 3D-Marke (EUIPO)
```
Die Marke ist eine dreidimensionale Marke. Sie stellt einen
zylindrischen Parfumflakon dar mit folgenden Merkmalen:
- Zylinderform, Höhe-Durchmesser-Verhältnis 3:1
- Spiralförmige Mikrogravur auf der gesamten Außenfläche
  (Steigungswinkel ca. 15°, Rillenbreite ca. 1 mm)
- Asymmetrischer Goldverschluss (ovale Kappe, seitlich versetzt)
- Mattiertes Klarglas ohne Farbanspruch
Farbanspruch wird nicht geltend gemacht.
```

### § 3 II-Checkliste vor Anmeldung
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[ ] Nr. 1: Form ist NICHT durch Natur der Ware bedingt → bestätigt
[ ] Nr. 2: Form dient KEINER technischen Funktion → bestätigt
[ ] Nr. 3: Form verleiht KEINEN wesentlichen Wert → bestätigt
[ ] Unterscheidungskraft: Form weicht erheblich von Branchenüblichkeit ab
[ ] ggf. Verkehrsdurchsetzungsnachweis vorbereiten
```

## Verweise auf andere Skills

- `positionsmarke` — Alternativstrategie für Farbpositions- und Mustermarken
- `bildmarke-und-wort-bild` — 2D-Darstellung des Flakons als Bildmarke
- `duftmarke-und-geschmacksmarke` — Parallelstrategie Parfumschutz
- `anmeldung-strategie-portfolio` — Gesamtstrategie

## Risiken & Stolperfallen

- **§ 3 II Nr. 3 Wertwert-Falle:** Luxusartikel sind besonders gefährdet — der Wert liegt oft zu einem erheblichen Teil in der Form (EuGH Stokke)
- **Darstellungsqualität:** Unscharfe 3D-Ansichten führen zu formalen Beanstandungen; professionelles 3D-Rendering beauftragen
- **Parallelschutz Design:** Musteranmeldung parallel ist fast immer sinnvoll — niedrigere Hürden, 25 Jahre Schutz
- **Nachahmungsnachweis:** Für 3D-Verletzungsklagen ist Beurteilung des Gesamteindrucks entscheidend (§ 14 II Nr. 2); leichte Abweichungen genügen dem Verletzer oft als Schutzbehauptung
