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name: dsv-paragraf-203-stgb-berufsgeheimnis
description: "Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB: Behandelt: Ärzte; Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Psychotherapeuten; Sozialarbeiter;"
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# Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: DSGVO; BDSG; TDDDG; Art. 44 ff — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Bewertet einen Datenschutzvorfall bei Berufsgeheimnisträgern nach § 203 StGB. Behandelt: Ärzte; Rechtsanwälte; Steuerberater; Wirtschaftsprüfer; Psychotherapeuten; Sozialarbeiter; berufsmäßige Gehilfen; mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB; Reichweite der Schweigepflicht; Verhältnis zur DSGVO; Anzeige- und Benachrichtigungspflichten; Risiken bei Cloud-Auslagerung; berufsrechtliche Folgen. Output: Memo zu Strafbarkeitsrisiko und Pflichten. Abgrenzung: keine berufsrechtliche Verteidigung; keine Strafanzeige.

### § 203 StGB Berufsgeheimnis im Datenschutzvorfall

## Triage — kläre vor der Bearbeitung

1. Welcher Berufsgeheimnisträger ist betroffen?
2. Wurde das Geheimnis offenbart oder unbefugt zugänglich gemacht?
3. Lag Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?
4. Sind mitwirkende Personen nach § 203 Abs. 3 StGB beteiligt — Cloud-Anbieter, Praxisverwaltungssystem?
5. Welche Schweigepflichtsentbindung der Betroffenen liegt vor?
- Was will der Mandant wirklich erreichen? (Strafbarkeitsrisiko vermeiden; Berufszulassung sichern)

## Rechtsgrundlagen

- **§ 203 Abs. 1 StGB** Verletzung von Privatgeheimnissen.
- **§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB** mitwirkende Personen.
- **§ 203 Abs. 4 StGB** Offenbarungstatbestände.
- **Art. 33 DSGVO** Meldepflicht (zusätzlich zur strafrechtlichen Bewertung).
- **§ 43a Abs. 2 BRAO** anwaltliche Verschwiegenheit.

## Aktuelle Rechtsprechung

Nicht aus Modellwissen; insbesondere zur Reichweite des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB bei IT-Dienstleistern vor Ausgabe verifizieren.

## Zentrale Normen

§ 203 Abs. 1; § 203 Abs. 3; § 203 Abs. 4 StGB; Art. 33 DSGVO; § 43a Abs. 2 BRAO.

## Praxisformulierung — Strafbarkeitsraster

Tathandlung: Offenbaren / unbefugt Zugänglichmachen.

Täterkreis: § 203 Abs. 1 StGB Katalog; § 203 Abs. 3 mitwirkende Personen.

Schuld: Vorsatz / Fahrlässigkeit (§ 203 Abs. 1 setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Offenbarung nicht strafbar, aber berufsrechtlich relevant).

Berufsrecht: zusätzliche Meldung an Kammer; Disziplinarverfahren möglich.

## Abgrenzung zu anderen Skills

- `dsv-aufnahme-statusinformation` bildet die strukturierte Erstaufnahme; dieser Skill setzt darauf auf.
- `dsv-meldung-art-33-pflichtangaben` deckt die Behördenmeldung ab; bei Bedarf zusätzlich ziehen.
- `dsv-benachrichtigung-art-34-betroffene` deckt die Benachrichtigung Betroffener ab.
- `dsv-bussgeldverteidigung-art-83` und `dsv-schadensersatz-art-82` decken die anwaltliche Nachbearbeitung ab.

- `dsv-art-9-besondere-kategorien` deckt sensible Daten ab.
- `dsv-sozialdaten-sgb` deckt Sozialdaten ab.
