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name: eigentumserwerb
description: "Eigentumserwerb an beweglichen Sachen — traditio im ALR. Skill behandelt die roemisch-rechtliche traditio den iustus titulus und das Verhältnis zum BGB-Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Liefert Quellenmatrix: prüft konkret die einschlägigen Tatbestandsmerkm..."
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# Pralr Eigentumserwerb Beweglich Traditio

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: historisch — Verjährung nach ALR-Vorschriften (z. B. 30-jährige actio); heutige Anwendung über Art. 184 ff. EGBGB und § 195 BGB.
- Tragende Normen verifizieren: ALR Einleitung §§ 1-100, Erster Teil (Personen-/Sachenrecht), Zweiter Teil (Personenstand, Familie, Erbrecht), Allgemeine Gerichtsordnung; abgelöst durch BGB (1900), aber dogmenhistorisch fortwirkend — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Rechtshistoriker, Lehrstühle, Restitutionsverfahren mit Altrecht-Bezug, Boden- und Erbschaftsstreite mit historischer Wurzel.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Rechtsvergleichende Stellungnahme, ALR-Auszug aus historischer Edition, dogmatische Untersuchung, Restitutionsgutachten, Erbschaftsgutachten — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## ALR-System

- ALR I 8 — Eigentumserwerb durch traditio (Übergabe) mit iustus titulus (rechtlicher Grund).
- Roemisch-rechtliche Tradition.
- Kein Abstraktionsprinzip — die Wirksamkeit des Geschäfts ist Voraussetzung.

## Voraussetzungen

- Iustus titulus: wirksamer Vertrag.
- Übergabe der Sache.
- Erwerbsfaehigkeit von Veraeusserer und Erwerber.
- Eigentum oder Verfuegungsbefugnis des Veraeusserers.

## Sonderfaelle

- Brevi manu traditio (kurze Hand): wenn Besitzer bereits Sache hat.
- Constitutum possessorium: Veraeusserer behaelt Sache als Verwahrer.
- Traditio longa manu: Sichtkontakt.

## Schutz des gutglaeubigen Erwerbers

- ALR-Schutz im Ansatz vorhanden.

## Fortwirkung BGB

- § 929 BGB Einigung und Übergabe.
- § 932 BGB gutglaeubiger Erwerb.
- BGB-Abstraktionsprinzip — Verfuegungsgeschaeft unabhaengig vom Verpflichtungsgeschaeft.

## Prüfraster

1. Iustus titulus?
2. Traditio?
3. Eigentum des Veraeusserers?
4. Gutglaeubigkeit?
