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name: einfuehrer-importer-pflichten-art-23
description: "Pflichten von Einfuehrern (Importeuren) von Hochrisiko-KI nach Art. 23 KI-VO: Pruefung Konformitaetsbewertung technische Dokumentation CE-Kennzeichnung Bevollmaechtigter. Wann wird der Einfuehrer zum Anbieter? Aufbewahrungspflichten."
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# Einführer-Pflichten (Importer) — Art. 23 KI-VO

## Zweck

Ein Einführer ist derjenige, der ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt. Art. 23 KI-VO legt den Pflichtenkatalog für Einführer fest.

## Wer ist Einführer?

Ein Einführer ist eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, das von einem nicht in der EU niedergelassenen Anbieter stammt.

**Abgrenzung zum Händler:** Der Einführer bringt das System als Erster in der EU in Verkehr; der Händler stellt ein bereits in der EU in Verkehr gebrachtes System bereit.

**Abgrenzung zum Betreiber:** Der Einführer handelt auf der Marktseite; der Betreiber verwendet das System in eigener Verantwortung.

## Pflicht 1 — Sorgfaltsprüfung vor Inverkehrbringen (Art. 23 Abs. 1 KI-VO)

Bevor ein Einführer ein Hochrisiko-KI-System in der EU in Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass:
- Die Konformitätsbewertung nach Art. 43 bis 49 KI-VO durchgeführt wurde
- Der Anbieter die technische Dokumentation nach Art. 11 und Anhang IV erstellt hat
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Der Anbieter die EU-Konformitätserklärung nach Art. 47 ausgestellt hat
- Der Anbieter in der EU-Datenbank registriert ist (Art. 49 und 71 KI-VO)

**Prüffragen:**
- Haben Sie vom Anbieter alle genannten Dokumente und Nachweise erhalten?
- Haben Sie die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung geprüft?

## Pflicht 2 — Prüfung auf Anzeichen mangelnder Konformität (Art. 23 Abs. 1 lit. c KI-VO)

Der Einführer muss das Hochrisiko-KI-System auf Anzeichen prüfen, dass es nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht. Er darf kein System in Verkehr bringen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass es nicht konform ist.

**Prüffragen:**
- Gibt es Hinweise, dass das System fehlerhaft ist oder risikobehaftet ist?
- Hat der Anbieter bekannte Mängel nicht offengelegt?

## Pflicht 3 — Angabe der eigenen Kontaktdaten (Art. 23 Abs. 2 KI-VO)

Der Einführer muss seine Identifikationsangaben (Name, Anschrift) auf dem System oder der Begleitdokumentation anbringen, damit er für Marktüberwachungsbehörden und andere Stellen erreichbar ist.

## Pflicht 4 — Lagerung und Transport (Art. 23 Abs. 3 KI-VO)

Wenn das Hochrisiko-KI-System physisch vorhanden ist: Der Einführer muss sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen.

## Pflicht 5 — Aufbewahrungspflichten (Art. 23 Abs. 4 KI-VO)

Der Einführer muss die Konformitätserklärung und — soweit zutreffend — die technische Dokumentation zehn Jahre aufbewahren und Behörden auf Anfrage vorlegen.

## Wann wird der Einführer zum Anbieter? (Art. 23 Abs. 5 KI-VO)

Der Einführer übernimmt die Pflichten eines Anbieters, wenn er:
- Den Namen oder die Marke des Anbieters durch seinen eigenen Namen oder seine eigene Marke ersetzt
- Das Hochrisiko-KI-System nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert

In diesen Fällen ist der Einführer vollständig für alle Anbieter-Pflichten nach Art. 16 bis 42 KI-VO verantwortlich.

**Prüffragen:**
- Bringen Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr?
- Nehmen Sie wesentliche Änderungen am System vor?

## Meldepflicht bei schwerwiegenden Risiken (Art. 23 Abs. 6 KI-VO)

Der Einführer muss dem Anbieter und der nationalen Marktüberwachungsbehörde unverzüglich Meldung erstatten, wenn das System eine Gefahr für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt.

## Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 23 Abs. 7 KI-VO)

Der Einführer muss mit nationalen Behörden kooperieren und Unterlagen auf Anfrage vorlegen.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
