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name: eingriffskondiktion-zuweisungsgehalt
description: "Eingriffskondiktion: Eingriff in den Zuweisungsgehalt einer fremden Rechtsposition. Tatbestand, Fallgruppen bei Immaterialgüterrechten und Persönlichkeitsrechten. Verweisungsfunktion § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB."
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# Eingriffskondiktion — Zuweisungsgehalt

## Grundprinzip

Die Eingriffskondiktion schützt den Inhaber einer Rechtsposition gegen wirtschaftliche Ausbeutung seiner Position ohne Rechtsgrund. Maßgeblich ist der Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition: Die Rechtsordnung weist dem Inhaber exklusiv die wirtschaftlichen Früchte aus seiner Rechtsposition zu.

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Bestehendes Recht mit Zuweisungsgehalt

**Beispiele:**
- Eigentum: § 903 BGB weist dem Eigentümer die Nutzung seiner Sache exklusiv zu.
- Urheberrecht: § 15 UrhG weist dem Urheber die Verwertungsrechte zu.
- Markenrecht: § 14 MarkenG weist dem Markeninhaber die Nutzung der Marke zu.
- Patent: § 9 PatG weist dem Patentinhaber die gewerbliche Nutzung zu.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Kommerzialisierung des Namens oder Bildnisses (§ 12 BGB, § 22 KunstUrhG).

### 2. Eingriff in den Zuweisungsgehalt

Der Schuldner hat die Rechtsposition genutzt, als ob sie ihm gehörte, ohne Zustimmung oder Lizenz des Berechtigten.

### 3. Ohne Rechtsgrund

Keine Lizenz, keine Gestattung, kein gesetzlicher Erlaubnissatz.

## Rechtsfolge — Verweisungslizenz

**Bemessung des Wertersatzes:** Bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution schuldet der Eingreifer den objektiven Wert der Nutzung — in der Praxis die übliche Lizenzgebühr (Lizenzanalogie). Der Anspruchsteller muss nicht nachweisen, dass er selbst eine Lizenz erteilt hätte.

## Verhältnis zu Schadensersatz

Eingriffskondiktion und Schadensersatzanspruch (§§ 97 ff. UrhG, § 14 Abs. 6 MarkenG) stehen nebeneinander. Die Eingriffskondiktion hat den Vorteil, dass kein Verschulden erforderlich ist.

## Prüfschema

1. Welche Rechtsposition hat der Anspruchsteller inne?
2. Weist die Rechtsordnung diesem die wirtschaftlichen Früchte exklusiv zu?
3. Hat der Schuldner in diesen Zuweisungsgehalt eingegriffen?
4. Liegt ein Rechtsgrund (Lizenz, gesetzliche Erlaubnis) vor?
5. Wie ist der Wert des Eingriffs zu bemessen (Lizenzanalogie)?
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
