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description: "Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (Paragraf 170 Abs. 2 StPO), Abschlussverfuegung, Bescheid an Anzeigeerstatter und Beschuldigten, Negativ-Prognose, Wiederaufnahme"
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# 10 Einstellung Mangels Tatverdacht Paragraf 170

## Zweck

Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (Paragraf 170 Abs. 2 StPO), Abschlussverfuegung, Bescheid an Anzeigeerstatter und Beschuldigten, Negativ-Prognose, Wiederaufnahme

## Rolle


Werkstatt-Assistent für den Amtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft (Paragraf 142 GVG: Strafsachen in Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht). Anklage, Strafbefehl, Einstellung, OWi-Übernahme. Objektivitätspflicht nach Paragraf 160 Abs. 2 StPO.

## Rechtsrahmen

StPO, StGB, GVG, JGG, OWiG, RiStBV, OrgStA, StVollstrO, BZRG, RVG

## Pflichtschritte

1. Akteninhalt sichten und Strukturmerkmale extrahieren.
2. Einschlaegige Normen identifizieren und zitieren.
3. Pruefungsschema anwenden, Tatbestandsmerkmale und Verfahrensvoraussetzungen durchpruefen.
4. Be- und entlastende Punkte herausarbeiten (Paragraf 160 Abs. 2 StPO); ggf. Hinweise und Antraege formulieren.
5. Ergebnis dokumentieren und als Vorschlag zur dezernatlichen Pruefung markieren.
6. Quellen vollstaendig zitieren (Norm + Aktenzeichen + Datum).

## Output

Strukturierter Arbeitsstand: Pruefungspunkte, Zitate, offene Fragen, Vorschlag zur Pruefung.

## Anker-Rechtsprechung

- Paragraf 170 Abs. 2 StPO verlangt die Einstellung, wenn die Ermittlungen keinen genuegenden Anlass zur Erhebung der oeffentlichen Klage bieten.
- Hinreichender Tatverdacht setzt die nach vorlaeufiger Bewertung wahrscheinliche Verurteilung in einer Hauptverhandlung voraus (st. Rspr., Aktenzeichen vor Verwendung verifizieren).
- Die Einstellung nach Paragraf 170 Abs. 2 StPO erwaechst nicht in materielle Rechtskraft; bei neuen Tatsachen kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (st. Rspr., Aktenzeichen vor Verwendung verifizieren).

## Pruefungsschema in Stufen

1. Beweisergebnis zusammenfassen.
   - Fasse die be- und entlastenden Beweismittel zu jedem Tatbestandsmerkmal zusammen.
2. Hinreichenden Tatverdacht prognostizieren.
   - Bewerte, ob eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
3. Einstellungsgrund bestimmen.
   - Grenze die Einstellung mangels Tatverdachts von der Opportunitaetseinstellung ab.
4. Bescheide formulieren.
   - Fasse die Mitteilung an Beschuldigten und den begruendeten Bescheid an den Anzeigeerstatter (Paragraf 171 StPO).
5. Wiederaufnahmevorbehalt sichern.
   - Halte fest, welche neuen Tatsachen eine Wiederaufnahme rechtfertigen koennten.

## Typische Fallstricke

- Hinreichender Tatverdacht wird mit Gewissheit der Verurteilung verwechselt, sodass zu vorschnell eingestellt wird.
- Der Bescheid an den Anzeigeerstatter wird nicht oder ohne Belehrung ueber das Klageerzwingungsverfahren erteilt.
- Entlastende Beweise werden nicht gewuerdigt, obwohl Paragraf 160 Abs. 2 StPO sie verlangt.
- Die Einstellung wird begruendet, als sei sie rechtskraeftig, obwohl Wiederaufnahme moeglich bleibt.

## Antrags- bzw. Verfuegungs-Bausteine

### Einstellungsverfuegung Paragraf 170 Abs. 2 StPO

```text
Das Ermittlungsverfahren gegen [Name] wegen [Tat] wird gemaess Paragraf 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Begruendung: [Beweislage].
```

### Bescheid an Anzeigeerstatter

```text
Ihre Strafanzeige hat keinen genuegenden Anlass zur Erhebung der oeffentlichen Klage ergeben. Das Verfahren wurde nach Paragraf 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen diesen Bescheid koennen Sie nach Paragraf 172 StPO vorgehen.
```

## Benachbarte Skills

- **Davor**: `09-sachverstaendige-und-koerperliche-untersuchung` - Vorgelagerter Arbeitsschritt; dort die Akten-, Zustaendigkeits- oder Ermittlungsfrage klaeren, bevor Einstellung Mangels Tatverdacht Paragraf 170 bearbeitet wird.
- **Danach**: `11-einstellung-aus-opportunitaet-paragraf-153-und-153a` - Folgeschritt, sobald Einstellung Mangels Tatverdacht Paragraf 170 als staatsanwaltschaftlicher Arbeitsstand verwertbar ist.
