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name: einstweilige-verfuegung
description: |
  Unterstützt bei Beantragung, Abwehr und Vollziehung einstweiliger Verfügungen nach
  §§ 935, 940 ZPO. Deckt Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung, Widerspruch
  und Schutzschrift ab. Lädt, wenn ein Mandat eine einstweilige Verfügung, eine Schutzschrift
  oder die Aufhebung einer Verfügung betrifft.
language: de
triggers:
  - "einstweilige Verfügung"
  - "§ 935 ZPO"
  - "§ 940 ZPO"
  - "Verfügungsanspruch"
  - "Verfügungsgrund"
  - "Glaubhaftmachung"
  - "Schutzschrift"
  - "einstweiliger Rechtsschutz"
  - "Widerspruch Verfügung"
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# Einstweilige Verfügung – §§ 935, 940 ZPO

## Zweck

Dieser Skill begleitet das Verfahren der einstweiligen Verfügung als Instrument des vorläufigen
Rechtsschutzes für nicht auf Geld gerichtete Ansprüche. Typische Mandate: wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsverfügungen (§ 935 ZPO), Sicherungsverfügungen bei drohender Beweisvereitelung
oder Vermögensverschiebung, Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO) bei Arbeitsverhältnissen,
Presserecht oder Urheberrecht. Auf Antragsgegnerseite: Schutzschrift, Widerspruch, Berufung,
Schadensersatz nach § 945 ZPO.

## Eingaben

Das Modell benötigt:

1. **Anspruchsgrundlage**: materiell-rechtlicher Anspruch (z. B. § 8 UWG, § 97 UrhG,
   § 1004 BGB analog, §§ 823, 1004 BGB)
2. **Dringlichkeit**: Wann hat der Antragsteller Kenntnis erlangt? (1-Monats-Frist im UWG;
   sonstige Materie: je nach Eilbedürftigkeit)
3. **Glaubhaftmachungsmittel**: eidesstattliche Versicherung, Urkunden, Screenshots,
   Sachverständigengutachten
4. **Gericht**: zuständiges LG (sachliche Zuständigkeit bei Streitwert > EUR 5.000;
   UWG: § 14 UWG; Pressesachen: besondere Kammern)
5. **Gegnerische Schutzschrift**: liegt eine bekannte Schutzschrift im ZSSR vor?

## Rechtlicher Rahmen

### Normen

- **§ 935 ZPO** – Sicherungsverfügung: Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts durch
  Veränderung des bestehenden Zustands
- **§ 940 ZPO** – Regelungsverfügung: zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung
  drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
- **§ 936 ZPO** – Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Arrest (§§ 916 ff. ZPO)
- **§ 937 ZPO** – Zuständigkeit: Gericht der Hauptsache; bei Dringlichkeit Gericht des
  Aufenthaltsortes
- **§ 940a ZPO** – Besondere Voraussetzungen bei Räumungsverfügungen
- **§ 942 ZPO** – Zuständigkeit des Amtsgerichts bei besonderer Dringlichkeit
- **§ 943 ZPO** – Vollziehung der einstweiligen Verfügung (innerhalb 1 Monat ab Erlass)
- **§ 944 ZPO** – Vorabentscheidung des Gerichts
- **§ 945 ZPO** – Schadensersatzpflicht des Antragstellers bei von Anfang an ungerechtfertigter
  oder aufgehobener Verfügung (str.: Gefährdungshaftung, unabh. von Verschulden)
- **§ 945a ZPO** – Schutzschriftenregister ZSSR (Einreichung elektronisch; 6 Monate gültig)
- **§ 294 ZPO** – Glaubhaftmachung (kein Vollbeweis; eidesstattliche Versicherung ausreichend)

### Leitentscheidungen

- BGH, Urt. v. 22.10.2009 – I ZR 58/07, GRUR 2010, 253 Rn. 15 ff. – „Fischdose":
  Zum Verfügungsgrund im UWG-Recht; die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG entfällt,
  wenn der Antragsteller durch eigenes Zögern zeigt, dass er die Sache selbst nicht für dringlich
  hält; eigenes widersprüchliches Verhalten (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit) begründet die
  Unzulässigkeit des Antrags.
- BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631 Rn. 20 ff. – „Waffengleichheit":
  Gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dem Antragsgegner vor Erlass einer einstweiligen Verfügung
  rechtliches Gehör zu gewähren, sofern dies ohne Rechtsnachteile für den Antragsteller möglich
  ist; nur bei echter Dringlichkeit ist eine Beschlussverfügung ohne Anhörung verfassungsgemäß.
- BGH, Urt. v. 11.10.2017 – I ZR 210/16, GRUR 2018, 431 Rn. 22 ff.: Zum Verfügungsanspruch;
  der Antragsteller muss die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen; bei Leistungsverfügungen
  (Erfüllungsverfügungen) gilt ein strengerer Maßstab als bei bloßen Unterlassungsverfügungen.
- BGH, Urt. v. 01.06.2006 – IX ZR 183/04, NJW 2006, 3783 Rn. 18: Zu § 945 ZPO;
  der Schadensersatzanspruch entsteht verschuldensunabhängig; erforderlich ist nur, dass die
  Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war oder aufgehoben wird.

### Kommentarliteratur

- Drescher, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2020, § 935 Rn. 1 ff. (Sicherungsverfügung: tatbestandliche
  Voraussetzungen; Verfügungsanspruch muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen;
  Rn. 25 zur Interessenabwägung bei Leistungsverfügungen).
- Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 935 Rn. 1 ff. (Systematik §§ 935, 940 ZPO;
  Abgrenzung Sicherungs- von Regelungsverfügung; Rn. 8 zu Verfügungsgrund – konkreter
  Gefährdungsnachweis erforderlich).
- Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 945a Rn. 1 ff. (Schutzschriftenregister:
  Einreichung; Wirkung; 6-Monatsfrist; Auskunftsrecht des Gerichts).
- Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 940 Rn. 5 ff. (Regelungsverfügung:
  Strenge Anforderungen im Arbeitsrecht; keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache; Rn. 10
  zum Verbot der Befriedigungsverfügung als Regelfall).

## Ablauf

1. **Prüfung Verfügungsanspruch**: Materiell-rechtlicher Anspruch mit überwiegender
   Wahrscheinlichkeit glaubhaft? Anspruchsgrundlage, Tatbestand, keine offensichtlichen
   Einwendungen.
2. **Prüfung Verfügungsgrund**:
   - § 935 ZPO: Gefährdung durch Veränderung des bestehenden Zustands
   - § 940 ZPO: Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile
   - UWG: Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 1 UWG), aber Selbstwiderlegung prüfen
     (BGH – „Fischdose")
3. **Glaubhaftmachung** (§ 294 ZPO): Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers
   über Sachverhalt und Kenntnis; Urkunden, Screenshots mit Datumsstempel beifügen.
4. **Antragstellung** beim zuständigen LG:
   - Beschlussantrag (ohne mündliche Verhandlung; nur bei echter Dringlichkeit;
     BVerfG – „Waffengleichheit" beachten)
   - Urteilsantrag nach mündlicher Verhandlung (Regelfall § 937 Abs. 2 ZPO)
5. **Vollziehung** (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Innerhalb 1 Monat ab Erlass zustellen lassen;
   bei Beschlussverfügung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder per Anwaltszustellung.
6. **Abschlussschreiben** an Antragsgegner: Aufforderung zur Abgabe einer Hauptsache-
   Unterlassungserklärung, damit kein Hauptsacheverfahren notwendig wird.
7. **Widerspruch des Gegners** (§ 924 ZPO analog): Führt zur mündlichen Verhandlung;
   Gericht hebt Verfügung auf oder bestätigt sie (§ 925 ZPO).
8. **Schutzschrift** (§ 945a ZPO) auf Antragsgegnerseite: Einreichung ins ZSSR
   (www.zssr.de); Inhalt: Sachverhalt, Rechtsausführungen gegen Verfügungsanspruch und
   Verfügungsgrund, Beweismittel; 6-Monatsgültigkeit.

## Ausgabeformat

- **Antragsschrift einstweilige Verfügung** (vollständig; Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund,
  Glaubhaftmachungsmittel, Anträge)
- **Eidesstattliche Versicherung** (Entwurf für Antragsteller)
- **Schutzschrift** (für Antragsgegner; Gliederung: Sachverhalt → Verfügungsanspruch fehlt →
  Verfügungsgrund fehlt → Beweisangebote)
- **Widerspruchsschriftsatz** (§ 924 ZPO)
- **Rechtliches Memo** zur Erfolgsaussicht und zu § 945 ZPO-Risiken

## Beispiel

**Sachverhalt**: Modehändler M betreibt einen Webshop und verletzt die Marke der Klägerin K
durch identische Verwendung des Wortzeichens. K hat am 15.05.2025 Kenntnis erhalten. K
beabsichtigt, am 05.06.2025 eine einstweilige Verfügung beim LG Hamburg zu beantragen.

**Prüfung (Gutachtenstil)**:

*Verfügungsanspruch (§ 935 ZPO)*: K hat gegen M einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG (identische Kollision). Glaubhaftmachung durch
Screenshots des Webshops (mit Datum) und eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin.
Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich.

*Verfügungsgrund (§ 935 ZPO)*: Dringlichkeit nach § 12 Abs. 1 UWG analog; Kenntnis seit
15.05.2025; Antragstellung am 05.06.2025 (21 Tage). Dringlichkeit gewahrt; keine
Selbstwiderlegung (BGH, Urt. v. 22.10.2009 – I ZR 58/07, GRUR 2010, 253 Rn. 15).

*Gehörsproblem*: Beschlussverfügung ohne Anhörung nur bei tatsächlicher Dringlichkeit zulässig
(BVerfG, Beschl. v. 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, NJW 2018, 3631 Rn. 20). Empfehlung:
Urteilsverfügung nach mündlicher Verhandlung beantragen, um § 945 ZPO-Risiko zu minimieren.

## Risiken und typische Fehler

- **Selbstwiderlegung der Dringlichkeit**: Antragsteller hat seit mehr als 1 Monat Kenntnis
  und wartet → Verfügungsgrund entfällt (BGH – „Fischdose").
- **§ 945 ZPO-Haftung**: Antragsteller haftet verschuldensunabhängig, wenn Verfügung von
  Anfang an ungerechtfertigt war (BGH, Urt. v. 01.06.2006 – IX ZR 183/04, NJW 2006, 3783);
  Abwägung des Prozessrisikos vor Antragstellung!
- **Fehlende Vollziehung** (§ 929 Abs. 2 ZPO analog): Beschlussverfügung nicht binnen 1 Monat
  zugestellt → Verfügung wird wirkungslos; neue Antragstellung erforderlich.
- **Zu weit gefasste Verfügungsanträge**: Klageantrag muss hinreichend bestimmt sein (§ 253
  Abs. 2 Nr. 2 ZPO); Vorsicht bei „insbesondere"-Anträgen.
- **Kein Schutz durch Schutzschrift**: Schutzschrift läuft nach 6 Monaten ab (§ 945a Abs. 3
  ZPO); rechtzeitige Verlängerung beachten.
- **Berufsrecht**: § 43a Abs. 2 BRAO – keine Interessenkollision bei paralleler Abmahnung
  mehrerer Mitbewerber; § 203 StGB – Mandantendaten sichern.

## Quellenpflicht

Jede Aussage zu Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung und § 945 ZPO-Haftung
ist nach `references/zitierweise.md` zu belegen. BGH-Urteile mit vollem Zitat (Datum, Az.,
GRUR/NJW-Fundstelle, Rn., Kurzbezeichnung). BVerfG mit BVerfGE-Fundstelle oder NJW. Kommentare
mit Bearbeiter, Werk, Aufl., §, Rn. Streitstände (insbes. zu § 945 ZPO Verschulden) offen
darstellen.
