---
name: entfristung-grundwarnung-drei-wochen-frist
description: "Grundwarnung Entfristungsklage: § 17 TzBfG drei Wochen ab vereinbartem Vertragsende; absolute Ausschlussfrist; § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG Fiktion Wirksamkeit der Befristung bei Fristversaeumnis; Fristberechnung."
---

# Grundwarnung: Dreiwochenfrist § 17 TzBfG

## Zweck

Die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG ist die wichtigste und gefährlichste Frist im Entfristungsrecht. Sie läuft auch wenn man keinen Anwalt hat, auch wenn man noch weiterbeschäftigt wird und auch wenn man von der Frist nichts weiß.

## Die Norm — § 17 TzBfG (vollständig)

> Satz 1: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.
>
> Satz 2: Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend.

## Was bedeutet das?

### Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem **vereinbarten** Ende des Arbeitsvertrags (nicht dem tatsächlichen Ende). Wird ein Arbeitnehmer über das vereinbarte Ende hinaus weiterbeschäftigt, läuft die Frist trotzdem ab dem vereinbarten Ende.

**Beispiel:** Vertrag endet laut Klausel am 31.03.2025. Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer bis 15.04.2025 weiter. Frist endet am 21.04.2025 (drei Wochen ab 31.03.2025).

### Fristberechnung (§§ 187, 188 BGB)

- Tag des vereinbarten Vertragsendes zählt **nicht** mit (§ 187 Abs. 1 BGB)
- Fristende: drei Wochen später um 24:00 Uhr
- Fällt Fristende auf Samstag, Sonntag oder Feiertag: nächster Werktag (§ 193 BGB)

### Folge der Fristversäumung — § 7 KSchG analog

Wird die Frist versäumt, gilt die Befristung als **wirksam** — auch wenn sie es rechtlich nicht war. Dies ist eine Fiktion, die die unterlassene Klage sanktioniert.

## Ausnahme: Nachträgliche Zulassung § 5 KSchG analog

Wie bei der Kündigungsschutzklage kann auch die Entfristungsklage nachträglich zugelassen werden, wenn die Fristversäumung **unverschuldet** war (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 5 KSchG). Frist für den Zulassungsantrag: zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.

## Besonderheit: Weiterbeschäftigung lässt Frist nicht entfallen

Wird der Arbeitnehmer nach dem vereinbarten Vertragsende weiterbeschäftigt, entsteht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Diese Regelung ist aber **kein Ersatz** für die rechtzeitige Klage bei bestrittener Befristungsunwirksamkeit.

## Sofortprüfung (Abfrage an Nutzer)

1. Wann endet der Vertrag laut Vertragsurkunde?
2. Ist dieses Datum noch nicht abgelaufen, oder ist es bereits abgelaufen?
3. Wenn abgelaufen: seit wann?
4. Wurde die Dreiwochenfrist noch nicht versäumt?

---

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.
