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name: entfristung-rechtsfolge-16-tzbfg-unbefristet
description: "Rechtsfolge unwirksamer Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG: Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen; Moeglichkeit der fruehesten ordentlichen Kuendigung zum vereinbarten Ende nach § 16 Satz 2 TzBfG; Vertrag selbst bleibt wirksam; Ansprueche des Arbeitnehmers."
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# Rechtsfolge der unwirksamen Befristung — § 16 TzBfG

## Zweck

Stellt das Gericht fest, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist (wegen Schriftformmangel, fehlendem Sachgrund oder Verstoß gegen § 14 Abs. 2 TzBfG), tritt die gesetzliche Rechtsfolge des § 16 TzBfG ein.

## Die Norm — § 16 TzBfG

> **Satz 1:** Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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> **Satz 2:** Er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, wenn nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.

## Was bedeutet § 16 Satz 1 TzBfG?

**Der Vertrag gilt als unbefristet.** Das heißt:
- Der Arbeitsvertrag besteht fort — als unbefristeter Vertrag.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
- Das Arbeitsverhältnis kann nur durch (wirksame) Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden.
- Der Arbeitgeber schuldet das vereinbarte Entgelt auch nach dem „vereinbarten Ende".

**Der Arbeitsvertrag selbst bleibt wirksam** — nur die Befristungsabrede wird durch den gesetzlichen Inhalt (unbefristete Laufzeit) ersetzt. Es ist keine Gesamtnichtigkeit.

## Was bedeutet § 16 Satz 2 TzBfG?

Der Arbeitgeber kann nach Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung **frühestens zum vereinbarten Ende** ordentlich kündigen. Das bedeutet:
- Er kann nicht sofort kündigen und damit die Folgen der Unwirksamkeit aushebeln.
- Er muss zunächst das vereinbarte Ende abwarten, bevor eine ordentliche Kündigung möglich ist.
- Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann er die gesetzliche Kündigungsfrist beginnen zu lassen.

**Beispiel:** Vertrag angeblich bis 31.03.2025 befristet, Befristung unwirksam.
- Früheste ordentliche Kündigung des Arbeitgebers: zum 31.03.2025 (unter Einhaltung der Kündigungsfrist).
- D.h.: Der Arbeitgeber müsste — je nach Kündigungsfrist — spätestens im Februar 2025 kündigen.

## Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 16 TzBfG

1. **Weiterbeschäftigungsanspruch:** Als Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis.
2. **Lohnfortzahlung:** Annahmeverzugslohn (§ 615 BGB), wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert.
3. **Abfindungsanspruch:** Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch, aber Verhandlungsbasis für Vergleich.

## Klageziel der Entfristungsklage

Der Klageantrag lautet:

> „Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung zum [vereinbartes Ende] beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht."

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.

Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.
