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name: entfristung-sachgrund-pruefen-14-abs-1
description: "Sachgrundpruefung Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: acht Sachgruende; voruebergehender Bedarf; Vertretung; Erprobung; Eigenart der Leistung; haushaltsmittelbedingte Gruende; gerichtlicher Vergleich; Wesen der Person; tarifliche Gruende."
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# Sachgrundprüfung — § 14 Abs. 1 TzBfG

## Zweck

Wenn ein Arbeitsvertrag befristet ist, muss entweder ein **Sachgrund** (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder die Voraussetzungen einer **sachgrundlosen Befristung** (§ 14 Abs. 2, 2a, 3 TzBfG) vorliegen. Dieser Skill prüft die acht Sachgründe.

## Die acht Sachgründe § 14 Abs. 1 TzBfG

### Nr. 1 — Vorübergehender Betriebsbedarf

**Voraussetzung:** Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung ist nur vorübergehend (z.B. Saisonarbeit, Projektarbeit).

**Prüfung:** Kann der Arbeitgeber dartun, dass der Bedarf wirklich nur zeitlich begrenzt war? Wenn der Arbeitgeber nach Vertragsende dieselbe Stelle wieder besetzt, fehlt es an der Vorübergehenheit.

### Nr. 2 — Anschluss an Ausbildung oder Studium

**Voraussetzung:** Die Befristung schließt sich unmittelbar an eine Ausbildung oder ein Studium des Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber an, um den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

### Nr. 3 — Vertretung eines Arbeitnehmers

**Voraussetzung:** Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt (z.B. Elternzeitvertretung, Krankheitsvertretung).

**Prüfung:** Der vertretene Arbeitnehmer muss tatsächlich an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert und zu einer späteren Rückkehr berechtigt sein (BAG, Urt. v. 14.04.2010 – 7 AZR 121/09, NZA 2010, 1152 Rn. 22).

### Nr. 4 — Eigenart der Arbeitsleistung

**Voraussetzung:** Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung (z.B. Rundfunkproduktionen, künstlerische Tätigkeiten). Selten anerkannt.

### Nr. 5 — Erprobung

**Voraussetzung:** Die Befristung dient der Erprobung des Arbeitnehmers.

**Wichtig:** Nur als Erstbefristung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig — nicht bei mehrjährigen Beschäftigungszeiten.

### Nr. 6 — In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

**Voraussetzung:** In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung (z.B. befristete Arbeitserlaubnis, Berufsausbildung neben der Tätigkeit, eigener Wunsch des Arbeitnehmers).

### Nr. 7 — Vergütung aus Haushaltsmitteln

**Voraussetzung:** Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

**Anwendungsbereich:** Vor allem öffentlicher Dienst; wird aber streng geprüft (BVerfG, Beschl. v. 14.03.2012 – 1 BvR 1453/11).

### Nr. 8 — Gerichtlicher Vergleich

**Voraussetzung:** Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

## Prüfungsstruktur

Für jeden behaupteten Sachgrund:
1. Ist der Sachgrund von § 14 Abs. 1 TzBfG erfasst?
2. Lag der Sachgrund bei Vertragsschluss bereits vor?
3. War der Sachgrund bei Vertragsschluss für den Arbeitgeber erkennbar?
4. Trägt der Sachgrund die konkrete Befristungsdauer?

**Grundsatz:** Der Sachgrund muss **bei Vertragsschluss** vorgelegen haben. Nachträglich konstruierte Sachgründe genügen nicht.

## Beweislast

Der **Arbeitgeber** trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Sachgrunds.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
