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name: entfristung-sachgrundlos-14-abs-2-vorbeschaeftigung
description: "Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: zwei Jahre Gesamtdauer; dreimal verlaengerbar; BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschaeftigungsverbot; BVerfG-Entscheidung 2018 zur zeitlichen Begrenzung; Karenzzeit-Diskussion und aktuelle Rechtslage."
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# Sachgrundlose Befristung — § 14 Abs. 2 TzBfG

## Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist eine **sachgrundlose Befristung** zulässig, wenn:
1. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses **zwei Jahre nicht überschreitet**, und
2. Innerhalb dieser zwei Jahre **höchstens dreimal verlängert** wird.

**Wichtig:** Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine vierte Verlängerung, auch wenn die Gesamtdauer noch unter zwei Jahren liegt, ist unzulässig.

## Das Vorbeschäftigungsverbot § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

**§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG:** Die sachgrundlose Befristung ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber **bereits zuvor** ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

**Anwendungsbereich:**
- Gilt für jede Art von Vorbeschäftigung — unbefristet oder befristet
- Gilt auch für frühere Ausbildungsverhältnisse (str.)
- Betrieb oder Unternehmen? Die Rechtslage ist uneinheitlich.

## BVerfG 2018: Zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot nicht für „sehr lange zurückliegende" frühere Beschäftigungen gilt, da sonst ein lebenslanges Beschäftigungsverbot bei demselben Arbeitgeber entstehen würde (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14, NZA 2018, 774).

**Folge:** Das Vorbeschäftigungsverbot gilt nicht, wenn die frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt und daher kein Missbrauchsrisiko besteht.

**Zeitliche Grenze — Diskussion:**
- Das BVerfG hat keine konkrete Frist genannt.
- Das BAG hat in Folgeentscheidungen unterschiedliche Zeiträume diskutiert.
- In der Praxis wird eine Karenzzeit von **ca. drei Jahren** als Grenzwert diskutiert, ab der das Vorbeschäftigungsverbot nicht mehr gilt.

**Aktuelle Rechtslage (Stand Wissensbasis):** Es gibt keine gesetzlich festgelegte Karenzzeit. Die Rechtsprechung ist im Fluss. Vor einer konkreten Einschätzung sollte die aktuellste BAG-Rechtsprechung geprüft werden.

## Prüfungsschema § 14 Abs. 2 TzBfG

1. Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund vor?
2. Gesamtdauer ≤ 2 Jahre?
3. Anzahl der Verlängerungen ≤ 3?
4. Bestand zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber?
5. Falls ja: Ist die frühere Beschäftigung so weit zurückliegend, dass das Vorbeschäftigungsverbot nicht greift?

## Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 14 Abs. 2 TzBfG

Ist die sachgrundlose Befristung unzulässig (wegen Vorbeschäftigung, Überschreitung der Höchstdauer oder der Verlängerungsanzahl), gilt nach § 16 Satz 1 TzBfG der Arbeitsvertrag als auf **unbestimmte Zeit** geschlossen.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
