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name: erfinderbenennung-und-arbeitnehmererfindung
description: "Prüft Erfinderbenennung, Rechtekette und Arbeitnehmererfindungs-Schnittstellen: wer ist Erfinder, wer ist Anmelder, Diensterfindung, freie Erfindung, Inanspruchnahme, Vergütung und Dokumentationsrisiken."
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# Erfinderbenennung und Arbeitnehmererfindung

## Erfinderstatus

Erfinder ist, wer einen schöpferischen Beitrag zur technischen Lehre geleistet hat. Nicht ausreichend sind bloße Aufgabenstellung, Finanzierung, Management, Routineversuche oder mechanische Umsetzung ohne eigenen Beitrag.

## Prüffragen

1. Wer hatte welche konkrete technische Idee?
2. Welche Beiträge betreffen den erfinderischen Kern?
3. Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Freelancer, Universität, Kunde, Lieferant?
4. Gibt es Arbeitsvertrag, Entwicklungsvertrag, NDA, IP Assignment, Hochschul-/Forschungsbedingungen?
5. Wurde eine Diensterfindung gemeldet und in Anspruch genommen?
6. Sind Vergütungs- und Nachweisdokumente vorhanden?
7. Muss die Anmeldung korrigiert oder eine Rechtekette geschlossen werden?

## Output

- Erfinderbeitragsmatrix.
- Rechtekettenübersicht.
- Rückfragen an HR/Legal/Technik.
- Warnhinweise zur Anmeldung und Lizenzierung.

## Red Flags

- Anmelder ist Konzernmutter, erfunden wurde aber bei Tochter/Freelancer.
- Erfinder sollen aus politischen Gründen aufgenommen oder gestrichen werden.
- "Alle Rechte übertragen" steht im Vertrag, aber Erfinderbenennung/ArbEG-Logik ist ungeklärt.
- Lizenzvertrag setzt Inhaberschaft voraus, Register und Aktenlage tragen das nicht.

## ArbEG — Pflichtnormen

- **§ 5 ArbEG Meldepflicht:** Arbeitnehmer muss Diensterfindung unverzüglich schriftlich melden; Arbeitgeber bestätigt schriftlich. Frist für Bestätigung: unverzüglich.
- **§ 6 ArbEG Inanspruchnahme:** Arbeitgeber kann binnen 4 Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung ablehnen; sonst gilt sie als unbeschränkt in Anspruch genommen (§ 6 Abs. 2 ArbEG seit 01.10.2009).
- **§ 9 ArbEG Vergütung:** angemessene Vergütung nach Lizenzanalogie; Vergütungsrichtlinien (RL Nr. 1 bis 39 vom 20.07.1959 / Anpassungen). Üblich: Erfindungswert x Anteilsfaktor (a, b, c) x Persönlicher Anteil. Vergütung verfällt nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- **§ 16 ArbEG Schutzrechtsanmeldung:** Arbeitgeber muss Patent anmelden, sonst Rückübertragungsanspruch (§ 16 ArbEG).
- **§ 37 PatG Erfinderbenennung:** Erfinder muss in Anmeldung benannt werden; Anmeldung ohne richtige Erfinderbenennung ist anfechtbar (§ 8 PatG Vindikation).
- **Spezialfälle:** Hochschulerfindungen § 42 ArbEG (Hochschullehrer); Universitäten haben 30 % Vergütungsanteil; Veröffentlichungsfreiheit zu wahren.
- **Vergütung Routinearbeit:** § 9 ArbEG-Logik nicht auf "freie" Erfindungen anwendbar — Trennung sauber ziehen.
- Falle: Bei Konzernlizenzen IP-Inhaberschaft live im DPMA-Register prüfen; "wirtschaftliche" Zuordnung reicht nicht; Diensterfinderbenennung darf nicht zur Familienangelegenheit werden — § 8 PatG Vindikationsanspruch droht.
