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name: erfindungsmeldung-aufnahme-und-rueckfragen
description: "Nimmt rohe Erfindungsideen, Skizzen, Mandantenmails und Prototypnotizen auf; trennt technische Lehre von bloßer Idee, erkennt Offenbarungsrisiken und erstellt Rückfragen für eine patentfähige Anmeldung."
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# Erfindungsmeldung aufnehmen

## Vorgehen

1. **Erfindung in Alltagssprache erfassen:** Was soll besser funktionieren als bisher?
2. **Technisches Problem bestimmen:** Welcher technische Nachteil wird überwunden?
3. **Lösung in Merkmale zerlegen:** Bauteile, Schritte, Steuerlogik, Sensorik, Material, Parameter, Wechselwirkungen.
4. **Wirkung festhalten:** Warum bewirkt gerade diese Merkmalskombination den Vorteil?
5. **Varianten sammeln:** minimale Ausführung, bevorzugte Ausführung, Alternativen, optionale Merkmale, Ersatzteile.
6. **Offenbarung prüfen:** Website, Messe, Pitch, Kundenangebot, Zeitungsbericht, Verkauf, Prototypvorführung, NDA ja/nein.
7. **Erfinder klären:** wer hat zum erfinderischen Beitrag beigetragen, wer nur umgesetzt?

## Rückfragen an Mandanten

Rückfragen müssen technisch präzise sein. Nicht fragen: "Bitte beschreiben Sie die Erfindung genauer." Besser:

- Welches Bauteil oder welcher Verfahrensschritt unterscheidet Ihre Lösung von bekannten Produkten?
- Welche Variante funktioniert noch, wenn dieses Merkmal fehlt?
- Welche Messwerte oder Beobachtungen belegen den technischen Vorteil?
- Wer hat wann welche Idee eingebracht?
- Wurde die Lösung bereits ohne Geheimhaltungsbindung gezeigt, verkauft oder beschrieben?
- Gibt es Fotos, Skizzen, CAD, Stücklisten, Quellcode, Laborbuch, Prototypen oder E-Mails?

## Output

- Erfindungssteckbrief.
- Merkmalsliste.
- Offenbarungs- und Fristenwarnung.
- Rückfragenkatalog.
- Empfehlung: Anspruchsentwurf, Recherche, Geheimhaltung, Sofortanmeldung oder Nichtanmeldung.

## Rechtlicher Rahmen

- **§ 1 PatG:** Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- **Neuheit (§ 3 PatG; Art. 54 EPÜ):** alles, was vor dem Anmelde-/Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich war, ist neuheitsschädlich. **Kein "grace period"** im EPÜ -- Vorveröffentlichung durch den Erfinder ist genauso schädlich wie die durch Dritte (Ausnahme nur § 3 Abs. 5 PatG für offensichtlichen Missbrauch / einschlägige Ausstellung).
- **Erfinderische Tätigkeit (§ 4 PatG; Art. 56 EPÜ):** Aufgabe-Lösungs-Ansatz (Problem-Solution-Approach) des EPA.
- **Diensterfindung (ArbnErfG):** Meldepflicht des Arbeitnehmers (§ 5 ArbnErfG); Inanspruchnahme durch Arbeitgeber innerhalb von 4 Monaten ab Meldung (§ 6 ArbnErfG); Vergütung nach § 9 ArbnErfG.
- **Erfinderbenennung (§ 37 PatG):** binnen 16 Monaten nach Anmeldetag bzw. Prioritätstag; sonst Versagung.

## Sofortmaßnahme bei drohender Offenbarung
- Bei kurzfristiger Messe/Pitch: prioritätsbegründende DPMA- oder EPA-Erstanmeldung mit knapp möglichem Anspruchssatz; Nachreichung Beschreibung und Zeichnungen binnen Prioritätsjahr (Art. 87 EPÜ).
