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name: eu-datenbank-registrierung-art-49-und-71
description: "Registrierungspflichten in der EU-Datenbank nach Art. 49 und 71 KI-VO: Anbieter vor Inverkehrbringen oeffentliche Stellen als Betreiber vor Verwendung. Inhalt nach Anhang VIII Fristen Vertraulichkeit oeffentliche Zugaenglichkeit."
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# EU-Datenbank-Registrierung — Art. 49 und 71 KI-VO

## Zweck

Art. 49 und 71 KI-VO verpflichten Anbieter und bestimmte Betreiber, ihre Hochrisiko-KI-Systeme in einer öffentlich zugänglichen EU-Datenbank zu registrieren. Dieser Skill klärt, wer wann was registrieren muss.

## Wer muss sich registrieren?

### Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen (Art. 49 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III KI-VO müssen sich und ihr System in der EU-Datenbank registrieren, bevor sie das System in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

**Ausnahme:** Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 (Sicherheitsbauteile nach Anhang I) werden im Rahmen der sektorbezogenen Konformitätsbewertung registriert — eine separate Registrierung in der KI-VO-Datenbank ist nicht gesondert vorgeschrieben (Art. 49 Abs. 4 KI-VO).

### Betreiber aus dem öffentlichen Sektor (Art. 49 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind (Behörden, staatliche Stellen), müssen sich ebenfalls registrieren, bevor sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III einsetzen. Dies gilt auch, wenn das System bereits vom Anbieter registriert wurde — Betreiber registrieren ihren Einsatz gesondert.

**Prüffragen für Betreiber:**
- Sind Sie eine Behörde oder sonstige öffentliche Einrichtung?
- Setzen Sie ein Hochrisiko-KI-System nach Anhang III ein?

### GPAI-Modell-Anbieter

Anbieter von GPAI-Modellen (auch solcher ohne systemisches Risiko) müssen bestimmte Informationen nach Art. 71 KI-VO in der EU-Datenbank registrieren.

## Zeitpunkt der Registrierung

**Anbieter:** Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme des Hochrisiko-KI-Systems.

**Betreiber (öffentliche Stellen):** Vor der Inbetriebnahme des Systems.

**GPAI-Anbieter:** Vor dem Inverkehrbringen des GPAI-Modells.

## Inhalt der Registrierung (Anhang VIII KI-VO)

Die Registrierung muss folgende Informationen enthalten:

**Angaben zum Anbieter:**
- Name und Anschrift sowie — sofern vorhanden — Handelsregisternummer des Anbieters
- Kontaktdaten
- Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten

**Angaben zum KI-System:**
- Handelsnamen und Bezeichnung des Systems
- Beschreibung des Verwendungszwecks
- Status des Systems (in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, zurückgezogen)
- Typ und Art des KI-Systems
- Kurzbeschreibung der Fähigkeiten und Grenzen des Systems
- Mitgliedstaat(en), in dem/denen das System in Verkehr gebracht wurde
- Angaben zur Konformitätsbewertung (Modul, beteiligte benannte Stelle, Bescheinigungsnummer)

**Für Betreiber (öffentliche Stellen) zusätzlich:**
- Bezeichnung und Beschreibung des Einsatzkontexts
- Zeitraum und geografischer Bereich der Verwendung
- Kategorie der betroffenen natürlichen Personen

## Öffentliche Zugänglichkeit und Vertraulichkeit

Die EU-Datenbank ist öffentlich zugänglich, soweit keine berechtigten Vertraulichkeitsinteressen entgegenstehen. Anbieter können für bestimmte Informationen Vertraulichkeit beantragen — z.B. für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Die Datenbank wird von der Kommission eingerichtet und verwaltet (Art. 71 KI-VO). Sie dient als Transparenzinstrument für Öffentlichkeit, Behörden und Betroffene.

## Technische Umsetzung

Die EU-Datenbank ist unter folgender URL zugänglich (sobald verfügbar): https://ai-act.eu (Domäne noch nicht final — genaue URL durch Kommission zu bestätigen). Im Aufbau befindet sich das System seit 2024.

## Folgen der Nichtregistrierung

Fehlende oder fehlerhafte Registrierung ist ein Verstoß gegen die KI-VO (Art. 49 KI-VO i.V.m. Art. 99 Abs. 4 KI-VO) und kann mit Bußgeldern bis zu 15 Mio EUR oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
