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name: fachanwalt-arbeitsrecht-befristung-tzbfg
description: Befristung nach TzBfG. Schriftform vor Beschaeftigungsbeginn § 14 Abs. 4 TzBfG. Sachgrundbefristung § 14 Abs. 1 TzBfG sachgrundlose Befristung § 14 Abs. 2 TzBfG maximal zwei Jahre dreimal verlaengert. Vorbeschaeftigungsverbot § 14 Abs. 2 S. 2. Befristungskontrollklage § 17 TzBfG Frist drei Wochen. BAG-Linie zu Vorbeschaeftigung und Sachgruenden.
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# Befristung nach TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz)

## Kaltstart-Rückfragen

1. Liegt schriftlicher Arbeitsvertrag mit Befristung **vor** Beschäftigungsbeginn vor?
2. Sachgrundbefristung (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder sachgrundlos (§ 14 Abs. 2 TzBfG)?
3. Bei sachgrundloser Befristung: Vorbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber?
4. Verlängerungen oder echte Neubefristung?
5. Wann endet die Befristung?

## Rechtsgrundlagen

- **Schriftform:** § 14 Abs. 4 TzBfG iVm § 126 BGB — Verstoß führt zur Unwirksamkeit der Befristung; Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet (BAG, Urt. v. 23.06.2004 – Az. 7 AZR 636/03, BAGE 111, 158 Rn. 14).
- **Sachgrundbefristung:** § 14 Abs. 1 TzBfG, sachliche Gründe in S. 2 Nr. 1 bis 8.
- **Sachgrundlos:** § 14 Abs. 2 TzBfG — bis zu zwei Jahre, höchstens dreimalige Verlängerung in dieser Zeit.
- **Vorbeschäftigungsverbot:** § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG — keine sachgrundlose Befristung, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Sehr lange zurückliegende Vorbeschäftigungen können nach BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – Az. 1 BvL 7/14, BVerfGE 149, 126 Rn. 63 ff. in eng begrenzten Fällen unbeachtlich sein.
- **Befristungskontrollklage:** § 17 TzBfG — drei Wochen nach vereinbartem Ende; Versäumung führt zur Fiktion der Wirksamkeit (§ 17 S. 2 iVm § 7 KSchG).
- **Neueinstellung Älterer:** § 14 Abs. 3 TzBfG — sachgrundlose Befristung bis fünf Jahre, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat **und** unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses **mindestens vier Monate** beschäftigungslos war (§ 138 SGB III), Transferkurzarbeitergeld bezog oder an einer Maßnahme nach SGB II/III teilgenommen hat. Mehrfachverlaengerung innerhalb der Gesamtdauer von fünf Jahren zulaessig.
- **Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG):** Sondergesetz für Wissenschaft.

## Sachgründe (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG)

| Nr. | Sachgrund |
|---|---|
| 1 | Vorübergehender betrieblicher Bedarf |
| 2 | Befristung im Anschluss an Ausbildung/Studium zur Erleichterung des Übergangs |
| 3 | Vertretung anderer Arbeitnehmer (Krankheit, Elternzeit, Mutterschutz) |
| 4 | Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Künstler, Profisport) |
| 5 | Erprobung |
| 6 | In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe |
| 7 | Vergütung aus Haushaltsmitteln, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind |
| 8 | Gerichtlicher Vergleich |

## Prüfschema

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1. Schriftform § 14 Abs. 4 TzBfG
   - Originale beider Parteien vor Beschäftigungsbeginn?
2. Verlängerungen oder Neubefristung?
   - Verlängerung iSd § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG ist nur die nahtlose Anschluss-Befristung ohne inhaltliche Änderung.
3. Sachgrund oder sachgrundlos?
   - Bei sachgrundlos: Vorbeschäftigung prüfen (BAG-Linie post-BVerfG).
   - Bei Sachgrund: Stichhaltigkeit der konkreten Gründe.
4. Höchstdauer
   - § 14 Abs. 2 TzBfG zwei Jahre / drei Verlängerungen.
   - Tarifvertragliche Abweichungen § 14 Abs. 2 S. 3, 4 TzBfG.
5. Klagefrist § 17 TzBfG
   - Drei Wochen ab vereinbartem Ende.
6. Folge bei Unwirksamkeit
   - Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen.
   - Kündigung nur nach KSchG.
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## Schreibvorlage (Befristungskontrollklage)

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An das Arbeitsgericht [Ort]
[Anschrift]                                                          [Ort, Datum]

In dem Rechtsstreit
[Klagepartei] ./. [Beklagte]
                              - wegen Befristungskontrolle -

erheben wir namens und in Vollmacht der Klagepartei

                          Befristungskontrollklage

und beantragen,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom [Datum] mit Ablauf des [Datum] geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung beendet ist.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sachverhalt: [Einstellung, Vertragsverlauf, Befristungen, Verlängerungen, ggf. Vorbeschäftigung]

Rechtliche Bewertung:
1. Klagefrist § 17 TzBfG ist gewahrt (vereinbartes Ende: [Datum]).
2. Befristung ist unwirksam, weil [Schriftformverstoß / Vorbeschäftigung / fehlender Sachgrund].
3. Folge: Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort.

[Anwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht]
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## Übergabe

- Klagefrist § 17 TzBfG **ab vereinbartem Ende** — anders als § 4 KSchG (ab Zugang).
- Bei einvernehmlicher Verlängerung Schriftform peinlich genau wahren (Originale, Unterschriften vor Beginn).
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0.
