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name: fachanwalt-arbeitsrecht-hinschg-whistleblower-repressalie
description: "Verteidigung des Hinweisgebers (Whistleblowers) nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG vom 31.5.2023 in Kraft 2.7.2023). Beweislastumkehr § 36 HinSchG Verbot der Repressalie. Tatbestaende Kuendigung Versetzung Mobbing Entzug Aufstiegschancen. Anspruch Schadensersatz auch Schmerzensgeld § 37 HinSchG. EU-Whistleblower-RL 2019/1937. Workflow Beweisaufnahme Klageschrift Eilantrag bei Kuendigung."
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# HinSchG-Whistleblower-Schutz gegen Vorgesetzten-Repressalie

## Zweck

Anwaltliche Verteidigung der hinweisgebenden Person gegen Repressalien des Arbeitgebers nach Meldung von Verstößen (Steuer, Geldwäsche, Datenschutz, Umweltrecht, Rechnungslegung). Der typische Fall: Mitarbeiterin meldet intern oder an Behörde, danach folgt Kündigung/Versetzung/Mobbing. § 36 HinSchG kehrt die Beweislast um — Arbeitgeber muss beweisen, dass die Maßnahme nichts mit der Meldung zu tun hat.

## Eingaben

- Datum und Inhalt der Meldung (intern an Compliance / extern an Behörde)
- Form der Meldung (HinSchG-konforme Meldestelle? Anonym? Schriftlich? Dokumentation?)
- Repressalie: Kündigung, Versetzung, Abmahnung, Bonus-Kürzung, Aufstiegs-Verweigerung, Mobbing
- Zeitlicher Abstand zwischen Meldung und Repressalie (kürzer = stärkere Vermutung)
- Bestand des Arbeitsverhältnisses
- Hinweisgeber-Status (auch bei Verdacht ausreichend nach § 3 Abs. 5 HinSchG)

## Rechtlicher Rahmen

### Primärnormen

- **§ 1 HinSchG** — Schutzbereich: hinweisgebende Personen mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit
- **§ 2 HinSchG** — Sachlicher Anwendungsbereich (Straftaten + bestimmte Bußgeldtatbestände + EU-Rechtsbereiche aus Anhang RL 2019/1937)
- **§ 3 Abs. 5 HinSchG** — Geschützt auch bei nur **hinreichendem Grund zur Annahme**, nicht zwingend Beweisbarkeit
- **§ 4 HinSchG** — Externes Meldeverfahren beim BfJ / BaFin
- **§ 7 HinSchG** — Internes Meldeverfahren (Pflicht ab 50 Beschäftigten seit 17.12.2023)
- **§ 33 HinSchG** — Vertraulichkeitsgebot
- **§ 35 HinSchG** — Verbot von Repressalien
- **§ 36 HinSchG** — **Beweislastumkehr**: AG muss beweisen, dass Maßnahme **nicht** auf der Meldung beruht
- **§ 37 HinSchG** — Schadensersatz (auch immaterieller Schaden / Schmerzensgeld)
- **§ 40 HinSchG** — Bußgeldvorschriften (bis 50.000 EUR bei AG-Verstößen)

### Leitentscheidungen

- EGMR, Urt. v. 21.7.2011 — Heinisch ./. Deutschland (Whistleblower-Schutz aus Art. 10 EMRK)
- BAG, Urt. v. 3.7.2003 — 2 AZR 235/02 (alte Linie, vor HinSchG; jetzt überholt)
- BAG, Urt. v. 1.6.2017 — 6 AZR 720/15 (Hinweisgeber als Treuepflicht-Konflikt)
- LAG Köln, Urt. v. 2.2.2024 — 6 Sa 593/23 (eines der ersten Urteile zur Beweislastumkehr § 36 HinSchG)

## Beweislastumkehr § 36 HinSchG

Die Schlüsselnorm:

> "Erleidet eine hinweisgebende Person ... eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung sei die Folge einer Meldung oder Offenlegung gewesen, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist."

**Bedeutung:**
- Hinweisgeber muss **nur** die Meldung + die nachteilige Maßnahme darlegen
- Arbeitgeber muss **positiv beweisen**, dass die Maßnahme aus anderen Gründen erfolgt (z. B. unabhängige Leistungsbeurteilung mit zeitlich vorgelagerter Dokumentation)
- Typische AG-Verteidigung: dokumentierte Leistungsprobleme **vor** der Meldung; Restrukturierung des Bereichs ohne Bezug; ... — schwer zu führen, wenn Repressalie **kurz nach** Meldung erfolgt

## Workflow Hinweisgeber-Verteidigung

### Phase 1 — Klärung Hinweisgeber-Status

- Meldung erfüllt § 7 / § 4 HinSchG? (Form, Adressat, Inhalt)
- Anonym oder offen?
- Inhalt im sachlichen Anwendungsbereich § 2 HinSchG?
- Hinreichender Grund zur Annahme der Rechtsverletzung (§ 3 Abs. 5)?

### Phase 2 — Repressalie dokumentieren

- Zeitpunkt der Maßnahme (Kündigung / Versetzung / Bonus / Aufstieg)
- Zeitlicher Konnex zur Meldung (idealerweise < 6 Monate)
- Begründung des Arbeitgebers (oft vage / nicht-substantiiert)

### Phase 3 — Außergerichtlicher Hinweis

- Schreiben an HR / Geschäftsleitung mit Hinweis auf § 35, § 37 HinSchG
- Rücknahme-Aufforderung mit Frist
- Anbieten Mediation / Compliance-Officer

### Phase 4 — Klage

- **Bei Kündigung**: Kündigungsschutzklage § 4 KSchG (3 Wochen-Frist!) + Berufung auf § 35 HinSchG-Unwirksamkeit
- **Bei Versetzung**: Feststellungs-/Beseitigungsklage
- **Bei Schadensersatz**: Klage auf materiellen + immateriellen Schaden § 37 HinSchG
- Arbeitsgericht zuständig

### Phase 5 — Beweislastumkehr in der Verhandlung

- Hinweisgeber legt nur Meldung + Maßnahme dar
- AG muss positiv beweisen, dass kein Zusammenhang
- Bei Zweifeln: Vermutung greift, Schadensersatz zugesprochen

## Schadensersatz § 37 HinSchG

- **Materiell**: entgangenes Gehalt + Bonus + Karriere-Schaden
- **Immateriell**: Schmerzensgeld (bei Mobbing / Karriere-Zerstörung typisch 5.000–50.000 EUR)
- **Kausalitätsvermutung** wirkt auch auf Schadensumfang

## Schreibvorlage — Hinweis auf § 35 HinSchG (außergerichtlich, verkürzt)

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[Kanzlei]                                                    [Datum]

[Arbeitgeber / Personalleitung]
[Anschrift]

In dem Mandat Frau / Herr [Mandant] ./. [Arbeitgeber]
Beendigung der Repressalie nach § 35 HinSchG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Mandant / meine Mandantin hat am [Datum] eine Meldung nach § 7
HinSchG ueber [Verstoß] an [interne Meldestelle / Behörde] gerichtet.

Am [Datum, kurze Zeit später] wurde [Repressalie konkret] verfuegt
[Kuendigung / Versetzung / Bonus-Kuerzung / Aufstiegs-Ablehnung].

Diese Maßnahme stellt eine Repressalie i.S.d. § 35 HinSchG dar. Nach
§ 36 HinSchG wird vermutet, dass die Benachteiligung Folge der
Meldung ist. Eine substantielle, von der Meldung unabhaengige
Begruendung liegt nicht vor.

Ich fordere Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten auf,

1. [die Kuendigung zurueckzunehmen / die Versetzung aufzuheben / ...]
2. den entgangenen Verdienst gemaess § 37 Abs. 1 HinSchG bis zum
   [Datum] zu zahlen,
3. die berufliche Verwendung in der bisherigen Position fortzusetzen.

Andernfalls wird Klage zum zustaendigen Arbeitsgericht erhoben.

Frist zur Stellungnahme: [Datum + 2 Wochen]

Mit freundlichen Gruessen
[Rechtsanwalt/-anwaeltin]
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## Risiken und Red Flags

| Konstellation | Rot | Orange | Grün |
|---|---|---|---|
| Meldung **nicht** im Anwendungsbereich § 2 | HinSchG-Schutz entfällt | Klärung nötig | klar im Anhang RL 2019/1937 |
| Meldung über klare Privatangelegenheit | kein hinreichender Grund | Substantiierung notwendig | Verdacht plausibel |
| Repressalie > 6 Monate nach Meldung | zeitlicher Konnex schwach | Andere Indizien | direkte zeitliche Folge |
| Kündigungsschutzklage-Frist (3 Wo) verpasst | Fiktion § 7 KSchG; § 35 HinSchG-Schutz beschränkt | knappe Frist | rechtzeitig erhoben |

## Querverweise

- `fachanwalt-arbeitsrecht-orientierung` — Triage
- `fachanwalt-arbeitsrecht-massenentlassung-17-kschg` — bei kollektiver Maßnahme parallel
- `arbeitsrecht/skills/...` — allgemeines Kündigungsschutz

## Quellen und Updates

Stand: 05/2026. HinSchG seit 2.7.2023 in Kraft; Pflicht interne Meldestelle ab 50 Beschäftigten seit 17.12.2023. LAG Köln 6 Sa 593/23 als frühe Anwendungslinie. EU-RL 2019/1937 als Auslegungsmaßstab. Bei BAG-Linien-Bildung aktualisieren.
