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name: fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht-anlageberatung-fehlerhaft
description: "Fehlerhafte Anlageberatung der Bank pruefen. Bond-Urteil-Pflichten anleger- und anlagegerecht. Aufklaerung ueber Risikoklassen Provisionen Rueckvergueterung Innenprovision Kick-backs. Vermutung aufklaerungsrichtigen Verhaltens BGH XI ZR. Schadensersatz §§ 280 311 BGB i.V.m. Beratungsvertrag bzw. § 826 BGB. Verjaehrung § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis ggf. § 199 Abs. 3 BGB Hoechstfrist zehn Jahre."
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# Anlageberatung fehlerhaft

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welches Anlageprodukt wurde empfohlen (Aktie, Anleihe, Zertifikat, geschlossener Fonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds)?
2. Wann erfolgte die Beratung und wann wurde der Erwerb getätigt? Liegt eine Geeignetheitserklärung § 64 Abs. 4 WpHG (bis 02.01.2018: Beratungsprotokoll § 34 Abs. 2a WpHG aF) vor?
3. Welche Risikoklasse hat der Mandant in seinem WpHG-Bogen angegeben? Wurde Risikobereitschaft und Anlageziel erfragt?
4. Hat die Bank über Rückvergütungen (Kick-backs) oder Innenprovisionen aufgeklärt?
5. Wie hoch ist der eingetretene Schaden (Erwerbsschaden, entgangener Gewinn)?

## Anspruchsgrundlagen

- Konkludenter Beratungsvertrag mit Bank/Berater bei eigener Anlageberatung: BGH XI ZR 12/93, Urt. v. 06.07.1993, Rn. 11 ff. (Bond-Urteil).
- Anleger- und anlagegerechte Beratung — Pflicht zur vollständigen, richtigen und verständlichen Information.
- Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (Kick-backs): BGH XI ZR 510/07, Beschl. v. 20.01.2009, Rn. 12 ff. (Kick-back III); grundlegend BGH XI ZR 56/05, Urt. v. 19.12.2006, Rn. 22 (Kick-back II).
- Aufklärungspflicht über Innenprovisionen ab 15 Prozent: BGH III ZR 359/02, Urt. v. 12.02.2004, Rn. 38.
- Anspruchsgrundlage: §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. Beratungsvertrag (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung).
- Bei Vorsatz oder Sittenwidrigkeit zusätzlich § 826 BGB und § 31 BGB für Organhaftung.
- Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: BGH XI ZR 262/10, Urt. v. 08.05.2012, Rn. 28 ff.

## Beweislast und Frist

- Anleger trägt Darlegungs- und Beweislast für Beratungsfehler und Schaden.
- Bank trägt Beweislast für rechtzeitige und ordnungsgemäße Aufklärung.
- Bei festgestellter Pflichtverletzung wird Ursächlichkeit für Anlageentscheidung vermutet (Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens).
- Verjährung Regelfrist § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis Schaden und Schädiger; Höchstfrist zehn Jahre § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ab Anspruchsentstehung.

## Prüfschema

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1. Beratungssituation (Beratungsvertrag konkludent?)
2. Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung
3. Aufklaerungsmaengel identifizieren
   - Risikoaufklaerung
   - Rueckverguetung/Kick-back
   - Innenprovision >= 15%
   - Totalverlustrisiko (geschlossene Fonds)
4. Geeignetheitserklaerung § 64 Abs. 4 WpHG analysieren (bzw. § 34 Abs. 2a WpHG aF bis 02.01.2018)
5. Schaden berechnen (Erwerbsschaden + entgangener Gewinn)
6. Verjaehrung pruefen (3 Jahre Kenntnis / 10 Jahre Hoechstfrist)
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Standardliteratur: Grüneberg BGB § 280; Ellenberger/Schäfer Anlegerschutz; Assmann/Schneider WpHG-Kommentar.

## Schreibvorlage Anspruchsschreiben

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Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft machen wir Schadensersatz
wegen fehlerhafter Anlageberatung aus dem Beratungsvertrag vom [Datum]
und §§ 280 Abs. 1 311 Abs. 2 BGB geltend.

Unsere Mandantschaft erwarb am [Datum] auf Empfehlung Ihres Hauses das
Anlageprodukt [Produktbezeichnung WKN/ISIN] zu einem Erwerbspreis von
EUR [Betrag].

Beratungsfehler liegen in folgenden Punkten:
1. fehlende Aufklaerung ueber Rueckverguetung (Kick-back BGH XI ZR
   510/07 Beschl. v. 20.01.2009 Rn. 12 ff.)
2. unterlassene Aufklaerung ueber Innenprovision von [...] Prozent
   (BGH III ZR 359/02 Rn. 38)
3. anlegerunabhaengige Empfehlung trotz Risikoklasse [...]

Wir fordern Sie auf bis [Datum vier Wochen] Zug um Zug gegen Rueckgabe
der Wertpapiere den Erwerbspreis EUR [Betrag] zuzueglich entgangener
Gewinn in Hoehe von EUR [Betrag] zu erstatten.

Andernfalls werden wir Klage erheben.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Ablehnung: Klage am Sitz der Bank bzw. Wohnsitz des Anlegers § 32b ZPO bei kapitalanlegerrechtlichem Musterverfahren prüfen.
- Verjährungsfrist im Aktenkalender notieren — Hemmung durch Verhandlungen § 203 BGB sichern.
- Bei Vergleichsverhandlungen Hemmungsschriftverkehr dokumentieren.
