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name: fachanwalt-bank-kapitalmarktrecht-kreditkuendigung
description: "Kreditkuendigung der Bank pruefen. Ordentliche Kuendigung § 488 Abs. 3 BGB mit dreimonatiger Frist; ausserordentliche Kuendigung § 490 BGB bei wesentlicher Vermoegensverschlechterung oder § 314 BGB aus wichtigem Grund. AGB-Banken Nr. 19 und Nr. 26. Verbraucherdarlehen § 498 BGB qualifizierter Verzug zwei aufeinander folgende Raten mindestens 10/5 Prozent des Nennbetrags. Schadensberechnung Vorfaelligkeitsentschaedigung BGH XI ZR."
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# Kreditkündigung

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welcher Kredittyp liegt vor (Verbraucherdarlehen, Immobiliar-Verbraucherdarlehen, Unternehmerkredit, Kontokorrent)?
2. Wann wurde die Kündigung ausgesprochen und auf welche Rechtsgrundlage (ordentlich/außerordentlich) gestützt?
3. Ist ein Zahlungsverzug eingetreten und in welcher Höhe? Liegen Mahnungen vor?
4. Wurde dem Mandanten eine Heilungsmöglichkeit nach § 498 BGB eingeräumt?
5. Verlangt die Bank Vorfälligkeitsentschädigung?

## Anspruchsgrundlagen und Verteidigungslinien

- Ordentliche Kündigung Unternehmerkredit § 488 Abs. 3 BGB — Frist drei Monate.
- Außerordentliche Kündigung wegen wesentlicher Vermögensverschlechterung § 490 Abs. 1 BGB.
- Allgemeines Kündigungsrecht aus wichtigem Grund § 314 BGB — Abmahnung erforderlich falls Pflichtverletzung.
- Bei Verbraucherdarlehen § 498 BGB: qualifizierter Zahlungsverzug erforderlich (zwei aufeinander folgende Raten ganz oder teilweise; bei Restlaufzeit > 3 Jahre 10 %, bei kürzerer 5 % des Nennbetrags); zweiwöchige Heilungsfrist nach Mahnung.
- AGB-Banken Nr. 19 (ordentliche Kündigung) und Nr. 26 (außerordentliche Kündigung) — AGB-Kontrolle § 307 BGB.
- Vorfälligkeitsentschädigung § 502 BGB; Berechnungsmethode (Aktiv-Passiv-Vergleich) BGH XI ZR 27/00, Urt. v. 07.11.2000, Rn. 18 ff.
- Treu und Glauben § 242 BGB — Kündigung zur Unzeit oder ohne überwiegenden Bankinteressen.

## Beweislast und Frist

- Bank trägt Beweislast für Kündigungsgrund und Zugang der Kündigungserklärung.
- Bei § 498 BGB Beweislast für qualifizierten Verzug und ordnungsgemäße Mahnung mit Heilungsfristsetzung.
- Kunde trägt Beweislast für Treuwidrigkeit der Kündigung § 242 BGB.
- Regelverjährung Schadensersatzansprüche § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis.

## Prüfschema

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1. Kuendigungstyp identifizieren
2. Formelle Wirksamkeit (Schriftform § 492 BGB bei Verbraucherdarlehen)
3. Materielle Voraussetzungen
   - § 488 Abs. 3 BGB Frist
   - § 490 BGB Vermoegensverschlechterung
   - § 314 BGB wichtiger Grund + Abmahnung
   - § 498 BGB qualifizierter Verzug + Heilungsfrist
4. AGB-Kontrolle bei Kuendigungsklausel
5. Treu und Glauben § 242 BGB
6. Vorfaelligkeitsentschaedigung pruefen § 502 BGB
7. Schadensersatz wegen unberechtigter Kuendigung § 280 BGB
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Standardliteratur: Grüneberg BGB §§ 488 ff.; Bunte AGB-Banken; Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch.

## Schreibvorlage Verteidigung gegen Kreditkündigung

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Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft widersprechen wir der
Kuendigung vom [Datum] hinsichtlich des Darlehensvertrages Konto-Nr.
[...].

Die Kuendigung ist aus folgenden Gruenden unwirksam:

1. Es liegt kein qualifizierter Verzug nach § 498 BGB vor — die
   ausstehenden Betraege erreichen die gesetzliche Schwelle von
   [10/5] Prozent des Nennbetrags nicht.

2. Eine ordnungsgemaesse Mahnung mit Heilungsfrist von zwei Wochen und
   Hinweis auf die Kuendigungsdrohung wurde nicht ausgesprochen.

3. Hilfsweise: Die Kuendigung verstoesst gegen § 242 BGB — unsere
   Mandantschaft hat fristgerecht den Rueckstand am [Datum] beglichen
   und die Vermoegenslage hat sich nicht wesentlich verschlechtert.

Wir fordern Sie auf binnen einer Woche schriftlich zu bestaetigen dass
die Kuendigung zurueckgenommen wird und das Darlehen unveraendert
fortbesteht.

Andernfalls werden wir Feststellungsklage erheben und Schadensersatz
wegen unberechtigter Kuendigung gemaess § 280 BGB geltend machen.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Beharren der Bank: Feststellungsklage zum Fortbestand des Darlehensverhältnisses.
- Bei Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsabwehrklage § 767 ZPO und einstweilige Einstellung § 769 ZPO.
- Verjährungsfrist im Aktenkalender notieren.
