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name: fachanwalt-erbrecht-pflichtteilsberechnung
description: "Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB pruefen und beziffern. Auskunfts- und Wertermittlungsstufe (§ 2314 BGB Stufenklage § 254 ZPO) anschliessend Zahlungsstufe. Bestandsverzeichnis Bewertungsstichtag Schenkungen letzte zehn Jahre (§ 2325 BGB) Pflichtteilsergaenzungsanspruch Anrechnung Ausgleichung. Verjaehrung drei Jahre § 195 BGB ab Kenntnis Erbfall und Beeintraechtigung."
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# Pflichtteilsberechnung

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wer ist der Erblasser, wann ist der Erbfall eingetreten und wo war der letzte gewöhnliche Aufenthalt?
2. In welchem Verhältnis steht der Mandant zum Erblasser (Abkömmling, Ehegatte, Elternteil)? Wurde er durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht?
3. Wer sind die übrigen pflichtteilsberechtigten und erbenden Personen? Gibt es Adoptivkinder, Stiefkinder, Halbgeschwister?
4. Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen oder gemischte Schenkungen getätigt (Pflichtteilsergänzung § 2325 BGB)?
5. Liegt das Bestandsverzeichnis nach § 2314 BGB schon vor oder muss es erst eingefordert werden?

## Anspruchsgrundlagen

- Pflichtteil als Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Pflichtteilsberechtigt: Abkömmlinge, Ehegatte und eingetragener Lebenspartner, Eltern bei kinderlosem Erblasser (§ 2303 Abs. 1 und 2 BGB).
- Auskunftsanspruch gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB), Wertermittlung durch Sachverständigen auf Verlangen (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).
- Stufenklage zulässig: Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung (§ 254 ZPO).
- Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren (§ 2325 BGB) — Abschmelzung um jeweils ein Zehntel pro Jahr ab dem zweiten Jahr; Schenkungen an Ehegatten beginnen erst mit Auflösung der Ehe abzuschmelzen (BGH IV ZR 132/15, Urt. v. 23.11.2016, Rn. 14).
- Anrechnung von Vorausempfängen (§ 2315 BGB) und Ausgleichung unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB).

## Beweislast und Frist

- Pflichtteilsberechtigter trägt die Beweislast für seine Berechtigung und für die anspruchserhöhenden Tatsachen (Schenkungen).
- Erbe trägt die Beweislast für anspruchsmindernde Tatsachen (Anrechnung, Erfüllung).
- Verjährung drei Jahre nach § 195 BGB; Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung erlangt hat (BGH, Urt. v. 16.01.2013 – IV ZR 232/12, NJW 2013, 1086: einheitlicher unaufspaltbarer Pflichtteilsanspruch, keine erneute Verjährung bei später bekanntwerdenden Nachlassgegenständen).
- Höchstfrist 30 Jahre ab Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).

## Berechnungsschema

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Aktiva des Nachlasses am Erbfall (Bewertungsstichtag § 2311 BGB)
-  Erblasserschulden (Beerdigungskosten § 1968 BGB Steuerschulden Kreditverbindlichkeiten)
-  Erbfallschulden (Vermaechtnisse Auflagen Pflichtteilslasten anderer)
=  Nettonachlass

+  Hinzurechnung Schenkungen letzte 10 Jahre nach Abschmelzung (§ 2325 BGB)
=  Pflichtteilsergaenzungsbasis

Pflichtteilsquote = 1/2 × gesetzlicher Erbteil

Pflichtteil = Nettonachlass × Pflichtteilsquote
Pflichtteilsergaenzung = (Schenkungssumme nach Abschmelzung) × Pflichtteilsquote

Gesamt = Pflichtteil + Pflichtteilsergaenzung - bereits Empfangenes
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Standardliteratur: Grüneberg BGB § 2303 ff.; MüKo-BGB / Lange § 2303.

## Schreibvorlage Auskunftsanforderung § 2314 BGB

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Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unseres Mandanten — Pflichtteilsberechtigter nach
dem am [Datum] verstorbenen [Erblasser] — fordern wir Sie als Erben
hiermit auf binnen vier Wochen ein notarielles Nachlassverzeichnis nach
§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorzulegen.

Das Verzeichnis muss enthalten:
1. saemtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todestag
2. saemtliche Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre
3. saemtliche ausgleichungspflichtigen Zuwendungen § 2316 BGB

Hinsichtlich der Bewertung verlangen wir bereits jetzt die Hinzuziehung
eines vereidigten Sachverstaendigen § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB — Kosten
traegt der Nachlass § 2314 Abs. 2 BGB.

Andernfalls werden wir Stufenklage § 254 ZPO erheben.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Antwort des Erben prüfen — bei Verweigerung oder verspäteter Auskunft Stufenklage.
- Bei vorliegendem Bestandsverzeichnis Übergang in Zahlungsstufe — Skill `fachanwalt-erbrecht-orientierung` für weitere Verfahrensschritte konsultieren.
- Verjährungsfrist im Aktenkalender notieren — drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis.
